Entscheidungsdatum: 20.01.2015
1. Die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 19. September 2013 - 42 T 109/13 - und des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2014 - XII ZB 520/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes.
2. Die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 19. September 2013 - 42 T 109/13 - und des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2014 - XII ZB 520/13 - werden aufgehoben und die Sache an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.
3. Die Anordnung der Betreuung des Beschwerdeführers durch den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 26. März 2013 - 7 XVII 854/12 - wird bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts Bayreuth ausgesetzt.
4. Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern haben dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu ersetzen.
5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 7.500 Euro (in Worten: siebentausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen eines Amtsgerichts, eines Landgerichts sowie des Bundesgerichtshofs, aufgrund derer er unter Betreuung gestellt wurde.
1. Der Beschwerdeführer wurde durch den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts unter Betreuung gestellt und aufgrund weiterer, nicht verfahrensgegenständlicher Beschlüsse, untergebracht.
Die angeordnete Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise:
· Aufenthaltsbestimmung bezogen auf die Abhängigkeitserkrankung
· Wohnungsangelegenheiten
· Gesundheitsfürsorge bezogen auf die Abhängigkeitserkrankung
· Vermögenssorge
· Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise
Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zum genannten Aufgabenkreis gehörten. Die Betreuung sei erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten des Beschwerdeführers anderweitig nicht erfolgen könne.
Dies folge aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem Sachverständigengutachten des Landgerichtsarztes, der Stellungnahme der Betreuerin sowie dem unmittelbaren Eindruck, den sich das Gericht anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers verschafft habe. Daher sei die Betreuung anzuordnen gewesen.
2. Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde, in der er erstmals ausdrücklich sein Einverständnis mit der Betreuung verweigerte, wies das Landgericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss zurück.
Der Beschluss des Amtsgerichts sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen einer Betreuung lägen vor.
Zwar sei Alkoholismus für sich gesehen keine psychische Krankheit beziehungsweise geistige oder seelische Behinderung. Vorliegend gehe das Gericht aber davon aus, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen das Ausmaß des Alkoholismus beim Beschwerdeführer das eines geistigen Gebrechens erreicht habe und dadurch eine freie Willensbestimmung beim Beschwerdeführer nicht mehr vorliege. Die Kammer schließe sich insoweit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an.
Die Anordnung der Betreuung sei auch im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB erforderlich, weil eine Betreuungsbedürftigkeit in Bezug auf die Aufgabenkreise bestehe. Auch hierzu könne vollumfänglich auf das Sachverständigengutachten verwiesen werden.
Von einer erneuten Anhörung sehe das Gericht gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ab. Der Beschwerdeführer sei durch das Amtsgericht ausführlich angehört worden. Zudem habe das Beschwerdegericht den Beschwerdeführer durch den erkennenden Einzelrichter bereits im Rahmen der Anordnung der Unterbringung persönlich angehört. Weitere Erkenntnisse seien von einer erneuten Anhörung nicht zu erwarten.
3. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde mit ebenfalls angegriffenem Beschluss zurückgewiesen, weil die Entscheidung nicht zu beanstanden sei und hat von einer weiteren Begründung abgesehen.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
1. Die angegriffenen Beschlüsse genügten den verfassungsrechtlichen Maßstäben aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht, da eine Betreuung eingerichtet worden sei, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten. Zudem sei sein freier Wille entgegen § 1896 Abs. 1 Buchstabe a BGB übergangen worden.
Weder das Amtsgericht, noch das Landgericht seien der Verpflichtung nachgekommen, das Sachverständigengutachten einer hinreichend kritischen Überprüfung zu unterziehen, sondern hätten dessen Ergebnisse kritiklos übernommen. Im vorliegenden Fall hätten die Gerichte aus der Zusammenschau von Gutachten, Vorbringen des Beschwerdeführers und eigenem unmittelbaren Eindruck zu einer differenzierten eigenen Würdigung kommen und diese in ihren wesentlichen Inhalten schriftlich niederlegen müssen.
Gemäß § 1896 Abs. 1 Buchstabe a BGB dürfe zudem gegen den freien Willen des Beschwerdeführers ein Betreuer nicht bestellt werden. In seiner Beschwerde habe der Beschwerdeführer seine ablehnende Haltung deutlich zum Ausdruck gebracht. Das Landgericht habe diesen Ausführungen keine Bedeutung beigemessen und zudem von einer Anhörung abgesehen. Damit habe es verkannt, dass ihm aufgrund der im Beschwerdeverfahren erstmals geäußerten Ablehnung der Betreuung eine erhöhte Pflicht zur Aufklärung über den Willen des Beschwerdeführers zukomme.
