Entscheidungsdatum: 14.08.2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ergangene Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreits.
1. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
a) Die Strafvollstreckungskammer hat allerdings bei ihrer Beurteilung der Erfolgsaussichten des Eilantrages, bezüglich dessen Erledigung eingetreten war, nicht erwogen, dass der Beschwerdeführer unabhängig von einer konkreten Infektionsgefahr in einem Anspruch darauf verletzt gewesen sein könnte, nicht ekelerregenden Haftbedingungen ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGK 17, 420 <426>). Auch hat sie bei ihrer Kostenentscheidung nicht berücksichtigt, dass die Erledigung des Rechtsschutzziels durch eine Maßnahme der Justizvollzugsanstalt eingetreten war, die dem Begehren des Beschwerdeführers entsprach (zur Bedeutung solcher Umstände für die Kostenentscheidung nach Erledigung s. OLG Dresden, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 2 Ws 537/99 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 1644/07 -, juris).
b) Ob die Kostenentscheidung, die zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, NStZ-RR 2013, S. 120 <122>), deshalb Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, bedarf keiner Entscheidung. Denn dem Beschwerdeführer entsteht durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), jedenfalls kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Beschwerdeführer ist angesichts der geringfügigen Kostenbelastung, die aus dem festgesetzten Gegenstandswert von 200 Euro resultiert, und unter Berücksichtigung des Gewichts, das er selbst ausweislich der außerordentlich zahlreichen von ihm geführten fachgerichtlichen Verfahren dem Risiko einer Belastung mit Verfahrenskosten zumisst, durch die Kostenentscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht erheblich beschwert. Ein Nachteil, dessentwegen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist, kann zwar trotz Geringfügigkeit oder völligen Fehlens einer materiellen Belastung deshalb anzunehmen sein, weil ein besonders krasser Grundrechtsverstoß vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; BVerfGK 18, 209 <210>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2011 - 2 BvR 431/09 -, juris). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Übersehen oder Übergehen einer Rechtsposition hat im Rahmen einer bloßen Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht dasselbe Gewicht wie im Zusammenhang einer Entscheidung, die die betreffende Rechtsposition - wie etwa den Anspruch des Gefangenen, nicht ekelerregenden Haftbedingungen ausgesetzt zu werden - unmittelbar berührt.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.