Entscheidungsdatum: 16.04.2015
Überträgt ein Betreuer im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner auf die Veruntreuung von Geldern des Betreuten gestützten Entlassung ein Grundstück an einen nahen Angehörigen, stellt dies ein gewichtiges Indiz für die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes dar.
Auf die Revision der Klägerin wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Februar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin ist die Tochter des jetzigen Ehemannes (fortan: Schuldner) der Beklagten. Mit Urteil vom 27. November 2012 stellte das Oberlandesgericht Celle Schadensersatzforderungen der Klägerin gegen den Schuldner in Höhe von 87.448,50 € zur Insolvenztabelle fest. Das Urteil ist rechtskräftig. In Höhe von 43.079,11 € beruht die Forderung auf einer Untreuehandlung des Schuldners aus seiner Tätigkeit als Betreuer der Klägerin, die sich bei einem Motorradunfall schwere Verletzungen zugezogen hatte und betreuungsbedürftig geworden war. Der im März 2005 aufgekommene Untreueverdacht gegen den Schuldner hatte im Juli 2006 zu dessen Entlassung als Betreuer geführt.
Der nur eine geringe Rente beziehende Schuldner war Eigentümer eines in Lüchow belegenen Hausgrundstücks. Am 26. September 2006 ließ er das Grundstück an die Beklagte auf, die am 20. Oktober 2006 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Dem Schuldner wurde ein unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt. Nach der notariellen Vertragsurkunde sollte die Übertragung des Grundstücks der Rückführung eines dem Schuldner von der Beklagten am 18. Dezember 1997 gewährten Darlehens von 120.000 DM dienen. Im Frühjahr 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.
Mit der am 29. April 2013 eingegangenen und am 31. Mai 2013 zugestellten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung wegen vollstreckbarer Forderungen von 115.992,20 € nebst Zinsen in das näher bezeichnete Grundstück.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin, mit der sie zudem die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung hinsichtlich des aus ihrer Sicht nicht wirksam vereinbarten Wohnungsrechts begehrt, durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Verwirklichung der Anfechtungstatbestände nach § 4 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 AnfG könne nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Eine Unentgeltlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG liege zum einen nicht vor, weil der Schuldner die Übertragung des Grundbesitzes in Erfüllung der bestehenden Darlehensverbindlichkeit vorgenommen habe. Diesbezüglich folge aus der Vertragsurkunde ein Anscheinsbeweis der inhaltlichen Richtigkeit, den die Klägerin durch ihren auf bloße Vermutungen gestützten Vortrag nicht widerlegt oder erschüttert habe. Zum anderen schließe die Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechts die Unentgeltlichkeit der Leistung aus. Der für den Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 AnfG erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sowie die entsprechende Kenntnis der Beklagten könnten mangels konkreten Vortrags der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht festgestellt werden.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Aktivlegitimation der Klägerin im Rahmen des Revisionsverfahrens zu unterstellen. Innerhalb der ihr im Berufungsverfahren gesetzten Stellungnahmefrist hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, dass das über das Vermögen des Schuldners eröffnete Insolvenzverfahren bereits am 18. November 2013 gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden sei. Auf den dieses Vorbringen enthaltenden klägerischen Schriftsatz hat das Berufungsgericht in seinem Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich Bezug genommen. Da der Zurückweisungsbeschluss jedoch ausschließlich Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AnfG enthält, ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht die Beendigung des Insolvenzverfahrens und somit die Aktivlegitimation der Klägerin gemäß § 18 Abs. 1 AnfG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Dementsprechend bedurfte es keiner ausdrücklichen Rüge der Revision, um auch in der Revisionsinstanz von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgehen zu können.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG könne nicht festgestellt werden, lässt sich mit der gegebenen Begründung nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat den seitens der Klägerin zum Nachweis einer nachträglichen Erstellung des privatschriftlichen Darlehensvertrags angebotenen Sachverständigenbeweis verfahrensfehlerhaft nicht erhoben (Art. 103 Abs. 1 GG, § 286 Abs. 1 ZPO).
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin als anfechtende Gläubigerin im Rahmen des § 4 Abs. 1 AnfG die Darlegungs- und Beweislast für die Vornahme einer Leistung, deren Unentgeltlichkeit und die erforderliche Gläubigerbenachteiligung trägt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421, 2423; RGZ 62, 38, 44; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 74). Nur soweit die Entscheidung von (indiziellen) Umständen aus dem Bereich des Anfechtungsgegners abhängt, trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 411; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 75). Dieser gesteigerten Darlegungslast ist die Beklagte durch Vorlage des notariellen Grundstücksübertragungs- und des privatschriftlichen Darlehensvertrags sowie von zwei eine Auszahlung an den Schuldner in Höhe der behaupteten Darlehensvaluta ausweisenden Kontoauszügen nachgekommen.
b) Um den ihr obliegenden Beweis der Unentgeltlichkeit führen zu können, ist die Klägerin darauf angewiesen, in ausreichendem Maße Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den sicheren Schluss erlauben, dass der im Übertragungsvertrag behauptete Darlehensvertrag im Jahr 1997 nicht abgeschlossen oder eine entsprechende Darlehensvaluta nicht an den Schuldner ausgekehrt worden war.
aa) Hierbei entfalten weder der Grundstücksübertragungs-, noch der Darlehensvertrag die von dem Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin angenommene, sich auf die Entgeltlichkeit der Leistung erstreckende, tatsächliche Vermutung einer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit.
