Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 19.01.2017


BGH 19.01.2017 - VII ZR 112/14

Klage gegen englische Limited in Deutschland: Verlust der Partei- und Prozessfähigkeit nach Löschung im Gründerstaat England; Unterbrechung des Rechtsstreits bei betriebener Wiedereintragung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
19.01.2017
Aktenzeichen:
VII ZR 112/14
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:190117BVIIZR112.14.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 29. April 2014, Az: 16 U 209/12vorgehend LG Frankfurt, 11. Oktober 2012, Az: 2-26 O 168/11
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Wird eine in Deutschland verklagte Limited nach Rechtshängigkeit im Gründungsstaat England gelöscht und verliert sie hierdurch nach englischem Recht ihre Rechtsfähigkeit, ist sie - vorbehaltlich einer Weiterführung als Rest-, Spalt- oder Liquidationsgesellschaft oder als Einzelunternehmer - nicht mehr partei- oder prozessfähig.

2. Der Rechtsstreit ist in entsprechender Anwendung von §§ 239, 241 ZPO unterbrochen, sofern die Wiedereintragung der Limited betrieben wird oder betrieben werden kann.

Tenor

Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2014 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 130.741,60 €

Gründe

I.

1

Der Kläger fordert von der Beklagten Architektenhonorar in Höhe von 130.741,60 €. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Private Limited Company nach englischem Recht (im Folgenden: Limited), die am 24. April 2012 aus dem Gesellschaftsregister des englischen Companies House

in C. (im Folgenden: Register) gelöscht ("striking off the register") und dort solange als "dissolved" (d.h. aufgelöst) geführt wurde, bis sie antragsgemäß am 29. August 2013 während des Berufungsverfahrens wieder eingetragen wurde ("restoration").

2

Die Klageschrift ist laut der von der englischen Empfangsstelle ausgestellten Bescheinigung über die Zustellung gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. EU L 324, S. 79; im Folgenden: EuZVO) am 3. Februar 2012 in der Ch. H. Road in London in den Briefkasten eingelegt worden. Bei dieser Zustellungsadresse handelte es sich um die Anschrift des Büros des Wirtschaftsprüfers H., den die Beklagte damit beauftragt hatte, ihre Post entgegenzunehmen. An dem Haus in der Ch. H. Road war ein Schild angebracht, welches auswies, dass dort - wie auch aus dem Register ersichtlich - das "Registered Office" der Beklagten war.

3

Das Landgericht hat am 23. Februar 2012 im schriftlichen Vorverfahren ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Das Versäumnisurteil ist nach der Europäischen Zustellungsverordnung laut Zustellungsbescheinigung am 25. Juni 2012 wiederum in den Briefkasten des H. in der Ch. H. Road in London eingelegt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. August 2012 ist im Namen der Beklagten gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt worden.

4

Die Beklagte ist der Auffassung, weder Klageschrift noch Versäumnisurteil seien wirksam zugestellt worden.

5

Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

6

1. Das Berufungsgericht führt aus, die Berufung sei zulässig, habe aber keinen Erfolg.

7

Die Beklagte sei partei- und prozessfähig. Sie sei nach der im April 2012 erfolgten Löschung aus dem Register im August 2013 wieder eingetragen worden, was nach Section 1028 des englischen Companies Act 2006 zur Folge habe, dass die Löschung rückwirkend ihre Wirkung verliere.

8

Die Einspruchsfrist sei nicht gewahrt. Das Landgericht habe richtig angenommen, dass die Klageschrift wirksam nach § 183 Abs. 5 ZPO i.V.m. Art. 4 ff. EuZVO zugestellt worden sei. Auch das Versäumnisurteil sei wirksam zugestellt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte seit dem 24. April 2012 im Register als gelöscht geführt worden sei. Zwar sei die Beklagte damit nach englischem Recht nicht mehr rechtlich existent gewesen. Das Erlöschen einer englischen Limited sei auch im Inland zu beachten. Allerdings sei die Beklagte wieder in das Register eingetragen worden, was zur Folge habe, dass sie nach Section 1028 des englischen Companies Act 2006 so in ihrer Existenz als fortbestehend anzusehen sei, als wenn sie niemals aufgelöst oder aus dem Register gestrichen worden wäre. Die Wiederherstellung wirke ex tunc. Wenn die Beklagte so stehe, als sei sie nie gelöscht worden, müsse dies auch für die zwischenzeitlich erfolgte Zustellung gelten. Die Zustellung des Versäumnisurteils sei wirksam. Das sei sachgerecht. Die Beklagte habe für sich stets in Anspruch genommen, tatsächlich zu existieren, und sei im Rechtstreit als bestehende Limited aufgetreten. Durch die Wiedereintragung sei dieser Zustand rückwirkend hergestellt worden. Das Landgericht habe den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten nach Art. 19 Abs. 4 EuZVO zu Recht zurückgewiesen.

