Entscheidungsdatum: 07.02.2013
1. Eine Untätigkeit der Parteien führt dann nicht zum Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB und folglich auch nicht zum Ende der Verjährungshemmung, wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. Januar 2005, VII ZR 238/03, BauR 2005, 868, 869 m.w.N.).
2. Stellt der Kläger einer Stufenklage einen Terminsantrag (in der dritten Stufe), mit dem er einen nicht bezifferten Zahlungsantrag und einen Schadensersatzfeststellungsantrag ankündigt, so ist es grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht des Klägers, für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen.
I. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2010 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 15. Juli 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.662,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % seit dem 12. Januar 2000 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Vorenthaltung von erhaltenen Differenzgutschriften und Zahlungen aus Einkäufen des Klägers bei A. -Lieferanten während der Dauer des Franchisevertrages für das Geschäft in L. vom 14. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1999 ergibt, und zwar über den Betrag der Differenzrabatte hinaus, für den die Beklagte Auskunft erteilt hat und der im vorliegenden Rechtsstreit zur Bezifferung des Leistungsantrags geführt hat.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %. Die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 %. Die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens - KZR 27/01 und VII ZR 263/11 - trägt die Beklagte. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens - 81 O 223/99 SH I - werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Die Parteien streiten in der Revision noch um Ansprüche aus einem beendeten Franchiseverhältnis betreffend ein Fachgeschäft in L. Der Kläger nimmt die Beklagte, nachdem diese Auskunft erteilt hat, in nunmehr dritter Stufe einer Stufenklage auf Zahlung von so genannten Differenzrabatten nebst Zinsen und auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
Mit seiner seit dem 11. Januar 2000 rechtshängigen Klage hat der Kläger die Beklagte unter anderem im Wege der Stufenklage auf Auskunft hinsichtlich aller von der Beklagten vereinnahmten und pflichtwidrig nicht an ihn weitergegebenen Differenzrabatte in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, dem Kläger über alle ihr in der Zeit vom 14. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1999 von ihren Lieferanten gewährten und nicht in voller Höhe an den Kläger weitergeleiteten Einkaufsvorteile aus Einkäufen des Klägers Auskunft zu erteilen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage vollständig abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Juli 2004 die landgerichtliche Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung für die Zeit vom 14. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1999 wiederhergestellt.
Die Beklagte erteilte sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Oktober 2004 Auskunft über erhaltene Differenzrabatte von 1994 bis 1999. Danach erhielt die Beklagte Differenzrabatte in Höhe von insgesamt 62.385,53 €.
Nachdem das Landgericht die Parteien mit Verfügung vom 2. November 2004 darauf hingewiesen hatte, Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung werde erst auf Antrag einer der Parteien bestimmt, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 Terminsantrag in der dritten Stufe gestellt, wobei er einen unbezifferten Zahlungsantrag, einen Schadensersatzfeststellungsantrag sowie einen Hilfsantrag angekündigt hat. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 hat die Beklagte auf die Klageänderung im Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 reagiert. Mit Verfügung vom 25. April 2005 hat das Landgericht die Parteien darauf hingewiesen, neuer Termin solle erst nach Abschluss des vom Kläger zwischenzeitlich anhängig gemachten Zwangsmittelverfahrens bestimmt werden. Das Zwangsmittelverfahren ist seit Mai 2005 nicht mehr betrieben worden. Eine Terminierung durch das Landgericht ist zunächst nicht erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2009 hat der Kläger erneut um Terminierung gebeten. Das Verfahren nahm daraufhin seinen Fortgang.
Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abzug eines unstreitig aufgerechneten Betrages von 14.723,28 € - zur Zahlung von 47.662,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2000 verurteilt. Des Weiteren hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Vorenthaltung von erhaltenen Differenzgutschriften für das Geschäft in L. ergibt. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt, soweit die Beklagte zur Zahlung von 47.662,25 € nebst Zinsen verurteilt worden ist und soweit die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens hinsichtlich des Optikergeschäfts in L. festgestellt worden ist.
