...., S. 388 spricht davon, dass faktisch ein Forderungsverzicht eintritt). 41 (3) Etwas anderes ergibt sich weder aufgrund des nach § 201 InsO noch möglichen Forderungsrechts der Gläubiger noch dann, wenn eine Aufrechnung eines Gläubigers mit Forderungen, die bereits bei Verfahrenseröffnung bestanden haben, möglich sein sollte (so aber Uhländer, Der AO-Steuer-Berater 2010, 81, 85). 42 (a) Zwar können...