Entscheidungsdatum: 27.11.2018
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. April 2017 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Januar 2014 zurückgewiesen.
Das Urteil des Sozialgerichts wird insofern geändert, dass die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik als Beklagte verurteilt wird.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 18.1.2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Klägerin war Sales und Key Account Managerin einer GmbH. Nach dem Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden an 5 Tagen in der Woche mit einer Kernarbeitszeit von 9.00 bis 16.00 Uhr vereinbart. Regelmäßiger Arbeitsort sollte ihre Wohnadresse im Raum M. sein. Weitere Angaben zur Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes im häuslichen Bereich enthielt der Arbeitsvertrag nicht. Zum Unfallzeitpunkt wohnte die Klägerin in einem "Haus im Haus", dessen Erd- und Dachgeschoss sie privat nutzte. Von der Diele im Erdgeschoss führt eine Treppe in das Kellergeschoss. Dort war einer der Kellerräume mit einem Schreibtisch möbliert und wurde als Büro bzw "Home Office" genutzt.
Am Unfalltag hielt sich die Klägerin auf dem Messegelände M. auf, wo sie eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin gegen 14.45 Uhr aufforderte, um 16.30 Uhr den Geschäftsführer anzurufen. Die Klägerin fuhr daraufhin nach Hause und wollte dort in ihrem Büro im Kellergeschoss den mitgeführten Laptop anschließen, um über diesen um 16.30 Uhr mit dem Geschäftsführer in Übersee zu telefonieren. Gegen ca 16.10 Uhr rutschte sie beim Hinabsteigen der Kellertreppe auf dem Weg zu ihrem Büro auf einer Stufe ab, stürzte und verletzte sich im Wirbelsäulenbereich. Dabei führte sie eine Tasche mit ihrem Laptop sowie sonstiges Arbeitsmaterial mit sich.
Die Verwaltungs-BG (VBG) lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab (Bescheid vom 28.1.2013, Widerspruchsbescheid vom 30.4.2013). Das SG hat diese Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin am 18.1.2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat, weil sie im Unfallzeitpunkt einen Betriebsweg mit betrieblicher Motivation zurückgelegt habe und die Treppe zumindest wesentlich auch betrieblich genutzt worden sei (Urteil vom 31.1.2014).
Nachdem die VBG mitgeteilt hatte, die BGHW - jetzige Beklagte - werde im gegenseitigen Einvernehmen das Berufungsverfahren zuständigkeitshalber an ihrer Stelle fortzuführen, hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 5.4.2017): Der Beteiligtenwechsel auf Beklagtenseite sei zulässig und sachdienlich. Die Klägerin habe bei der zum Unfall führenden Verrichtung nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Das Betreten der häuslichen Kellertreppe selbst habe nicht unmittelbar zu ihren Hauptpflichten gehört und sei deshalb bloße Vorbereitungshandlung für ihre spätere versicherte Tätigkeit als abhängig Beschäftigte gewesen. Die Klägerin sei auch nicht auf einem Betriebsweg verunglückt, weil dieser mit Durchschreiten der Außenhaustür des Wohngebäudes - als maßgeblicher Zäsur - bereits beendet gewesen sei und daher mit dem Rückweg vom Messegelände keine Einheit iS eines unmittelbaren Anschlusses bilde. Wege innerhalb des häuslichen Bereichs könnten nur versichert sein, wenn eine Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, bestanden habe oder der Unfallort für betriebliche Belange ständig und nicht nur gelegentlich genutzt werde. Der Rückrufwunsch des Geschäftsführers sei weder mit einer Rufbereitschaft vergleichbar noch sei beim Hinabsteigen der Treppe um 16.10 Uhr besondere Eile geboten gewesen. Es sei auch keine wesentliche betriebliche Nutzung der Kellertreppe anzuerkennen, weil diese lediglich dem unversicherten Zurücklegen des Arbeitswegs von und zu dem dort befindlichen Büro diene und keine betrieblich genutzten Räume miteinander verbinde. Keinesfalls sei eine Treppe allein deswegen ein betrieblich genutzter Gebäudeteil, weil sie den einzigen Zugang zu einem abgegrenzten Arbeitsraum bzw -bereich eröffne. Zudem spreche der Aufenthalt außerhalb des räumlichen Arbeitsbereichs gegen eine versicherte Verrichtung zum Unfallzeitpunkt, wenn - wie hier - für die Beschäftigung abgegrenzte Räume vorgesehen seien. Ferner könnten Arbeitnehmer Wegerisiken in ihrer Wohnung am besten beherrschen, sodass eine gemeinschaftliche Haftung der Unternehmer für derartige Gefahren nicht gerechtfertigt sei, zumal sie dort keine Präventionsmaßnahmen durchsetzen könnten.