Die Revision hat - mit Ausnahme der Zinshöhe und des Zinsbeginns - Erfolg.
Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Übergangsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB und unter Berücksichtigung der für Zinsen geltenden Übergangsvorschrift in Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei infolge der Verjährungseinrede der Beklagten an der Durchsetzung sämtlicher zuletzt noch verfolgter Ansprüche gehindert.
Die von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung seien im Zeitraum von Mai 1994 bis Ende Dezember 1999 entstanden. Die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anwendbare dreijährige Frist des § 195 BGB n.F. sei vom 1. Januar 2002 an zu berechnen.
Die Zustellung der Stufenklage habe die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt.
Diese Verjährungshemmung habe infolge Nichtbetreibens des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 BGB n.F. mit Ablauf des 25. November 2005 geendet, so dass die Verjährungsfrist gemäß §§ 209, 204 Abs. 2 BGB n.F. am 26. November 2005 begonnen habe und mit dem 25. November 2008 abgelaufen sei. Die Parteien hätten das Verfahren nach dem 25. Mai 2005 - und letztlich bis zum Terminsantrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 8. Mai 2009 - ohne triftigen Grund nicht weiterbetrieben. Nach Eingang des Schriftsatzes der Beklagten vom 23. Mai 2005 (Eingang bei Gericht am 25. Mai 2005), mit dem diese auf die Klageänderung vom 20. Dezember 2004 erwidert habe, hätten weder der Kläger noch die Beklagte das Hauptsacheverfahren in Bezug auf den Leistungsantrag im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB n.F. weiterbetrieben. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 8. Mai 2009 - erstmals nach seinem vorherigen Terminsantrag im Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 - um Terminierung gebeten. Ein früheres Weiterbetreiben des Verfahrens durch die Parteien oder das Landgericht sei nach der Aktenlage nicht feststellbar. Die Frist von sechs Monaten gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. habe daher am 26. Mai 2005 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 25. November 2005 geendet. Zum Zeitpunkt der nächsten Verfahrenshandlung des Klägers am 9. Mai 2009 (Eingang seines Schriftsatzes vom 8. Mai 2009 bei Gericht) seien die rechtshängigen Ansprüche somit bereits verjährt gewesen.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Das Berufungsgericht verkennt bei seiner Beurteilung der Verjährung, dass die Prozessförderungspflicht im vorliegenden Fall beim Gericht und nicht bei den Parteien lag. Dies führt dazu, dass die durch die Erhebung der Stufenklage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. eingetretene Verjährungshemmung nicht durch einen auf einer Untätigkeit der Parteien beruhenden Stillstand des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BGB n.F. endete.
1. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. endet die nach § 204 Abs. 1 BGB n.F. eingetretene Verjährungshemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt eine Untätigkeit der Parteien dann nicht zum Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F., wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat (vgl. BGH, Urteile vom 19. September 1978 - VI ZR 141/77, VersR 1978, 1142, 1143; vom21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496; vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, NJW 2000, 132, 133; vom 27. Januar 2005 - VII ZR 238/03, BauR 2005, 868, 869, jeweils zu § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., der Vorgängervorschrift von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 77). Der diesbezüglichen Pflicht, für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen, kommt das Gericht insbesondere durch die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach. Insofern enthält die Zivilprozessordnung die allgemeine Regel, dass Termine unverzüglich von Amts wegen zu bestimmen sind (§ 216 Abs. 2 ZPO). Von einer Terminsbestimmung kann das Gericht allerdings absehen, wenn sich die Parteien als Herren des Verfahrens damit einverstanden erklären. Soweit es um die Voraussetzungen von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) geht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vom Gericht auf den Kläger übergeht, wenn das Gericht mit dessen ausdrücklich oder konkludent erklärtem Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2005 - VII ZR 238/03, BauR 2005, 868, 869; vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496, 2497). Dann ist es Sache des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass seine Ansprüche nicht verjähren, indem er sich um einen Fortgang des Prozesses bemüht, z.B. durch einen Antrag auf Terminsbestimmung.