2. Durch die Übertragung des Aufgabenkreises "Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise" werde er in seinen Rechten aus Art. 10 Abs. 1 GG und wegen der mit der Betreuung verbundenen Kosten in seinen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie haben jeweils von einer Stellungnahme abgesehen.
Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde, soweit sie zulässig ist, offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.
a) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG rügt, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sein hierauf bezogenes Vorbringen nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt.
b) Mit der Rüge einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs richtet, ist sie auch begründet. Einer Entscheidung über den Beschluss des Amtsgerichts bedarf es daneben nicht.
Die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.
a) Durch die Einrichtung einer Betreuung wird der Betreute in seiner Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt. An seiner Stelle entscheidet innerhalb des vom Gericht angeordneten Aufgabenkreises der Betreuer. Je nach Aufgabenkreis kann es auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2010 - 1 BvR 2579/08 -, NJW 2010, S. 3360).
Der mit einer Betreuung verbundene Eingriff in die Handlungsfreiheit des Betroffenen ist schwerwiegend und schränkt je nach Gegenstand und Umfang der erfassten Aufgabenkreise das Grundrecht des Betreuten aus Art. 2 Abs. 1 GG massiv ein. Gleichwohl kann der Eingriff auf gesetzlicher Grundlage und unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zulässig sein. Dem trägt § 1896 Abs. 1 und 2 BGB auch einfachrechtlich Rechnung (vgl. BTDrucks 11/4528, S. 58).
Die Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des zu Betreuenden setzt voraus, dass der Betreute tatsächlich seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. § 1896 Abs. 1 Buchstabe a BGB). Der Staat hat von Verfassung wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger in ihrer Freiheit zu beschränken, ohne dass sie sich selbst oder andere gefährden. Die Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen, ohne dass hinreichende Tatsachen für eine Beeinträchtigung des freien Willens vorliegen, verletzt deshalb das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2010 - 1 BvR 2579/08 -, NJW 2010, S. 3360).
Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Betroffener gegen seinen Willen unter Betreuung gestellt wird, unterliegen die dies anordnenden Gerichtsentscheidungen angesichts des Gewichts des damit verbundenen Grundrechtseingriffs einer strengen, über die bloße Prüfung der grundsätzlichen Verkennung der Grundrechtsrelevanz der angegriffenen Maßnahmen (zu diesem Regelfall vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr) hinausgehenden verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Diese erfasst insbesondere auch die Frage, ob die festgestellten Tatsachen die Entscheidung tragen und ohne wesentlichen Verstoß gegen Verfahrensrecht gewonnen wurden. Hat der Betroffene sein Einverständnis mit der Bestellung eines Betreuers verweigert, ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen im betreuungsrechtlichen Verfahren auch von Verfassungs wegen regelmäßig unerlässlich.
b) Gemessen an diesen Anforderungen verletzen die Entscheidungen des Landgerichts (aa) und des Bundesgerichtshofs (bb) das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG, da sie keine ausreichende Prüfung der Voraussetzung der Betreuerbestellung und ihrer Erforderlichkeit erkennen lassen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob auch der Beschluss des Amtsgerichts (cc) die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt.
aa) Das Landgericht hat bei der Auslegung und Anwendung des § 1896 Abs. 1 Buchstabe a BGB die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG verkannt, indem es für die Frage, ob die Ablehnung der Betreuung durch den Beschwerdeführer auf seinem freien Willen beruhte, allein auf seine mangelnde Steuerungsfähigkeit in Bezug auf den Konsum von Alkohol abgestellt und damit einen falschen sachlichen Bezugspunkt gewählt (1) und zudem ohne eigene Anhörung darüber entschieden hat (2). Mit den besonderen Anforderungen einer Betreuungsanordnung gegen den Willen des Betroffenen musste sich das Landgericht auseinandersetzen, ohne insoweit ohne Weiteres auf das Verfahren vor dem Amtsgericht und dessen Feststellungen zurückgreifen zu können, weil der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren seinen der Betreuung entgegenstehenden Willen geäußert hat.
(1) Mit der Einfügung von § 1896 Abs. 1 Buchstabe a BGB wollte der Gesetzgeber die Selbstbestimmung des Betroffenen ausdrücklich stärken. Eine Bestellung gegen den freien Willen des Betroffenen stelle - so die Gesetzesbegründung - einen Eingriff in die Würde des Betroffenen dar, der zu unterlassen oder zu beseitigen sei (BTDrucks 15/2494, S. 28).
