...Zudem fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung des § 213 Alt. 2 BGB, dass der Gläubiger in Verfolgung desselben wirtschaftlichen Interesses von einem Anspruch auf den anderen übergeht, wie das etwa der Fall ist, wenn zunächst der Anspruch auf Herausgabe einer Sache und sodann wegen Unmöglichkeit an seiner Stelle ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird (vgl. RGZ 109, 234 ff.)....