2. Nach diesen Grundsätzen war es Sache des Landgerichts und nicht des Klägers, für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen.
a) Das Landgericht hat die Parteien mit Verfügung vom 2. November 2004 darauf hingewiesen, Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung werde erst auf Antrag einer der Parteien bestimmt. Als Reaktion hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 - ausdrücklich um das Verfahren weiter zu betreiben und allen Aspekten des neuen Verjährungsrechts zu entsprechen - Terminsantrag in der dritten Stufe gestellt, wobei er einen nicht bezifferten Zahlungsantrag, einen Schadensersatzfeststellungsantrag sowie einen Hilfsantrag angekündigt hat. Mit Verfügung vom 25. April 2005 hat das Landgericht den Parteien mitgeteilt, neuer Termin solle erst nach Abschluss des Zwangsmittelverfahrens bestimmt werden. Sodann hat es mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 die Akten wegen sechsmonatigen Nichtbetreibens des Verfahrens weggelegt.
Danach lag die Verfahrensleitung weiterhin beim Landgericht. Die Mitteilung, neuer Termin solle erst nach Abschluss des Zwangsmittelverfahrens bestimmt werden, reicht zum Übergang der Prozessförderungspflicht vom Gericht auf die Parteien nicht aus. Die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses ist nicht dadurch auf den Kläger übergegangen, dass er auf die gerichtliche Verfügung vom 25. April 2005 zunächst geschwiegen hat. In diesem Schweigen kann kein konkludent erklärtes Einverständnis damit gesehen werden, dass eine Förderung des Prozesses von einer weiteren - über den bereits im Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 enthaltenen Terminsantrag hinausgehenden - Erklärung des Klägers abhängen sollte. In diesem Schriftsatz hat der Kläger vorsorglich Terminsantrag gestellt, um das Verfahren weiter zu betreiben und allen Aspekten des neuen Verjährungsrechts zu entsprechen. Bei dieser Lage ist es nicht gerechtfertigt, dem genannten Schweigen des Klägers einen konkludenten Erklärungswert mit gegenteiligem Inhalt beizumessen. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall signifikant von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 27. Januar 2005 (VII ZR 238/03, BauR 2005, 868, 869) zugrunde lag. In diesem Fall schwieg die dortige Klägerin auf einen Vergleichsvorschlag der dortigen Beklagten, der mit der Bitte verbunden war, nicht zu terminieren. Hier hingegen hat der Kläger ausdrücklich einen Terminsantrag gestellt, um das Verfahren weiter zu betreiben.
b) Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass es der Kläger außergewöhnlich und unverständlich lang versäumt hätte, das Gericht an die Fortsetzung des Prozesses zu erinnern. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich davon abgesehen, die durch Rechtshängigkeit herbeigeführte Verjährungsunterbrechung (jetzt: Verjährungshemmung) enden zu lassen, wenn eine Partei das Gericht nicht an die Fortsetzung des Prozesses erinnert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1979 - VI ZR 81/78, NJW 1979, 2307, 2308 unter Bezugnahme auf Motive I, S. 333, zitiert bei Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band I, S. 535). Die Bestimmung des Zeitpunkts, in welchem die Verjährungshemmung enden würde, weil eine Partei das Gericht nicht an die Fortsetzung des Prozesses erinnert, würde zu erheblichen Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen (vgl. Motive I, S. 333, zitiert bei Mugdan, aaO). Aus dem bloßen Zeitablauf zwischen den Terminsanträgen in den Schriftsätzen des Klägers vom 20. Dezember 2004 und 8. Mai 2009 lässt sich nicht entnehmen, dass eine weitere Förderung des Prozesses vom Kläger abhängen sollte. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass das Abwarten eines Klägers auf das pflichtgemäße Tätigwerden des Gerichts auch über einen Zeitraum von mehreren Jahren dazu grundsätzlich nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1979 - VI ZR 81/78, NJW 1979, 2307, 2308).
c) Es kann auch nicht deshalb von einem Ende der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BGB n.F. ausgegangen werden, weil der Kläger im Schriftsatz vom 20. Dezember 2004, mit dem er Terminsantrag in der dritten Stufe gestellt hat, keinen bezifferten Zahlungsantrag angekündigt hat.
