Entscheidungsdatum: 24.10.2017
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Parteien, eine Verrechnungsstelle (Klägerin), die über die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassoleistungen verfügt, und ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer (Beklagte) streiten um den Ersatz restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.
Das Fahrzeug der S. (im Folgenden: Geschädigte) wurde Mitte April 2015 bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist, beschädigt. Noch am Tag des Unfalls beauftragte die Geschädigte den Sachverständigen G. W. (im Folgenden: Sachverständiger) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der von der Geschädigten und dem Sachverständigen unterzeichnete Gutachtenauftrag lautet auszugsweise wie folgt:
"[…].Der SV [Sachverständiger] erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich V ermittelte Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2013. Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: 1. Fotosatz: € 2,50 (entspricht € 2,97 inkl. MwSt.) pro Foto, 2. Fotosatz € 1,65 (entspricht € 1,96 inkl. MwSt.) pro Foto; Fahrtkosten € 1,10 (entspricht € 1,31 inkl. MwSt.) pro gefahrenem Kilometer (max. 50 km); Porto/Telefon (pauschal): € 18,00 (entspricht € 21,42 inkl. MwSt.); Schreibkosten pro Seite: € 2,80 (entspricht € 3,33 inkl. MwSt.); Schreibkosten Zweitausfertigung pro Seite € 1,40 (entspricht € 1,67 inkl. MwSt.).
[…]
Abtretung und Zahlungsanweisung
Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelegenheit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den Zugang der Annahme verzichte ich. […] Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. […]
[Unterschrift Geschädigte]
Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle
Der SV bietet hiermit der D[…] [Klägerin] die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an.
Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen!"
[Unterschrift Sachverständiger]"
Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten weist als Schaden voraussichtliche Reparaturkosten von brutto 4.440,85 € und einen merkantilen Minderwert von 250 € aus. Für sein Gutachten berechnete der Sachverständige einen Betrag von brutto 825,62 €, der sich aus dem Grundhonorar von 520 €, Fahrtkosten für fünf Kilometer von 5,50 €, Fotokosten für 18 Lichtbilder von 45 € für den ersten und 29,70 € für den zweiten Satz, Schreibgebühren für 18 Seiten von insgesamt 50,40 € und weiteren 25,20 € für das Duplikat, 18 € für Porto/Telefon/EDV sowie der Umsatzsteuer von 131,82 € zusammensetzt. Die Klägerin zahlte den Rechnungsbetrag an den Sachverständigen, übersandte die Rechnung zusammen mit der Abtretungserklärung an die Beklagte und forderte sie zur Zahlung des Rechnungsbetrags an sie auf. Die Beklagte zahlte hierauf 669,83 € an die Klägerin und lehnte eine weitergehende Zahlung ab. Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Differenz von 155,79 € zwischen dem Rechnungsbetrag einerseits und der erfolgten Zahlung andererseits nebst Zinsen geltend.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vollumfänglich stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts scheitere der geltend gemachte Anspruch nicht an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin, denn die Klägerin sei im Wege der Abtretung Inhaberin des dem Grunde nach unstreitigen, ursprünglich der Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars geworden.
Zunächst habe die Geschädigte den Anspruch gegen die Beklagte wirksam an den Sachverständigen abgetreten. Die von der Geschädigten unterschriebene Abtretungserklärung entspreche den Bestimmtheitsanforderungen, die in der formularmäßigen Abtretungsklausel der Geschädigten an den Sachverständigen enthaltenen Bestimmungen seien weder überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, noch liege in der Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen eine unangemessene Benachteiligung der Geschädigten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.
Anders als das Amtsgericht meine, habe der Sachverständige die Schadensersatzforderung wirksam an die Klägerin weiterübertragen. Auch diese Abtretung genüge den Bestimmtheitsanforderungen. Zwar sei der Wortlaut der Weiterabtretung nicht eindeutig, weil sich die Weiterabtretung danach auf die "vorstehend vereinbarte Forderung" beziehe und "vorstehend" nur der werkvertragliche Vergütungsanspruch, nicht aber der gesetzliche Schadensersatzanspruch der Geschädigten "vereinbart" worden sei. Aus Sinn und Zweck der mit "Weiterabtretung" überschriebenen Passage sowie aus dem in der Abtretungsvereinbarung zwischen Geschädigter und Sachverständigem nebst Zahlungsanweisung zum Ausdruck kommenden Willen der handelnden Personen ergebe sich aber, dass sich die "Weiterabtretung" sowohl auf die Honorarforderung des Sachverständigen als auch auf den ursprünglich der Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruch bezogen habe. Schließlich seien weder die Erstabtretung an den Sachverständigen noch die Weiterabtretung an die Klägerin nach § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 RDG nichtig.