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 8 Abs 1 iVm §§ 2, 3 und 6 SGB VII. Das LSG setze sich über das Urteil des BSG vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr 21) hinweg, wonach die Grenze "Außentür des Gebäudes" bei Betriebswegen nicht gelte, soweit sich Arbeitsstätte und Wohnung des Versicherten in einem Haus befänden. Es komme darauf an, ob sich der Unfall in einem Gebäudeteil ereignet habe, der rechtlich wesentlich Unternehmenszwecken diene. Dies sei hier der Fall. Die Treppe sei täglich benutzt worden, um den Büroraum zu betreten und wieder zu verlassen, sodass sie ausschließlich betrieblichen Belangen gedient habe. Überdies sei der konkrete Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt allein betrieblicher Natur gewesen, weil sie auf dem Weg zu einem betrieblich veranlassten Telefonat gestürzt sei. Ohne die arbeitsrechtliche Verpflichtung, den Geschäftsführer zurückzurufen, hätte sie die Treppe am Unfalltag nicht betreten. Liege ein direkter Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit vor, bestehe Unfallversicherungsschutz auch in der Wohnung des Versicherten.
Die Klägerin beantragt, |
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das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. April 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Januar 2014 zurückzuweisen. |
Die Beklagte beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen. |
Es liege bereits keine zulässige Revisionsbegründung vor. Die Klägerin verkenne, dass das BSG an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gebunden sei. Soweit sie aus den tatsächlichen Feststellungen andere Schlüsse als das LSG ziehe, begründe sie nicht, warum ihre Schlussfolgerungen zwingend, die Subsumtion des LSG dagegen fehlerhaft sei. Das LSG habe im Übrigen zu Recht eine im Wesentlichen betriebliche Nutzung der Treppe verneint und Versicherungsschutz auch deshalb versagt, weil die Klägerin außerhalb ihres räumlichen Arbeitsbereichs verunglückt sei, dh bevor sie ihr Arbeitszimmer betreten habe. Schließlich rechtfertige das Urteil des BSG vom 31.8.2017 (B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr 63 - "Friseurmeisterin") keine andere Beurteilung, weil zwischen dem Durchschreiten der Außentür und dem Telefonat eine zeitliche Zäsur von mindestens 20 Minuten bestanden habe und dadurch der Versicherungsschutz unterbrochen worden sei. Jedenfalls fehle der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen Unfallgeschehen und betrieblicher Verrichtung, sodass eine Bejahung des Versicherungsschutzes hier im Ergebnis zu einem Haus- bzw Wohnungsbann führe.
Die Revision der Klägerin ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.).
A. Die Revision ist zulässig, insbesondere ausreichend begründet (§ 164 Abs 2 SGG). Gemäß § 164 Abs 2 S 3 SGG muss die Begründung der Revision "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Die Revisionsbegründung erfüllt diese Anforderungen. Sie enthielt einen bestimmten, in der mündlichen Verhandlung modifizierten Antrag, der Umfang und Ziel der Revision erkennen ließ, sowie die Rüge der Verletzung des § 8 Abs 1 iVm §§ 2, 3 und 6 SGB VII. Darüber hinaus hat der Große Senat des BSG (vom 13.6.2018 - GS 1/17 - Juris
B. Die Revision ist auch begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG) und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe, dass die BGHW als Beklagte verurteilt wird. Zu Unrecht hat das LSG das zusprechende Urteil des SG aufgehoben und die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 55 Abs 1 Nr 3, § 56 SGG) der Klägerin abgewiesen. Das angefochtene Urteil des LSG beruht auf der geltend gemachten Verletzung der §§ 2, 8 SGB VII. Die Klägerin ist beschwert (§ 54 Abs 2 S 1 SGG), weil die Ablehnungsentscheidung der VBG in dem Bescheid vom 28.1.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 30.4.2013 (§ 95 SGG) sowohl formell (Verstoß gegen die Verbandszuständigkeit; vgl dazu Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 42 RdNr 44; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl 2018, § 44 RdNr 161 f, § 46 RdNr 42) als auch materiell rechtswidrig ist. Die Klägerin hat gegenüber der nunmehr Beklagten (dazu I.) einen Anspruch auf Feststellung des geltend gemachten Arbeitsunfalls (dazu II.).
