...Dem Ausschluss des Stimmrechts steht es hierbei gleich, wenn Kommanditisten in keinem Fall den Mehrheitsgesellschafter an einer Beschlussfassung hindern können, z.B. auch dann nicht, wenn es um die Änderung der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft geht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 514, BStBl II 1989, 762, Leitsatz; ferner Schmidt/Wacker, EStG, 37....