Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Ausfertigungsdatum: 12.12.2007


§ 3 RDG Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.