I. Während des Berufungsverfahrens ist die bis dahin am Rechtsstreit unbeteiligte BGHW als Beklagte an die Stelle der VBG getreten, die die angefochtenen Verwaltungsakte erlassen hat. Darin lag ein Beteiligtenwechsel auf Beklagtenseite, der eine subjektive Klageänderung darstellt, die in § 99 SGG nicht geregelt ist (so zutreffend Guttenberger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 99 RdNr 38; zum Zivilprozess BGH vom 10.11.1980 - II ZR 96/80 - Juris RdNr 15 mwN). Folglich sind die Regelungen über die rügelose Einlassung (§ 99 Abs 2 SGG) und über die Unanfechtbarkeit einer Zulassung der Klageänderung aufgrund einer Sachdienlichkeitserklärung (§ 99 Abs 4 Alt 2 iVm Abs 2 Alt 2 SGG) - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unanwendbar. Denn der neue Beklagte darf nicht ohne seine ausdrückliche Zustimmung in einen laufenden Rechtsstreit hineingezogen werden (BGH vom 26.2.1987 - VII ZR 58/86 - NJW 1987, 1946 = Juris RdNr 11 und zur rechtsmissbräuchlichen Verweigerung der Zustimmung), wenn er an dessen Ergebnisse (Beweisaufnahme, Prozesserklärungen, ergangene Entscheidungen), die ohne ihn zustande gekommen sind, gebunden werden (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl 2018, vor § 50 RdNr 15) und gleichzeitig eine Tatsacheninstanz verlieren soll (Guttenberger, aaO, RdNr 43). Umgekehrt kann der alte Beklagte nicht ohne seine Zustimmung aus dem Prozess gedrängt werden, weil er einen Anspruch auf abschließende Sachentscheidung hat (BGH vom 10.11.1980 - II ZR 96/80 - Juris RdNr 14). Da aber hier die VBG als ursprünglich Beklagte ihrem Ausscheiden und die BGHW als neue Beklagte ihrer Einbeziehung in das Prozessrechtsverhältnis zugestimmt haben, war die subjektive Klageänderung im Berufungsrechtszug zulässig, sodass über die ursprüngliche Klage gegen die VBG in der Sache nicht mehr zu entscheiden war. Die geänderte Klage gegen die (neue) Beklagte war ihrerseits zulässig. Der Tenor des Urteils des SG war dementsprechend zu korrigieren.
II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 18.1.2013 als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs 1 S 1 SGB VII. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, vgl zuletzt BSG vom 19.6.2018 - B 2 U 2/17 R - SozR
1. Die Klägerin hat einen "Unfall" erlitten, als sie nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des LSG (§ 163 SGG) am 18.1.2013 gegen 16.10 Uhr beim Hinabsteigen der häuslichen Kellertreppe auf dem Weg zu ihrem "Home Office" auf einer Stufe abrutschte, stürzte und sich dabei Verletzungen im Wirbelsäulenbereich zuzog.