Die vom Gesetzgeber gewollte und von Verfassung wegen gebotene Rücksicht auf die Selbstbestimmung des Betroffenen liefe ins Leere, wenn - wie vom Landgericht angenommen - ein mangelnder freier Wille des zu Betreuenden allein mit dem von ihm nicht steuerbaren Genuss von Alkohol begründet werden könnte. Denn eine Alkoholabhängigkeit ist regelmäßig gerade dadurch gekennzeichnet, dass der daran Leidende seinen Alkoholkonsum nicht steuern kann. Sofern Alkoholismus überhaupt als psychische Krankheit oder körperliche, geistige oder seelische Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB angesehen werden kann (vgl. BTDrucks 15/2494, S. 17; BayObLG vom 22. Juli 1993 - 3 Z BR 83/93 -, FamRZ 1993, S. 1489; Schwab, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2012, § 1896, Rn. 11), vermag dies allein - soll der auch verfassungsrechtlich fundierte Schutzzweck des § 1896 Abs. 1 Buchstabe a BGB nicht leer laufen - nicht ohne Weiteres auch die Unbeachtlichkeit eines der Betreuung entgegenstehenden Willens bedeuten. Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, warum hier ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte.
(2) Das Landgericht hätte außerdem den Beschwerdeführer persönlich anhören müssen. Es hätte klären müssen, ob er im Grundsatz in der Lage ist, die für und wider die Bestellung eines Betreuers sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen sowie Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell zu erfassen (vgl. BTDrucks 15/2494, S. 28; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 -, FamRZ 2011, S. 630 und Beschluss vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 -, FamRZ 2012, S. 869). Hierfür wäre es zur Wahrung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG auch von Verfassungs wegen geboten gewesen, den Beschwerdeführer persönlich anzuhören, nachdem dieser im Beschwerdeverfahren erstmals ausdrücklich sein Einverständnis mit einer Betreuung verweigerte. Von der Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung in diesen Fällen geht auch der Bundesgerichtshof aus (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 454/11 -, FamRZ 2012, S. 1207 und Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 188/13 -, FamRZ 2013, S. 1800). Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht die notwendigen Erkenntnisse über die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, einen freien Willen hinsichtlich der Anordnung seiner Betreuung zu bilden, hier durch die von ihm in Bezug genommene Anhörung des Beschwerdeführers im fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der Unterbringung gewonnen hat.
bb) Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Der Bundesgerichtshof stellt lediglich fest, dass die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden sei und den Angriffen der Rechtsbeschwerde standhalte. Die oben festgestellten Mängel der amts- sowie der landgerichtlichen Entscheidungen hätte der Bundesgerichtshof aber erkennen und korrigieren müssen. Er ist im Rahmen einer zulässigen Rechtsbeschwerde gemäß § 74 Abs. 3 Satz 2 FamFG insbesondere nicht an die Rechtsbeschwerdegründe gebunden, soweit damit eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Vielmehr hat er im Rahmen der Rechtsbeschwerdeanträge die Rechtmäßigkeit von Amts wegen nach allen Richtungen uneingeschränkt zu prüfen.
cc) Mit Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführer nach Ergehen des angegriffenen amtsgerichtlichen Beschlusses durch die ausdrückliche Verweigerung seines Einverständnisses in die Betreuung eine neue, mit § 1896 Abs. 1 Buchstabe a BGB strengeren Regeln folgende Entscheidungsgrundlage geschaffen hat, bedarf es keiner Entscheidung über den insoweit überholten Beschluss des Amtsgerichts mehr. Es kann daher offen bleiben, inwieweit das Gutachten des Sachverständigen die Annahme zu tragen vermag, das Abhängigkeitssyndrom des Beschwerdeführers habe das Ausmaß eines geistigen Gebrechens im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ebenso können die Zweifel dahinstehen, ob die durch das Amtsgericht angeordnete Betreuung im Aufgabenkreis "Vermögenssorge", hinsichtlich der "Postangelegenheiten" des Beschwerdeführers und hinsichtlich des Aufgabenkreises "Wohnungsangelegenheiten" jeweils auf tragfähigen tatsächlichen Feststellungen beruht.
3. Die Beschlüsse des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs werden aufgehoben und die Sache gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht zurückverwiesen.
4. Da die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs begründet ist, würde die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die damit zumindest bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts fortbestehende Betreuung einen schweren Nachteil für ihn im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG bedeuten (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>). Auf seinen Antrag hin war der Beschluss des Amtsgerichts bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts daher auszusetzen.
5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.