Der danach wirksam an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch bestehe auch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe. Eine etwaige Überhöhung der vom Sachverständigen verlangten Preise sei für die Geschädigte nicht erkennbar gewesen. Denn weder das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Grundhonorar noch die von ihm berechneten Nebenkosten überschritten die in der Spalte HB V der BVSK-Befragung 2013 genannten Zahlen.
II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts die Aktivlegitimation der Klägerin für den streitgegenständlichen Anspruch nicht bejaht werden.
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Geschädigten aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB, § 115 VVG dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875 Rn. 6).
2. Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Geschädigte die streitgegenständliche Forderung wirksam an den Sachverständigen abgetreten hat.
a) Gegen die Annahmen des Berufungsgerichts, die zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Abtretungsvereinbarung sei hinreichend bestimmt, nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und stelle auch keine unangemessene Benachteiligung der Geschädigten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar, wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. insbesondere zu § 305c Abs. 1 BGB: Senatsurteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 475/15, NJW-RR 2017, 501 Rn. 14).
b) Die Revision vertritt die Auffassung, die Abtretung verstoße gegen §§ 1, 2 und 3 RDG und sei deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil es sich unter den im Streitfall gegebenen Umständen bei der Einziehung des die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzanspruchs durch den Sachverständigen nicht um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung handelt.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision liegt in der Einziehung der dem Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung durch den Sachverständigen keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG.
Die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen gilt nach § 2 Abs. 2 RDG schon unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG als Rechtsdienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ein solches eigenständiges Geschäft liegt nach allgemeiner Auffassung aber nicht vor, wenn Kfz-Werkstätten die Einziehung abgetretener Erstattungsansprüche übernehmen (Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage, § 2 Rn. 91; Kleine-Kosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Auflage, § 2 Rn. 107; Offermann-Burckart in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2010, § 2 Rn. 135; Otting, SVR 2011, 8, 9; ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drs. 16/3655, S. 49). Für Sachverständige kann - bezogen auf den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten - nichts anderes gelten (vgl. Kleine-Kosack aaO; Otting aaO). Wie häufig der Sachverständige im Zusammenhang mit der Erstellung eines Unfallschadensgutachtens zugleich die Einziehung des die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzanspruchs beim Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer übernimmt, ist entgegen der Auffassung der Revision von vornherein unerheblich. Denn die Einziehung bleibt unabhängig von ihrer Häufigkeit in jedem Einzelfall bloßer Annex zur Hauptleistung "Gutachtenerstellung" (vgl. Otting aaO). Schon deshalb stellt sie kein eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG dar.
bb) Ob es sich bei der Einziehung der von der Geschädigten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung um eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt, kann offenbleiben, denn diese wäre jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG zulässig.
In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, DAR 2012, 637 Rn. 12, - VI ZR 238/11 Rn. 19, juris; vgl. ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drs. 16/3655 S. 53). Für die Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen kann nichts anderes gelten (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 U 111/12, BeckRS 2014, 06732; Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl., § 5 Rn. 111; Kleine-Kosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl., § 5 Rn. 168; vgl. ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drs. 16/3655, S. 53). Ist - wie im Streitfall - allein die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten streitig, so darf deshalb auch der Sachverständige den ihm insoweit vom Geschädigten erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzanspruch gemäß § 5 Abs. 1 RDG gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer geltend machen.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Sachverständige habe die streitgegenständliche Forderung wirksam an die Klägerin weiterabgetreten.
a) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin getroffenen Vereinbarung die Abtretungserklärung zugrunde liegt, die in dem vom Sachverständigen der Geschädigten gegenüber verwendeten Formular unter der Überschrift "Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle" enthalten ist. Gegen diese Einschätzung wenden sich die Parteien nicht; sie begegnet auch unabhängig davon keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
b) Auf Rechtsfehlern beruht allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, von der "Weiterabtretung" sei auch der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch erfasst.
aa) Bei der "Weiter"abtretungsklausel handelt es sich - was dem erkennenden Senat aus den gleichzeitig mit dem Streitfall verhandelten Parallelfällen, in denen dieselbe Klausel Verwendung fand, bekannt ist - um eine vom Revisionsgericht wie eine revisible Rechtsnorm frei auszulegende (vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 Rn. 41; vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16 Rn. 14, juris) Allgemeine Geschäftsbedingung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, Urteile vom 12. Mai 2015 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 Rn. 42; vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16 Rn. 19, juris; jeweils mwN). Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 18; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 8. April 2009 - VIII ZR 233/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 19 mwN). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Außer Betracht zu bleiben haben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16, aaO, mwN).