2. Sie war im Unfallzeitpunkt gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII kraft Gesetzes Versicherte in der gesetzlichen UV, weil sie als Sales und Key Account Managerin aufgrund des Arbeitsvertrages nichtselbstständige Arbeit für die Unternehmerin verrichtete und deshalb zum Kreis der originär Beschäftigten (§ 7 Abs 1 SGB IV) zählte. Keinesfalls war sie lediglich kraft gesetzlicher Fiktion nach § 12 Abs 2 Halbs 2 SGB IV Beschäftigte. Denn sie war keine Heimarbeiterin iS des § 12 Abs 2 Halbs 1 SGB IV (zur Abgrenzung zuletzt BAG vom 14.6.2016 - 9 AZR 305/15 - BAGE 155, 264). Nach dieser Vorschrift sind Heimarbeiter sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung ua von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeiten. Im Unterschied zu originär Beschäftigten sind Heimarbeiter persönlich selbstständig, weder einem umfassenden Weisungsrecht des Auftraggebers (hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung, § 106 S 1 GewO) unterworfen noch in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert und hinsichtlich der Modalitäten ihrer Arbeit weitgehend frei. Demgegenüber wurde die Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrages und nicht "im Auftrag und für Rechnung" der Unternehmerin tätig, war von dieser persönlich abhängig, dem Direktionsrecht des Geschäftsführers unterworfen und aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit, zur Tätigkeitsbeschreibung und zum Arbeitsort nichtselbstständig tätig. Auch wenn sie in häuslicher Umgebung und damit in "eigener Arbeitsstätte" arbeitete und verunglückte, war sie wegen der arbeitsvertraglichen Bindung des regelmäßigen Arbeitsorts an ihre Wohnadresse im Raum M. jedenfalls nicht in "selbstgewählter Arbeitsstätte" tätig, wie dies § 2 Abs 1 S 1 Heimarbeitsgesetz (HAG) für das Vorliegen von Heimarbeit im Übrigen voraussetzt.
3. Die Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfallereignisses - das Hinabsteigen der Kellertreppe - stand auch in einem sachlichen Zusammenhang zu ihrer versicherten Tätigkeit als Sales und Key Account Managerin. Denn sie legte zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg iS des § 8 Abs 1 S 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII zurück, als sie die Treppe hinabstieg, um in ihrem Büro ("Home Office"), das sich im Kellergeschoss befand, den mitgeführten Laptop anzuschließen und über diesen internetbasiert um 16.30 Uhr mit dem Geschäftsführer der Unternehmerin in Übersee zu telefonieren. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr 63 RdNr 10 - "Friseurmeisterin" mit Anm Schütz, NZS 2018, 372, 374 f; Hlava, jurisPR-SozR 14/2018 Anm 4; vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 36 RdNr 16 mwN; BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 8 RdNr 24; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr 21, RdNr 14 mwN; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 33/02 R - Juris RdNr 15 mwN; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 3 S 16 f). Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 13 - "Pizzeria Calabria"). Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 2). Der Versicherungsschutz scheitert vorliegend nicht daran, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Klägerin ereignete (dazu a). Maßgebend für seine Bejahung ist nicht die objektiv zu ermittelnde Häufigkeit der Nutzung des konkreten Unfallorts innerhalb des Hauses (dazu b), sondern die Handlungstendenz der Klägerin, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen, die allerdings ihrerseits durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werden muss (dazu c).
a) Als die Klägerin am Unfalltag von dem Messebesuch (als Ort versicherter Tätigkeit) nach Hause zurückkehrte, endete der versicherte Weg von dem Ort der Tätigkeit mit dem Durchschreiten der Außenhaustür. Diese vom BSG stets beibehaltene Grenze zwischen dem versicherten Zurücklegen eines (Betriebs-)Weges und dem unversicherten häuslichen Lebensbereich ist im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im Allgemeinen leicht feststellbar sind (vgl zuletzt BSG vom 31.8.2017- B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 16 - "Fenstersturz eines Fahrzeugaufbereiters" und - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr 63 RdNr 10 - "Friseurmeisterin"). Zu Recht hat das LSG daher das Durchschreiten der Außenhaustür des Wohngebäudes als "maßgebliche Zäsur" sowie den (versicherten) Rückweg vom Messegelände und das Hinabsteigen der Kellertreppe nicht als einheitlichen Lebensvorgang angesehen, der eine einheitliche rechtliche Bewertung erfordert. Wie der Senat aber bereits zu Beschäftigten mit Heimarbeitsplatz (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 25 - "Sturz beim Wasserholen") und unlängst auch zu Selbstständigen (BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr 63 - "Friseurmeisterin" sowie vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr 21, RdNr 15 und - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20 RdNr 17) entschieden hat, greift die aufgezeigte Grenzziehung (Außentür des Wohngebäudes) - im Unterschied zur Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 SGB VII - für Betriebswege nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.
