...Die Zulassung der Revision setzt daher voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt. Denn anderenfalls käme es auf die Begründung, für die ein Zulassungsgrund gegeben ist, nicht weiter an (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 3)....