Bei dem zwischen dem Schuldner und der Beklagten geschlossenen notariellen Grundstücksübertragungsvertrag handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO, deren formelle Beweiskraft lediglich die Tatsache umfasst, dass der Aussteller die in der Urkunde enthaltene Erklärung abgegeben hat (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., vor § 415 Rn. 16; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., vor § 415 Rn. 4, 6). Die inhaltliche Richtigkeit ist hingegen nicht von der Beweiskraft erfasst, sie unterliegt regelmäßig der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, NJW-RR 1993, 1379, 1380; Stein/Jonas/Leipold, aaO Rn. 19; Prütting/Gehrlein/Preuß, ZPO, 6. Aufl., § 415 Rn. 7; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2015, Kapitel 26 Rn. 14). Allerdings ist sowohl für privatschriftlich verfasste als auch für notariell beurkundete Vertragsurkunden anerkannt, dass die Urkunde die Erklärung der Vertragsparteien vollständig und richtig wiedergibt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165; RGZ 68, 15; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 119 Rn. 29; Ahrens, aaO Rn. 71). Diese Vermutung gilt jedoch nur im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1989 - VIII ZR 228/88, BGHZ 109, 240, 245 mwN; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 416 Rn 10). Da der Übertragungs- und der Darlehensvertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten geschlossen wurde, wirkt die vom Berufungsgericht herangezogene Vermutung bereits aus diesem Grund nicht zu Lasten der am Vertragsschluss unbeteiligten Klägerin als Anfechtungsgläubigerin.
bb) Zum Nachweis der nachträglichen Erstellung und Rückdatierung des privatschriftlichen Darlehensvertrags hat die Klägerin Sachverständigenbeweis angeboten. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 286 Abs. 1 ZPO nicht erhoben.
(1) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht als entbehrlich anzusehen. Zwar schließt die Tatsache der nachträglichen Erstellung eines Vertrages grundsätzlich nicht aus, dass dieser dennoch zu einem früheren Zeitpunkt (mündlich) geschlossen und zwischen den Parteien vollzogen wurde. Gleichwohl kann der nachträglichen Schaffung einer in eine notarielle Urkunde aufzunehmenden Vertragsgrundlage eine Indizwirkung zukommen, die das erkennende Gericht im Rahmen einer das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme umfassenden Beweiswürdigung zu gewichten und bewerten hat.
(2) Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht - sollte die Klägerin eine nachträgliche Erstellung des Darlehensvertrages nachweisen - im Rahmen der Beweiswürdigung zu anderen Feststellungen als den im angefochtenen ersten Berufungsurteil getroffenen gelangen könnte. Neben einer Rückdatierung des Darlehensvertrages ist insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Grundstücksübertragung und der Entlassung des Schuldners aus dem Betreueramt nach Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Untreuevorwürfe als berücksichtigungsfähiges Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen. Auch der bereits in der Vergangenheit erfolgten Übertragung und Rückübereignung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zwischen den Eheleuten sowie den desolaten Vermögensverhältnissen des Schuldners könnte insofern Bedeutung beizumessen sein. Sofern das Berufungsgericht aus dem auf dem Kontoauszug handschriftlich vermerkten Zusatz "Einlage" nichts Entscheidendes gegen die Ausreichung eines Darlehens herleiten wollte, ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. Allerdings ergibt sich aus einer Zusammenschau von Darlehensvertrag und dem auf dem Kontoauszug vermerkten abweichenden Zahlungszweck eine zumindest mehrdeutige Urkundenlage, welche ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein wird.
3. Soweit das Berufungsgericht die Annahme einer Entgeltlichkeit der angefochtenen Leistung neben der Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit auf die Einräumung des dinglichen Wohnungsrechts zugunsten des Schuldners stützt, verkennt es, dass bei einer Grundstücksübertragung die Einräumung eines dinglichen Wohnrechts für den Übertragenden keinen Gegenwert darstellt, sondern allenfalls den Wert des übertragenen Grundstücks mindert (vgl. für den Nießbrauch MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 32). Die objektive Gläubigerbenachteiligung kann insoweit nicht verneint werden. Denn die Bestellung eines gemäß §§ 1093, 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 857 Abs. 3, § 851 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbaren Wohnungsrechts benachteiligt die Gläubiger, sofern nicht die Überlassung an Dritte ausdrücklich gestattet ist (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 145/85, WM 1986, 841, 842; vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 318; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 50/12, WM 2014, 1586 Rn. 8). Eine derartige Gestattung enthält der zwischen Schuldner und Beklagter geschlossene Grundstücksübertragungsvertrag jedoch nicht.