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann auf der Grundlage der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Feststellungen nicht mit der notwendigen Klarheit davon ausgegangen werden, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch von der verwendeten Abtretungsklausel erfasst wird.
(1) Der Wortlaut der Klausel spricht gegen die Annahme, dass auch die Schadensersatzforderung erfasst sein soll. Denn danach soll die "vorstehend vereinbarte Forderung" abgetreten werden. "Vorstehend vereinbart" wurde aber nur der vertragliche Honoraranspruch des Sachverständigen, nicht aber der ursprünglich der Geschädigten zustehende gesetzliche Schadensersatzanspruch. Auch spricht die Verwendung des Wortes "Forderung" im Singular dafür, dass nur eine Forderung, nämlich der "vereinbarte" Honoraranspruch, nicht aber mit dem gesetzlichen Schadensersatzanspruch eine zweite Forderung abgetreten werden sollte. Dass die Abtretung der "vereinbarte[n] Forderung" nach dem Wortlaut der Klausel "inkl. aller Nebenrechte" erfolgen sollte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diente die Klausel - wie die Revisionserwiderung in der Sache geltend macht - tatsächlich primär dazu, der Klägerin als Verrechnungsstelle die Möglichkeit einzuräumen, das Sachverständigenhonorar als Schadensersatz gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, so wäre die Bezeichnung der dann für die Abtretungsvereinbarung zentralen Schadensersatzforderung als bloßes "Nebenrecht" jedenfalls überraschend. Demgegenüber spricht der in der Überschrift der Klausel verwendete Begriff der Weiterabtretung für eine Abtretung (nur) des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs, weil nur er - was eine "Weiter"abtretung begrifflich voraussetzt - davor schon abgetreten worden war.
(2) Anders als das Berufungsgericht sieht sich der erkennende Senat bei Anwendung der für die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung geltenden Grundsätze nicht in der Lage, diese Unklarheit dahingehend aufzulösen, dass neben dem werkvertraglichen Honoraranspruch auch der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch von der Abtretung erfasst wird. Insbesondere vermag der Senat nicht hinreichend sicher anzunehmen, dass der typische Sinn der hier untersuchten Abtretungsklausel darin liegt, dem Zessionar die Möglichkeit zu verschaffen, die vom Sachverständigen berechneten Kosten auch direkt gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Vielmehr ist es nicht nur theoretisch denkbar, dass der Zessionar mit der Klausel nur in die Lage versetzt werden soll, die Forderung des Sachverständigen gegen den Geschädigten durchzusetzen.
cc) Ist die in Bezug genommene Klausel aber unklar, so kommt - was das Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen hat - § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. War die Klägerin Verwenderin der Klausel - was auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann - geht die Unklarheit zu ihren Lasten. Es ist damit nicht auszuschließen, dass die Anwendung der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB dazu führt, dass der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch von der zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin vereinbarten Abtretung nicht erfasst ist.
4. Das Urteil ist insoweit auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Zwar ist § 305c Abs. 2 BGB unanwendbar, wenn die Vertragsparteien einer objektiv unklaren Klausel übereinstimmend eine bestimmte Bedeutung beilegen (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl., § 305c Rn. 15). Denn dann ist alleine diese Bedeutung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 18, mwN). Dass sich Sachverständiger und Klägerin im konkreten Fall trotz Verwendung der - wie gezeigt - objektiv unklaren Klausel tatsächlich einig gewesen wären, dass sowohl die vertragliche Honorarforderung als auch der gesetzliche Schadensersatzanspruch auf die Klägerin übergehen sollten, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt.
5. Aufgrund des dargestellten Rechtsfehlers war das Berufungsurteil gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird insbesondere Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, wer im Streitfall "Verwender" der Klausel ist.
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