...Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Annahme der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten begründet hat, sind nicht rechtsfehlerfrei. 5 a) Das Landgericht ist, sachverständig beraten, davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung aus dissozialer, narzisstischer Störung einerseits und emotional instabiler Persönlichkeit (Borderline) andererseits bestehe...