4. Die Annahme des Berufungsgerichts, der für den Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 AnfG erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sowie die entsprechende Kenntnis der Beklagten könnten nicht festgestellt werden, ist aufgrund der Nichterhebung des angebotenen Sachverständigenbeweises und der hiermit verbundenen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und § 286 Abs. 1 ZPO gleichfalls zu beanstanden. Des Weiteren sind die in diesem Zusammenhang für das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes sprechenden Indizien, insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Entlassung des Schuldners aus dem Betreueramt nach Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Untreuevorwürfe und der Grundstücksübertragung auf die Beklagte, nicht umfassend gewürdigt worden.
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist eine vorsätzliche Benachteiligung erforderlich. Hierfür genügt ein bedingter Vorsatz des Schuldners. Der Schuldner muss nicht mit dem Ziel gehandelt haben, seine Gläubiger zu benachteiligen. Vielmehr liegt ein Benachteiligungsvorsatz schon dann vor, wenn der Schuldner bei einem auf einen anderen Zweck gerichteten Handeln die Benachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 13. Juli 1995, aaO S. 319; vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, NJW 1999, 1395, 1397; vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 10; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 3 Rn. 14 ff; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 3 Rn. 21; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 1998, § 3 AnfG Rn. 6). Für dieses Bewusstsein reicht es aus, dass der Schuldner den Ausfall weiterer Gläubiger für möglich hält und er sich trotz dieser Kenntnis nicht von seinem Handeln abhalten lässt (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 16).
b) Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz liegt, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, beim anfechtenden Gläubiger (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 11; Huber, aaO Rn. 30). Allerdings kann dieses subjektive Tatbestandsmerkmal - weil es sich um eine innere, dem Beweis nur schwer zugängliche Tatsache handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 Rn. 8; vom 7. November 2013 - IX ZR 248/12, WM 2013, 2233 Rn. 7; vom 10. Juli 2014, aaO mwN). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO sind die maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, welche als Erfahrungswerte für und gegen den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen. Indizielle Bedeutung können neben der Inkongruenz des Deckungsgeschäfts bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013, aaO Rn. 11 ff) der Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung und das besondere Ausmaß der Beeinträchtigung haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561, 1563 zu § 31 KO). Erhebliche Bedeutung für die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes kommt vorliegend insbesondere dem Umstand zu, dass der Schuldner in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Entlassung aus dem Betreueramt aufgrund der gegen ihn erhobenen Untreuevorwürfe sein letztes werthaltiges Grundstück auf einen Dritten übertragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 47). Dieses Beweisanzeichen wird durch das Näheverhältnis zwischen dem Schuldner und der Beklagten als seiner Ehefrau noch verstärkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 60; vgl. auch MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 27). Unerheblich ist hierbei, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung noch keine gegen den Schuldner gerichteten Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat. Der Schuldner, dessen Untreuehandlungen zum Nachteil der Klägerin im Rahmen des zivilrechtlichen Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 27. November 2012 festgestellt wurden, musste spätestens seit dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Betreueramt mit künftigen Schadensersatzforderungen der Klägerin rechnen.
Sollte sich im Rahmen des einzuholenden Sachverständigengutachtens die nachträgliche Erstellung und Rückdatierung des privatschriftlichen Darlehensvertrags beweisen lassen und hieraus auf eine Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung zu schließen sein, wäre überdies im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass die unentgeltlich erfolgte Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstandes regelmäßig in nicht geringerem Maße als eine inkongruente Deckung ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 158/00, WM 2002, 141, 143).
c) Im Rahmen der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen umfassenden Abwägung des gesamten Beweisergebnisses wird das Berufungsgericht sämtliche für und gegen die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und dessen Kenntnis seitens der Anfechtungsgegnerin sprechenden Umstände heranzuziehen und zu bewerten haben. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz nicht an besonders strenge Voraussetzungen gebunden ist, unter denen nur ausnahmsweise in die Rechtssphäre Dritter eingegriffen werden kann. Die Anfechtung einer Rechtshandlung nach dem Anfechtungsgesetz soll vielmehr Gegenstände, welche ein Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers wieder erschließen und die durch Vermögensverschiebung verhinderte Zwangsvollstreckung wieder ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 184 f mwN; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, Einführung Rn. 1; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2000, § 1 AnfG, Rn. 1, 3).
5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Insbesondere sind entgegen der Ansicht der Beklagten die Ausschlussfristen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AnfG gewahrt. Da zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Frühjahr 2010 die gemäß § 7 AnfG zu berechnende Frist des § 4 Abs. 1 AnfG noch nicht abgelaufen war, konnte die Klägerin ihren Anspruch gemäß § 18 Abs. 2 InsO fristwahrend geltend machen. Auch eine Verjährung der klägerischen Ansprüche ist nicht anzunehmen, weil die klagweise Geltendmachung innerhalb von drei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und somit innerhalb der Frist des § 17 Abs. 2 AnfG in Verbindung mit § 146 Abs. 1 InsO, § 195, § 199 Abs. 1 BGB erfolgt ist.
III.
Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei wird auch der Frage der Aktivlegitimation für die Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs nachzugehen sein.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring