Entscheidungsdatum: 17.01.2011
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Im Streit ist, ob der Kläger gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Anspruch auf Meldung der Zeit vom 1.9.2002 bis 12.2.2006 als Zeit der Arbeitslosigkeit an die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund hat.
Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheide vom 17.10.2006 und 30.1.2007, Widerspruchsbescheid vom 22.1.2007). Klage und Berufung sind insoweit ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts vom 22.1.2008; Urteil des Landessozialgerichts
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger einen Verfahrensmangel geltend.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind in der Beschwerdebegründung die den Mangel (angeblich) begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig darzutun (ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; stRspr). Das Bundessozialgericht (BSG) muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden können, ob ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in Betracht kommt. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung vom 29.9.2010 nicht.
In der Beschwerdebegründung wird zwar als Verfahrensmangel gerügt, das LSG habe statt eines Sachurteils ein Prozessurteil erlassen. Die Beschwerde legt indes nicht schlüssig dar, worin sie die unrichtige Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen, hier die angeblich zu Unrecht erfolgte Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses, sieht. Hierzu hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als das BSG in dem - bereits vom LSG zitierten - Urteil vom 9.2.1994 (11 RAr 49/93) schon entschieden hat, dass ein solches schutzwürdiges Interesse an einer Klage gegen die BA jedenfalls dann nicht bejaht werden kann, wenn bereits ein weiteres Gerichtsverfahren gegen den Rentenversicherungsträger mit dem eigentlichen Rechtsschutzziel der Anerkennung der fraglichen Zeiten als Anrechnungszeit betrieben wird.
Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung vorträgt, der Rentenversicherungsträger habe mit Bescheid vom 24.8.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.4.2008 die Gewährung einer Altersrente ausdrücklich mit der Begründung abgelehnt, die Entscheidung beruhe gerade auch auf dem fehlenden Nachweis der Arbeitslosigkeit für den Zeitraum ab 1.9.2002, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, sein Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die BA zu begründen. Denn hieraus ergibt sich nicht schlüssig, dass - wie die Klägerin meint - der Rentenversicherungsträger dann, wenn ihm durch die Beklagte "falsche Zeiten der Arbeitslosigkeit gemeldet worden" (sind), "zwingend" bei seiner Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit "von einer falschen Entscheidungsgrundlage ausgehen muss". Da das Rentenverfahren ein eigenständiges Verwaltungsverfahren (vgl § 8 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch <SGB X>) darstellt, hätte sich die Beschwerdebegründung bei der Darlegung des geltend gemachten Rechtsschutzbedürfnisses zumindest näher damit auseinandersetzen müssen, weshalb und warum der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 SGB VI) nicht selbst dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) unterliegen soll (vgl dazu auch BSG aaO). Auf diesen Gesichtspunkt ist im Übrigen bereits vom LSG (Urteilsumdruck, S 7, 2. Absatz) hingewiesen worden. Die Behauptung des Klägers, der Rentenversicherungsträger könne eine Arbeitslosigkeit nur annehmen, wenn eine solche seitens der betroffenen Person, hier des Klägers, gesondert nachgewiesen werde, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Sein Rechtsschutzbedürfnis folgt auch nicht schlüssig aus dem Umstand, dass er - wie er vorträgt - die Klage gegen die BA zeitlich vor der Klage gegen den Rentenversicherungsträger erhoben hat.
Schließlich ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger gegen die BA erhobene Leistungsklage auch nicht aus dem Vorbringen, er habe "einen Anspruch darauf", dass zumindest seitens der Beklagten korrekte Zeiten gemeldet würden, und deshalb bestehe ein legitimes Interesse daran, dass das Gericht über das geltend gemachte Recht überhaupt entscheide. Insoweit lässt die Beschwerdebegründung jegliche Ausführungen zur Rechtsgrundlage des (angeblichen) Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte auf Meldung vermissen.
Nur zur Klarstellung - ohne dass die vorliegende Entscheidung hierauf beruht - wird darauf hingewiesen, dass ein Versicherter schon im Vorfeld nach § 149 Abs 5 SGB VI unter den dort genannten Voraussetzungen die Klärung seines Versicherungskontos durch Vormerkungsbescheid des Rentenversicherungsträgers erreichen kann (vgl auch BSG aaO). Ansonsten ist in §§ 193, 195 SGB VI iVm § 39 Abs 2 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) geregelt, dass die BA dem zuständigen Rentenversicherungsträger ua Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI meldet. § 39 Abs 5 DEÜV iVm § 38 Abs 5 DEÜV sieht im Übrigen nur eine Information des Versicherten über den Inhalt der Meldung vor.