9

2. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, § 544 Abs. 7 ZPO. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, in Verbindung mit dem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip.

10

Nimmt das Gericht des ersten Rechtszugs zu Unrecht an, die Zustellung eines Versäumnisurteils an eine vorübergehend rechtlich handlungsunfähige Partei sei wirksam und der dagegen eingelegte Einspruch gemäß § 339 ZPO verfristet, so verletzt das Urteil, mit dem der Einspruch gegen ein solches Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen wird, und ein Urteil des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung gegen das den Einspruch verwerfende Urteil des Gerichts des ersten Rechtszuges zurückgewiesen wird, den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. zur öffentlichen Zustellung: BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12, NJW-RR 2013, 307 Rn. 15; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 314, juris Rn. 10 f.). In einem solchen Fall ist das Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, weil einer Partei der Zugang zu dem von der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 9; Beschluss vom 29. Juli 2014 - IV ZB 37/13 Rn. 4; Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 13; Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, juris Rn. 4; BVerfG, NJW 2003, 281, juris Rn. 9).

11

So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, dass von einer wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils am 25. Juni 2012 ausgegangen werden könne und die Beklagte deshalb die vom Landgericht nach § 339 Abs. 2 ZPO gesetzte zweiwöchige Frist zur Einlegung des Einspruchs versäumt habe. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine wirksame Zustellung des Versäumnisurteils am 25. Juni 2012 nicht angenommen werden. Infolge der Löschung der Limited war das Verfahren im Zeitpunkt der Zustellung entsprechend §§ 239, 241 ZPO unterbrochen, § 249 ZPO.

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a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die beklagte Limited Partei des vorliegenden Rechtsstreits geworden ist.

13

aa) Das Berufungsgericht sieht richtig, dass für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit der Beklagten in ihren verschiedenen Aspekten (Erlangung, Verlust und Wiedererlangung der Rechtsfähigkeit) grundsätzlich das englische Recht als Gesellschaftsstatut maßgebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 11 m.w.N.). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte durch ihre - nach Zustellung der Klageschrift erfolgte - Löschung im Register am 24. April 2012 nach englischem Recht ihre Existenz und damit ihre Rechtsfähigkeit verloren.

14

Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte nach dem maßgebenden englischen Recht durch die Wiedereintragung in das Register ihre Rechtsfähigkeit nachträglich wieder erlangt. Dabei kann im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen dahinstehen, ob das Berufungsgericht das englische Recht hinsichtlich der Rückwirkung der Wiedereintragung in das Register rechtsfehlerfrei angewandt hat und ob die diesbezügliche Verfahrensrüge der Beklagten durchgreift.

15

bb) Durch die Zustellung der Klage in London ist ein wirksames Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden. Die dagegen erhobenen Einwände der Beklagten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO.

16

b) Das Berufungsgericht hat allerdings nicht berücksichtigt, dass sich die verfahrensrechtlichen Wirkungen im Zusammenhang mit dem Verlust und der Wiedererlangung der Rechtsfähigkeit der Beklagten im deutschen Zivilprozess nach der lex fori und damit der deutschen Zivilprozessordnung richten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1968 - VII ZR 23/68, BGHZ 51, 27, 29, juris Rn. 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., Vor § 239 Rn. 14). Es hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, wie sich nach dem maßgeblichen deutschen Recht die nach Rechtshängigkeit erfolgte Löschung der Beklagten auf den Prozess auswirkt.

17

c) Dadurch hat es verkannt, dass das Verfahren durch den nach Rechtshängigkeit eingetretenen Wegfall der Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten aufgrund der Löschung im Register entsprechend §§ 239, 241 ZPO unterbrochen war. Die Unterbrechung mit den Wirkungen des § 249 ZPO tritt unabhängig von der Kenntnis der Parteien und des Gerichts von Amts wegen ein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 36).

18

aa) Mit der Löschung am 24. April 2012 hat die Beklagte - wie bereits erwähnt - ihre Existenz, ihre Rechtsfähigkeit und damit ihre Parteifähigkeit zunächst verloren, § 50 Abs. 1 ZPO.

19

Für die Revisionsinstanz ist mangels Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die im Gründungsstaat England gelöschte Limited in Deutschland nicht als Restgesellschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 12; KG, NJW 2014, 2737, juris Rn. 19 ff.; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 995, 996, juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 1852, 1853, juris Rn. 6 f.), Spaltgesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1971 - VIII ZR 40/69, BGHZ 56, 66, 69, juris Rn. 13), Liquidationsgesellschaft (vgl. OLG Brandenburg, GmbHR 2016, 1099, 1100, juris Rn. 25 f.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 1065, juris Rn. 7 f.) oder Einzelunternehmer (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2014, 995, 996, juris Rn. 27) weitergeführt wurde (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 50 Rn. 9, 30).

