...Die Alterspension beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr: 0,5 % des Teils der pensionsfähigen Bezüge, der die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht übersteigt zuzüglich 2,0 % des Teils der pensionsfähigen Bezüge, der diese Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. … Art. VI Vorzeitige Alterspension 1....