...Eine weitere Änderung durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des BSHG vom 28.10.1986 (BGBl I 1657) sollte sicherstellen, dass Leistungen, die Verfolgte und deren Hinterbliebene nach dem BEG erhalten, die wegen fehlender Zweckbestimmung iS von § 77 Abs 1 BSHG als Einkommen galten, ebenso wie die Grundrente nach dem BVG und Schmerzensgeld nach § 847 BGB zukünftig nicht als Einkommen berücksichtigt würden...