Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Ausfertigungsdatum: 12.12.2007


§ 4 RDG Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.