Zwar ist anerkannt, dass im Fall einer Stufenklage ein vom Kläger zu vertretender Stillstand des Verfahrens eintreten kann, wenn der Kläger nach Erledigung der vorangegangenen Stufe den auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag nicht weiterverfolgt (BAG, NJW 1986, 2527 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 93/05, NJW-RR 2006, 948 Rn. 14; MünchKomm BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 78 a.E.). Das Gericht hat dann keine Veranlassung, von sich aus Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Vielmehr ist es zunächst Sache des Klägers, einen solchen Antrag weiter zu verfolgen. Das Gericht darf und muss eine Anregung des Klägers zur Fortsetzung des Prozesses abwarten. Ein solcher Fall der Nichtverfolgung des auf Zahlung gerichteten Leistungsantrags nach Auskunftserteilung liegt hier jedoch nicht vor. Im Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 hat der Kläger unter Konkretisierung seiner Anträge Terminsantrag in der dritten Stufe gestellt. Auch wenn er den angekündigten Zahlungsantrag dabei nicht beziffert, sondern die Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages nebst Zinsen begehrt hat, hat er gleichwohl mit diesem Schriftsatz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er den auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag weiterverfolgen wollte. Bei dieser Lage musste das Gericht keine weitere Anregung des Klägers zur Fortsetzung des Prozesses abwarten, sondern war gehalten, für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen.
d) Da die Prozessförderungspflicht nicht vom Gericht auf die Parteien übergegangen ist, trat kein Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. ein. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die kurze (neue) Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n.F. für die streitgegenständlichen Ansprüche vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Da zu diesem Zeitpunkt die Stufenklage bereits erhoben war, wurde die kurze Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. von Beginn an gehemmt. Diese Hemmung endete nicht gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB n.F., so dass eine Verjährung der zuletzt noch geltend gemachten Ansprüche insgesamt nicht eingetreten ist.
III.
Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weshalb der Senat selbst zu entscheiden hat.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach Ziffer 6.3 des Franchisevertrages vom 12. Mai 1994 i.V.m. den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Differenzrabatte, die der Beklagten aus Wareneinkäufen des Klägers bei Lieferanten der Beklagten zugeflossen sind. Nach der Auskunft der Beklagten vom 8. Oktober 2004 belaufen sich diese Differenzrabatte für das Geschäft des Klägers in L. in der Zeit vom 14. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1999 auf insgesamt 62.385,53 €. Unter Berücksichtigung der unstreitigen Aufrechnung des Klägers ergibt sich eine Schadensersatzforderung von 47.662,25 €. Das hat die Beklagte mit ihrer Berufung nicht mehr angegriffen.
2. Aus diesem Betrag kann der Kläger ab 12. Januar 2000, dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Stufenklage rechtshängig geworden ist, lediglich Zinsen in Höhe von 5 % verlangen, §§ 291, 288 BGB a.F., § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. - jeweils in der bis zum 30. April 2000 gültigen Fassung -, Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - VII ZR 31/11, NJW 2012, 1792 Rn. 26; BVerwG, NVwZ 2009, 599 Rn. 26; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2009, 472, 474).
IV.
Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 92 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, diejenige für das gesamte Berufungsverfahren auf § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Kostenentscheidung für das gesamte Revisionsverfahren ergibt sich aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte trägt entgegen der Entscheidung der Vorinstanzen auch die Kosten des Revisionsverfahrens KZR 27/01 allein, weil sie dort vollständig unterlegen war.
Kniffka Eick Halfmeier
Kartzke Jurgeleit