Entscheidungsdatum: 29.10.2018
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1150 Euro festgesetzt.
I. Die Klägerin begehrt eine Entschädigung iHv 1150 Euro für die unangemessene Dauer einer Kostengrundentscheidung nach Erledigung der Hauptsache vor dem SG Neubrandenburg (S 6 SO 2/12) gemäß § 193 Abs 1 S 3 SGG. Diesen Anspruch hat das LSG (Entschädigungsgericht) nach Übersendung eines schriftlichen Hinweises vom 30.3.2017 mit Urteil vom 13.12.2017 verneint, weil es bereits am Vorliegen eines Nachteils der Klägerin iS von § 198 Abs 1 S 1 GVG fehle, unabhängig von der Frage, ob und ggf in welchem Umfang eine unangemessene Verfahrensdauer des Verfahrens auf Erlass einer Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG festzustellen sei. Angesichts einer fehlenden Rechnungslegung der Prozessbevollmächtigten gegenüber der Klägerin hinsichtlich ihres Anspruchs auf Vergütung vor dem SG könne der Senat nicht feststellen, dass die Klägerin persönlich selbst einem entsprechenden Kostenanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten ausgesetzt gewesen sei. Dementsprechend bestehe der begehrte Anspruch auf eine Entschädigung, aber auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung iS von § 198 Abs 4 GVG nicht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der sie rügt, dass das Entschädigungsgericht wegen Verstoßes gegen die beweisrechtlichen Vorschriften gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 292 S 1 ZPO, gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG und § 60 SGG sowie wegen Verstoßes gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensfehler begangen habe. Ferner komme der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung vom 21.6.2018 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen Beschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 35/17 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung bei: |
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"Findet die Beweislastregel des § 292 Satz 1 GVG auch im Rahmen des § 198 Abs 2 Satz 1 GVG Anwendung? Darf die Anwendung davon [gemeint: ZPO] abhängen, ob das Entschädigungsverfahren nach § 198 GVG in die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeiten mit Beibringungsgrundsatz oder in die Gerichtsbarkeiten mit Amtsermittlungsgrundsatz fällt. Wäre eine Ungleichbehandlung mit Art 3 Abs 1 GG (Gleichheitsgebot) vereinbar?" |
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"Ist in dem Falle, in dem keine Entschädigung für ein überlanges Kostenverfahren verlangt wird, ein Nachteil erst zu bejahen, wenn der Prozessbevollmächtigte dem Entschädigungskläger eine Rechnung für seine Leistungen gestellt hat, oder genügt dafür allein die Tatsache, dass sich der Entschädigungskläger durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten einem Gebührenanspruch ausgesetzt hat und er dadurch jederzeit damit rechnen muss, dass der Bevollmächtigte ihn zur Kostentragung heranzieht?" |
Es ist schon fraglich, ob mit diesen Fragen ausnahmslos über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen mit Breitenwirkung bezeichnet sind. Jedenfalls zeigt die Beschwerdebegründung bereits deren Klärungsbedarf nicht auf. Sie beschäftigt sich schon nicht damit, inwieweit sich die Antwort auf die gestellten Fragen zur Entschädigung nicht bereits aus dem Gesetz (vgl § 198 Abs 1 S 1 und Abs 2 GVG iVm § 202 S 1 und 2 SGG) und der Rechtsprechung des BSG entnehmen lässt. Die bloße Darlegung, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 21.2.2013 (B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1) keine Ausführungen zur Beweisregel des § 292 S 1 ZPO im Rahmen des § 198 Abs 2 S 1 GVG gemacht habe, genügt insoweit nicht. Ob das LSG mit dem hier angefochtenen Urteil auch eine unzutreffende Rechtsansicht zu den Anforderungen an den Beweis des Gegenteils vertreten hat, kann hier dahinstehen. Weder hat die Beschwerde eine entsprechende Rechtsfrage formuliert noch setzt sie sich mit dem vom LSG benannten Senatsurteil vom 3.9.2014 (B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3) auseinander und prüft deshalb nicht, ob sich hiernach die Problemstellung klären lässt. Dies gilt auch hinsichtlich der Senatsentscheidung mit Urteil vom 12.2.2015 (B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 = SozR 4-1720 § 198 Nr 9, RdNr 37), in der der Senat bereits verdeutlicht hat, dass auch bei Gefahr des Missbrauchs der Streitwert des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar auf den Umfang des Entschädigungsanspruchs übertragbar ist.
