1. NV: Mit dem Vorbringen, der Tenor des Urteils stehe im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen, wird ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Denn inhaltliche Widersprüche sind dem materiellen Recht zuzuordnen, nicht hingegen Verfahrensfehler, die zu einer Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels führen können. 2. NV: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO, die zur Berichtigung des Urteils führen kann, liegt nicht vor, wenn sich die Urteilsgründe zu einem bestimmten Sachverhalt nicht...