"Arbeitsstätten" im häuslichen Bereich sind indes nur solche Arbeitsräume, in denen Arbeitsplätze aufgrund arbeitsvertraglicher (Individual-)Vereinbarungen innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind und in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit regelmäßig (ausschließlich oder alternierend) tätig werden ("Home Office"). Liegt der arbeitsvertraglich vereinbarte Erfüllungsort (§ 269 BGB) für die Arbeitsleistung (Arbeitsort) dagegen außerhalb des Wohnhauses des Beschäftigten und erledigt er seine Arbeit (ggf eigeninitiativ außerhalb der Arbeitszeit) zu Hause, ohne dies arbeitsvertraglich vereinbart zu haben oder dazu aufgrund einer (Einzel-)Weisung des Arbeitgebers angehalten worden zu sein, scheidet eine "Home-Office"-Konstellation regelmäßig aus (vgl schon BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 19 - "Pizzeria Calabria"). Nach den tatrichterlichen Feststellungen verfügte die Klägerin im Kellergeschoss ihres Wohnhauses über ausgestattete und eingerichtete Büro- und Lagerräume, die sie zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag vereinbarungsgemäß nutzte, sodass davon auszugehen ist, dass ein "Home Office" bestand.
b) Entgegen der Auffassung des LSG ist für den Versicherungsschutz in derartigen Home-Office-Fällen unerheblich, ob die Kellertreppe wesentlich privat genutzt wurde oder dem Unternehmen bzw seinen Betriebszwecken wesentlich diente. Zwar hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung auf das Kriterium der "objektiven" Nutzungshäufigkeit des Unfallorts abgestellt, in diesem Zusammenhang aber bereits auf rechtliche Schwierigkeiten in zwei Fallgruppen hingewiesen: Neben der - hier vom LSG zu Recht verneinten - Fallgestaltung der Unfälle, die durch eine Rufbereitschaft und die damit verbundene Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt sind (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20, RdNr 15 ff und 18 ff, jeweils mit zahlreichen Nachweisen), stellt sich die Konstellation als problematisch dar, in der Unfälle sich in Räumen oder auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Arbeitsstätte zugeordnet werden können. Der Senat hatte schon damals Zweifel geäußert, ob an der Rechtsprechung, die zur Feststellung eines versicherten Betriebswegs im häuslichen Bereich am Ausmaß der Nutzung des konkreten Unfallorts anknüpft, festgehalten werden kann (s BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 25 - "Sturz beim Wasserholen").
c) Mit Urteil vom 31.8.2017 (B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr 63 - "Friseurmeisterin"), das das LSG nicht berücksichtigen konnte, hat der Senat seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich künftig die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen, den Ausschlag gibt und nicht mehr vorrangig auf die - quantitativ zu bestimmende - Häufigkeit der betrieblichen oder privaten Nutzung des konkreten Unfallorts abzustellen ist, also auf eine wie auch immer geartete objektive "Widmung" der jeweiligen Räumlichkeiten oder die Häufigkeit bzw das Ausmaß der "betrieblichen" Nutzung des konkreten Unfallorts (zur Ablösung des ausschließlich räumlichen Ansatzes vgl auch Ricke, WzS 2017, 9, 13; Spellbrink, NZS 2016, 527, 530 RdNr 34, ders, MedSach 2018, 164, 168). Unfallversicherungsschutz durfte das LSG folglich nicht allein deshalb versagen, weil nach seiner Auffassung "keine wesentliche betriebliche Nutzung der Kellertreppe anzuerkennen" ist (vgl auch das Parallelurteil des Senats vom heutigen Tage, BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R - "Softwareupdate"). Ob ein Weg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich vielmehr vorrangig nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 13 mwN - "Pizzeria Calabria"). Entscheidend ist daher, welche konkrete Verrichtung mit welchem Zweck die Klägerin in dem Moment des Unfalls ausübte. Diese ständige Rechtsprechung des Senats, die für Wege gilt, die außerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt werden, ist auch innerhalb der häuslichen Sphäre bei Wegen von dem persönlichen Lebensbereich zu der im selben Haus gelegenen Arbeitsstätte heranzuziehen (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 25 - "Sturz beim Wasserholen").
Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) befand sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls auf der Kellertreppe auf dem Weg in ihr "Home Office", um dort den mitgeführten Laptop anzuschließen und über diesen um 16.30 Uhr mit dem Geschäftsführer ihrer Arbeitgeberin zu telefonieren. Bei dieser Tätigkeit war die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin darauf gerichtet, ihrer Tätigkeit als Beschäftigte der Unternehmerin iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII nachzukommen. Das Telefonat mit dem Geschäftsführer der Unternehmerin gehörte zu den Aufgaben, die im Interesse des Unternehmens standen. Dabei ist unerheblich, dass zwischen dem (versicherten) Rückweg vom Messegelände und dem Hinabsteigen der Kellertreppe sowohl eine räumliche Zäsur (Durchschreiten der Außenhaustür) als auch eine zeitliche Unterbrechung (zumindest von einigen Minuten) lagen.
Die von der Beklagten befürchtete Entgrenzung des Versicherungsschutzes iS eines Haus- bzw Wohnungsbanns tritt nicht ein, wenn entscheidend auf die objektivierte Handlungstendenz abgestellt wird (vgl hierzu auch das Parallelurteil des Senats vom heutigen Tage, BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R - "Softwareupdate"). Denn zum Zwecke dieser Objektivierung können ggf auch der Unfallzeitpunkt, der konkrete Ort des Unfallgeschehens und dessen objektive Zweckbestimmung als Indiz Berücksichtigung finden (BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr 63 RdNr 17 - "Friseurmeisterin"), die ihrerseits insofern wieder Zweifel an der vom Versicherten beschriebenen Handlungstendenz begründen können. Der Senat hat deshalb schon immer betont, dass hier stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20, RdNr 18) und darauf hingewiesen (BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr 63 RdNr 17 - "Friseurmeisterin"), dass im häuslichen Bereich die Beweisführung hinsichtlich der Handlungstendenz und die entsprechende Überprüfung klägerseitiger Angaben besonders schwierig sein kann, weil der Kreis der "unternehmensdienlichen" Verrichtungen bei Selbstständigen sowie bei abhängig Beschäftigten, die im "Home Office" tätig sind, typischerweise mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben ist (vgl nur BSG vom 31.5.1988 - 2/9b RU 16/87 - SozR 2200 § 548 Nr 90 und vom 4.6.2002 - B 2 U 24/01 R - Juris RdNr 15; vgl auch Spellbrink, MedSach 2018, 164, 168 zur notwendigen einheitlichen Betrachtungsweise von abhängig Beschäftigten und Selbstständigen im "Home Office"). Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang ist mithin zwar die Handlungstendenz des Versicherten, die aber auch durch die objektiven Umstände des Einzelfalls im Vollbeweis bestätigt werden muss (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20, RdNr 22; vgl hierzu auch das Parallelurteil des Senats vom heutigen Tage, BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R - "Softwareupdate"). Gegen die tatrichterlichen Feststellungen des LSG zur Handlungstendenz der Klägerin hat die Beklagte keine zulässigen Gegenrügen erhoben (§ 163 Halbs 2 SGG), sodass der Senat an diese tatrichterlichen Feststellungen gemäß § 163 Halbs 1 SGG gebunden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf die vorbehaltslose Übernahmeerklärung der nunmehr Beklagten in ihrem Schreiben vom 29.4.2015 an die vormals beklagte VBG hat der Senat davon abgesehen, dieser einen Teil der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klage- und Berufungsverfahren aufzuerlegen.