20

Mit der Löschung ist die Beklagte prozessunfähig geworden, §§ 51, 55 ZPO, denn sie konnte wegen des Wegfalls der Vertretungsbefugnis keine Prozesshandlungen mehr durch ihren vormaligen gesetzlichen Vertreter wirksam vor- oder entgegennehmen (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 51 Rn. 6).

21

bb) Wird eine in Deutschland verklagte Limited nach Rechtshängigkeit im Gründungsstaat England gelöscht, tritt eine Unterbrechung des Rechtsstreits entsprechend §§ 239, 241 ZPO ein, sofern ihre Wiedereintragung betrieben wird oder betrieben werden kann.

22

(1) Tritt der Verlust der Rechtsfähigkeit durch Tod einer Naturalpartei nach Rechtshängigkeit ein, bestimmt § 239 Abs. 1 ZPO, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist. § 239 Abs. 1 ZPO ordnet einen Verfahrensstillstand kraft Gesetzes vor dem Hintergrund an, dass der Prozess mit dem Rechtsnachfolger fortgeführt wird. Hierdurch wird vermieden, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird und der Kläger anschließend eine neue Klage gegen den Rechtsnachfolger erheben müsste. Der Verfahrensstillstand ermöglicht es, den Rechtsnachfolger zu ermitteln, der den Rechtsstreit in dem Verfahrensstand übernehmen muss, in dem er sich befindet, und gibt diesem Gelegenheit, sich auf den gesetzlichen Parteiwechsel einzustellen (vgl. PG/Anders, ZPO, 8. Aufl., § 239 Rn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 239 Rn. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 239 Abs. 1 ZPO bei dem Untergang solcher juristischer Personen entsprechend anzuwenden, deren Untergang keine Liquidation, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge nach sich zieht (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, WM 2004, 1138, 1139, juris Rn. 4; Beschluss vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207, juris Rn. 5; Urteil vom 4. Juni 1957, VIII ZR 68/56, WM 1957, 975; Zöller/Greger, aaO, § 239 Rn. 6).

23

Ebenfalls eine Unterbrechung ordnet § 241 ZPO an, wenn die beklagte juristische Person durch den Verlust ihrer Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO) prozessual handlungsunfähig und deshalb schutzbedürftig wird (vgl. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Der kraft Gesetzes angeordnete Verfahrensstillstand bezweckt, dass die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden muss, sondern der Rechtsstreit fortgesetzt werden kann, sobald mit der Neuregelung der gesetzlichen Vertretung die Handlungsfähigkeit der Beklagten wiederhergestellt ist.

24

(2) Mit der Löschung im englischen Register hat die Beklagte ihre Rechtsfähigkeit und dadurch ihre Partei- und Prozessfähigkeit verloren. Zwar führt die Löschung der Limited nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, weil etwaiges (Aktiv-)Vermögen - vorbehaltlich im Ausland belegenen Vermögens, welches von dem Heimfallrecht nicht erfasst wird - der englischen Krone zufällt (vgl. OLG Nürnberg, GmbHR 2008, 41, 42, juris Rn. 7; Heide, "Striking off the register", 2011, S. 81, 85).

25

(3) Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften ist jedoch wegen vergleichbarer Interessenlage geboten, wenn die Wiedereintragung der Limited betrieben wird oder betrieben werden kann. § 239 ZPO bezweckt den Stillstand des Verfahrens im Falle einer Rechtsnachfolge, damit sich die Parteien auf diese Veränderung einstellen können (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 239 ZPO Rn. 1) und dient der Prozessökonomie. § 241 ZPO schützt die Partei, die die Prozessfähigkeit verloren hat, bis zur Neuordnung ihrer gesetzlichen Vertretung.

26

Ist die Limited gelöscht, wird aber deren Wiedereintragung betrieben oder kann dies noch geschehen, ist der Wegfall der Rechts-, Partei- und Prozessfähigkeit gegebenenfalls nur vorübergehend. Solange nicht feststeht, ob der Prozess nach Wiedereintragung fortgesetzt werden kann, ist ein Verfahrensstillstand prozessökonomisch und interessengerecht.

