(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 55 ZPO Prozessfähigkeit von Ausländern

Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.