Tatsächlich wendet sich die Beschwerde mit dem gerügten Verstoß gegen § 198 Abs 2 S 1 GVG und § 292 S 1 ZPO gegen die Beweiswürdigung des Entschädigungsgerichts, worauf sie allerdings nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG die Zulassung der Revision nicht stützen kann. Denn dies ist die Aufgabe des Tatsachengerichts (vgl BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 18 RdNr 11 mwN).
Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Entschädigungsgerichts im Einzelfall rügt, kann sie hierauf ihre Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht stützen (vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
2. Ebenso wenig hat die Klägerin einen Verfahrensmangel hinreichend dargetan. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Entschädigungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung besteht.
a) Die Klägerin macht geltend, das Entschädigungsgericht habe gegen die Vorschrift des § 292 S 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG verstoßen, weil es ohne den gegenteiligen Vortrag der Beklagten die Vermutung des Gesetzes nach § 198 Abs 2 S 1 GVG als widerlegt angesehen und keinen Nachteil für die Klägerin angenommen habe. Insoweit wendet sich die Klägerin aber ebenfalls gegen die vom Entschädigungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung, worauf sie -- wie oben bereits ausgeführt - nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen kann.
b) Ferner rügt die Klägerin einen Verstoß des Entschädigungsgerichts gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG durch den Entzug des gesetzlichen Richters. Die Entscheidung erwecke die Besorgnis der Befangenheit sämtlicher Senatsmitglieder, die am Urteil mitgewirkt hätten, weil durch das Hinwegsetzen über die gesetzliche Beweisregel in § 292 S 1 ZPO Zweifel an der Neutralität und der Distanz der Richter vorlägen. Auch wenn in diesen Ausführungen sinngemäß eine Besetzungsrüge enthalten sein sollte, so hat es die Klägerin versäumt, konkrete Tatsachen schlüssig vorzutragen, aus denen sich eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Entschädigungsgerichts ergeben könnte, die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerügt werden könnte. Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Entschädigungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur ausnahmsweise darauf gestützt werden, die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs beruhe auf willkürlichen Erwägungen oder habe Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt (vgl BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 10 f). Fehlt es an einer Zwischenentscheidung, kann sich zwar auch die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts als Verfahrensfehler erweisen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl BSG Beschluss vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - Juris RdNr 11). Vorliegend hat die Klägerin nach ihrem Vortrag aber im Entschädigungsverfahren gar keinen Ablehnungsantrag gestellt, sodass kein abgelehnter Richter an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt hat (vgl BSG Beschluss vom 24.6.2013 - B 10 LW 7/13 B - Juris RdNr 10).
c) Auch die weitere Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) gelingt der Klägerin nicht. Dieser Anspruch soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BSG Beschluss vom 24.8.2017 - B 9 SB 44/17 B - Juris RdNr 6 mwN). Sofern die Klägerin im Beschwerdeverfahren rügt, das LSG habe erst im angegriffenen Urteil die Auffassung vertreten, dass es einen Nachteil selbst prüfen könne und diesen verneint, ohne zuvor darauf hinzuweisen, dass es entgegen § 292 S 1 ZPO einen Vortrag des Beklagten für nicht erforderlich halte, legt sie keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Mit ihrem Vorbringen, dass sie bei Kenntnis der Entscheidung des Entschädigungsgerichts zuvor die Möglichkeit gehabt hätte, das Gericht auf § 292 S 1 ZPO hinzuweisen, macht sie keine hinreichenden Ausführungen dazu, dass eine Überraschungsentscheidung als Gehörsverletzung vorgelegen haben könnte. Nach den vorherigen Hinweisen des LSG war für die Klägerin vorhersehbar, wie das Entschädigungsgericht entscheiden würde. Zudem setzt sie sich auch nicht mit der vom LSG zitierten Senatsrechtsprechung (s Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3) auseinander, die die Vorgehensweise des Entschädigungsgerichts - jedenfalls methodisch - nahelegt und deshalb für einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten angesichts der abweichenden Rechtsgrundsätze des SGG-Verfahrens nicht unvorhersehbar war. Der Umstand, dass das Gericht die eigene Rechtsauffassung nicht teilt, stellt jedenfalls keine Gehörsverletzung dar. Das LSG hat als Entschädigungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles nach § 128 Abs 1 S 1 SGG die Vermutung in § 198 Abs 2 S 1 GVG als widerlegt bewertet. Hierauf kann - wie gesagt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.