27

Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Unterbrechung liegt vor. Das deutsche Recht sieht eine der Regelung in Section 1028 des englischen Companies Act 2006 vergleichbare Regelung, mit der erreicht werden kann, dass eine vollbeendete und gelöschte Kapitalgesellschaft als solche wieder auflebt, nicht vor. Dementsprechend fehlt eine Regelung in der Zivilprozessordnung, welche Auswirkungen der nach Rechtshängigkeit eintretende, aufgrund der Wiedereintragung aber nur vorübergehende Verlust der Partei- und Prozessfähigkeit auf den Prozess haben kann (vgl. Heide, "Striking off the register", 2011, S. 275 ff.).

28

(4) § 246 Abs. 1 ZPO steht der Unterbrechung des Rechtsstreits nicht entgegen, denn die Beklagte hatte vor ihrer Löschung keinen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung betraut.

29

d) Aus § 249 ZPO folgt, dass Handlungen des Gerichts, die - wie eine Zustellung - mit Außenwirkung während der Unterbrechung vorgenommen werden, grundsätzlich unwirksam sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12, NJW 2013, 2438 Rn. 14; Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 107, juris Rn. 21; Beschluss vom 5. Februar 1965 - V ZB 12/64, BGHZ 43, 135, 136, juris Rn. 2). Ein Urteil kann während der Unterbrechung weder erlassen (BGH, Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59, 61, juris Rn. 5) noch wirksam zugestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12, aaO; Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, aaO; Beschluss vom 5. Februar 1965 - V ZB 12/64, aaO). Ein gleichwohl erlassenes Urteil ist den Parteien gegenüber unwirksam; allerdings muss diese Unwirksamkeit mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, MDR 2004, 1077, juris Rn. 4; Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563, juris Rn. 5; Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170, juris Rn. 7 f.; Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59, 61 f., juris Rn. 5).

30

§ 249 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass alle prozessualen Fristen zu laufen aufhören und erst mit Aufnahme (§ 250 ZPO) neu zu laufen beginnen. Zudem beginnen Fristen, die bei Eintritt der Unterbrechung noch nicht begonnen haben, erst nach dem Ende der Unterbrechung zu laufen (BGH, Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 108, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 29. April 1953 - II ZR 132/52, BGHZ 9, 308, 309, juris Rn. 13).

31

aa) Das Versäumnisurteil ist im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO erlassen worden, weshalb die Verkündung durch Zustellung an beide Parteien ersetzt werden musste, § 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Dementsprechend beginnt die Einspruchsfrist auch erst mit der letzten von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung zu laufen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, FamRZ 2010, 1328 Rn. 9; Beschluss vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359, 3360, juris Rn. 13 ff.). Die Zustellung des Versäumnisurteils am 25. Juni 2012 war wegen der nach Erlass des Versäumnisurteils eingetretenen Unterbrechung des Rechtsstreits wirkungslos und konnte die Verkündung nicht ersetzen. Hieraus folgt auch, dass die Zustellung am 25. Juni 2012 die Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 1 und 2 ZPO nicht in Gang gesetzt hat. Die Beklagte hat am 24. August 2012 Einspruch erhoben. Weil die Einspruchsfrist bei Einreichung der Einspruchsschrift noch nicht zu laufen begonnen hatte, erfolgte der Einspruch rechtzeitig.

32

bb) Der Einspruch als der nach § 338 ZPO statthafte Rechtsbehelf ist auch im Übrigen zulässig. Zwar ist grundsätzlich die Einlegung des Rechtsbehelfs vor Urteilsverkündung unzulässig (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 339 Rn. 2). Gegen ein im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO erlassenes, mangels ordnungsgemäßer Zustellung (§ 310 Abs. 3 ZPO) noch nicht existentes Versäumnisurteil wird aber der Einspruch schon zur Beseitigung des Rechtsscheins eines Versäumnisurteils als zulässig erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 108/95, NJW 1996, 1969, 1970, juris Rn. 14; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 338 Rn. 1). Die unterlegene Partei kann, sobald sie vom sie beschwerenden Versäumnisurteil Kenntnis erhält, weil das Gericht die Zustellung veranlasst und den Rechtsschein eines wirksamen Versäumnisurteils erzeugt hat, zu dessen Beseitigung zulässigerweise Einspruch einlegen (vgl. PG/Czub, ZPO, 8. Aufl., § 338 Rn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 37. Aufl., § 339 Rn. 1).

33

Der Einspruch ist wirksam erhoben. Die Unterbrechung des Verfahrens steht der Zulässigkeit nicht entgegen; insoweit war die Beklagte als partei- und prozessfähig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170, juris Rn. 8 m.w.N.). Auch hat die Beklagte den Einspruch durch die nach Wiedererlangung der Parteifähigkeit gefertigten Schriftsätze jedenfalls konkludent genehmigt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1968 - VII ZR 23/68, BGHZ 51, 27, 29, juris Rn. 14 f.).

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