...Durch diese Erweiterung des Tatbestandes sollten - „zusätzlich“ zu den schon bisher unter Strafe gestellten sexuellen Handlungen des Täters selbst (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Mittäter 1) - der Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlungen erfasst werden, die „das Opfer an einem Dritten ... vornimmt“ (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 28)....