...Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 17 a) Bedenken bestehen gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorliegen. 18 Das Landgericht hat - dem psychiatrischen Sachverständigen folgend - eine dissoziale Persönlichkeitsstörung festgestellt, aber angemerkt, dass diese „trotz ihrer starken Ausprägung keinen Krankheitswert“ habe...