Aktuelle Urteile und Gesetze zu Sozialrecht

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Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumnis der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2017 - L 2 U 108/15 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2017 - L 2 U 108/15 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 2 U 19/18 B
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 2 U 7/17 R
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 2 U 8/17 R
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. April 2017 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Januar 2014 zurückgewiesen. Das Urteil des Sozialgerichts wird insofern geändert, dass die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik als Beklagte verurteilt wird. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 2 U 28/17 R
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 297/17 B
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 9 V 28/18 B
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 10 EG 14/18 B
2018-11-08
BSG 9. Senat
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 9 V 29/18 B
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2017 und des Sozialgerichts Ulm vom 19. Mai 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit einer Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen zu versorgen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 30/18 R
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2017 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 17. Februar 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin mit einer Brust- und Abdominalplastik sowie einer Liposuktion der Oberschenkel zu versorgen und dass der Bescheid vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2014...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 13/17 R
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 2017 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 31. März 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 11 400 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 20/17 R
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 59/18 B
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 3 KR 10/16 R
Leistungsberechtigten, die einen Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG) gerichtlich geltend machen, steht auch ein Anspruch auf Prozesszinsen zu.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 7 AY 2/18 R
Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung als pauschalierte Leistung scheidet für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Grundleistungen beziehen, aus.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 7 AY 1/18 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 3 KR 23/17 R
2018-10-24
BSG 6. Senat
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. August 2016 und des Sozialgerichts Gotha vom 28. Mai 2014 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit die Beklagte bei der Korrektur der Honorarbescheide für die Quartale II/2006 und IV/2006 in den Tagesprofilen die Leistungen nach GOP 35140, 35150, 35220 und 35221 EBM-Ä mit einer Prüfzeit von 70 Minuten...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 6 KA 43/17 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 6 KA 45/17 R
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. August 2016 und des Sozialgerichts Gotha vom 12. März 2014 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2010 wird aufgehoben, soweit die Beklagte bei der Korrektur der Honorarbescheide für die Quartale III/2005 und IV/2005 in den Tagesprofilen die Leistungen nach GOP 35140, 35150, 35200, 35201 und 35210 EBM-Ä mit einer Prüfzeit von 70...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 6 KA 42/17 R