Das am 28. März 2013 verkündete Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts St. Goar - 31 C 570/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht St. Goar zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts St. Goar vom 25. April 2013 - 31 C 570/12 - gegenstandslos. Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu...