Entscheidungsdatum: 15.11.2012
1. Werden vor dem gesetzlichen Dreimonatszeitraum Deckungshandlungen des Insolvenzschuldners gegenüber einer ihm nahestehenden Person angefochten, braucht der Anfechtungsgegner nicht zu beweisen, dass ihm ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, unbekannt war. Bei Prüfung dieser Kenntnis hat der Tatrichter die Nähe zum Schuldner im Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung aber als Indiz zu würdigen.
2. Eine Person kann einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit auch nahestehen, wenn ihr als freiberuflicher oder gewerblicher Dienstleister alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen, so dass sie über den gleichen Wissensvorsprung verfügt, den sonst ein mit der Aufgabe befasster leitender Angestellter des Schuldnerunternehmens hätte (ausgelagerte Buchhaltung).
3. Ist der Anfechtungsgegner von dem Insolvenzschuldner als externer Helfer mit der Führung seiner Bücher und internen Konten beauftragt, kann er nicht als nahestehende Person angesehen werden, wenn zum Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung der Zufluss von Buchungsunterlagen aus dem betreuten Unternehmen länger als ein Vierteljahr stockte.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 8. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Beklagten sind Gesellschafter einer Steuerberatersozietät, welche die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, seit längerer Zeit betreute. Unter anderem erledigte die Sozietät der Beklagten für die Schuldnerin laufende Buchführungs- und Kontierungsarbeiten des Zeitraums Januar bis April 2007. Die Schuldnerin glich die zur Abgeltung dieser Tätigkeiten jeweils im Folgemonat erteilten Rechnungen erst am 18. Februar 2008 mit einem Teilbetrag von 500 € und am 12. Juni 2008 mit der Restsumme von 985,78 € aus.
Die Schuldnerin beantragte am 4. September 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die das Amtsgericht am 21. November 2008 beschloss. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger verlangt mit seiner Anfechtungsklage von den Gesellschaftern die an ihre Sozietät am 18. Februar und 12. Juni 2008 geleisteten Honorarzahlungen zur Masse zurück.
Die Beklagten sind vom Amtsgericht antragsgemäß verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Die Revision ist begründet, der Rechtsstreit in der Sache selbst jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage nach § 133 InsO für begründet erachtet, weil es sich bei den Beklagten um der Schuldnerin nahestehende Personen gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO handele und der Beweis, dass ihnen zur Zeit der angefochtenen Zahlungen ein Vorsatz der Schuldnerin, die Gläubiger zu benachteiligen, unbekannt war, nicht erbracht worden sei.
II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht Stand.
1. Rechtlich fehlerhaft ist bereits die vom Berufungsgericht angenommene Beweislastumkehr gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO. Sie tritt nur dann ein, wenn der Insolvenzverwalter nach § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO einen entgeltlichen Vertrag zwischen dem Schuldner und einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 138 InsO anficht, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Dieser Anfechtungstatbestand liegt nicht vor, weil die Schuldnerin keinen entgeltlichen Vertrag mit den Beklagten oder ihrer Sozietät abgeschlossen, sondern eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt hat. Für die hier mithin gegebene Anfechtung einer kongruenten Deckung kommt nur die Beweislastumkehr nach § 130 Abs. 3 InsO in Betracht. Sie kann aber zeitlich für die Zahlung vom 18. Februar 2008 noch nicht eingreifen, sondern erst für die Zahlung vom 12. Juni 2008. Für die bei der älteren Zahlung allein möglichen Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO kann die Nähe des Anfechtungsgegners zum Schuldner nur indizielle Bedeutung haben (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 27). Unter diesem beweisrechtlichen Gesichtspunkt ist sie vom Tatrichter nicht geprüft worden.
2. Mit Recht beanstandet die Revision insbesondere, dass das Berufungsgericht die Beklagten überhaupt als der Schuldnerin nahestehende Personen im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO angesehen hat.
a) Für die Beklagten kann die Nähe zur Schuldnerin nur als Gesellschafter gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 und 3 InsO bestehen, wenn sie nicht persönlich in den Diensten der Schuldnerin standen, sondern die von ihnen begründete rechtsfähige Steuerberatersozietät. Die Beklagten haften auch für anfechtungsrechtliche Geldschulden ihrer Sozietät, welche die Vergütungszahlungen der Schuldnerin erhalten hat, entsprechend § 128 HGB.
b) Die Steuerberatersozietät der Beklagten ist nach § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO als eine der Schuldnerin nahestehende Person zu beurteilen, wenn sie aufgrund einer den Organen oder qualifizierten Gesellschaftern der Schuldnerin vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hatte, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu unterrichten. Dienstnehmer stehen in einer solchen Verbindung zum Insolvenzschuldner in der Regel nur dann, wenn sie durch ihre Tätigkeit innerhalb des Schuldnerunternehmens eine besondere Informationsmöglichkeit über dessen wirtschaftliche Verhältnisse besitzen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1995 - IX ZR 61/94, BGHZ 129, 236, 245 f; vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96, WM 1998, 304, 305; Jaeger/Henckel, InsO, § 138 Rn. 31; Stodolkowitz/Bergmann in MünchKomm-InsO, 2. Aufl., § 138 Rn. 33 f). Im Anschluss an Kirchhof (ZInsO 2001, 825, 829) vertreten allerdings manche Stimmen des Schrifttums die Ansicht, externe Beziehungen zu einem Steuerberater seien dann wie Fälle leitender Angestellter zu behandeln, wenn auf den Berater die Buchhaltung der Schuldnerin im Wesentlichen ausgelagert sei. Für den beauftragten Steuerberater gelte dann nichts anderes als für den angestellten Leiter der Buchhaltung (etwa FK-InsO/Dauernheim, 6. Aufl., § 138 Rn. 17; Rogge/Leptien in HmbKomm-InsO, 4. Aufl., § 138 Rn. 25; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 138 Rn. 24; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 138 Rn. 48). Solche, den Bereich nahestehender Dritter nicht unbeträchtlich erweiternde Ausnahmen sind nur dann zu rechtfertigen, wenn an die Voraussetzungen, hier die organisatorische Auslagerung der Buchhaltung, strenge Anforderungen gestellt werden. Nicht jeder freiberufliche oder gewerbliche Dienstleister, schon gar nicht jeder andere Vertragspartner kann als nahestehender Dritter aufgefasst werden, nur weil er aufgrund seiner Rechtsbeziehungen zum Schuldner größeren Einblick in dessen wirtschaftliche Verhältnisse hat als sonstige unternehmensfremde Personen. So gehören Großlieferanten oder kreditgewährende Banken üblicherweise nicht zu den nahestehenden Dritten ihrer Kunden (BT-Drucks. 12/2443 Seite 163 zu § 155 des Regierungsentwurfs). Das kann wiederum anders sein, wenn sie auch über eine Kapitalbeteiligung unterhalb der Schwelle des § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 4 und 56). Insoweit bedürfen die Umstände einer zweckentsprechenden Würdigung.
Dem Freiberufler im Dienste des Schuldners müssen, wenn er als nahestehende Person gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO gelten soll, nach der ihm vertraglich eingeräumten Rechtsstellung wie einem in gleicher Zuständigkeit tätigen Angestellten alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen. Werden einem freiberuflichen Dienstleister vom Schuldner planmäßig bestimmte (klassifizierte) Tatsachen vorenthalten, kann ein Näheverhältnis nach § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht entstehen. Das Buchhaltungsmandat eines Steuerberaters mit einem Unternehmen kann deshalb nur dann die Beweislast des Insolvenzverwalters im Anfechtungsprozess nach § 130 Abs. 3 InsO umkehren, wenn es nach seiner rechtlichen und tatsächlichen Prägung dem Anfechtungsgegner den typischen Wissensvorsprung über die wirtschaftliche Lage des Mandanten vermittelt, den sonst nur damit befasste leitende Angestellte des Unternehmens haben. Denn hierin liegt der innere Grund, der die Anfechtung gegenüber Personen, die dem Schuldner gemäß § 138 InsO nahe stehen, durch Beweislastumkehr nach Maßgabe von § 130 Abs. 3 InsO erleichtert. Diesen Vermutungstatbestand muss der Anfechtungskläger darlegen und nötigenfalls beweisen, der sich hierauf beruft.
Hat der Steuerberater eine Sonderstellung im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO erlangt, kann er sie durch Kündigung oder Änderung des Dienstvertrages, der sie begründet hat, wieder verlieren. Diese Einwendung gehört zur Darlegungs- und Beweislast des mandatierten Dienstleisters, wenn unstreitig oder vom klagenden Insolvenzverwalter bewiesen worden ist, dass der Anfechtungsgegner jedenfalls zunächst zu einer dem Schuldner nahestehenden Person geworden war. Hat der Steuerberater die Vermutung des § 130 Abs. 3 InsO auf diese Weise entkräftet, kann der Insolvenzverwalter den ihm sonst obliegenden Beweis des Anfechtungstatbestandes wie gegenüber jedem Anfechtungsgegner gleichwohl noch erbringen.
Der dem Schuldner nahestehende Anfechtungsgegner kann die Vermutung auch dadurch entkräften, dass er zwar keine rechtliche Vertragsänderung behauptet, wohl aber nötigenfalls beweist, der Informationsfluss, der seinen typischen Wissensvorsprung begründete, sei ohne rechtliche Vertragsänderung tatsächlich versiegt oder auf längere Zeit unterbrochen worden. Sobald der nachgewiesene Aktualitätsverlust der einmal gewonnenen Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners bezogen auf den nach § 140 InsO maßgebenden Anfechtungszeitpunkt ernsthafte Zweifel rechtfertigt, ob der entscheidende allgemeine Wissensvorsprung aus der früheren Rechtsstellung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners noch fortdauert, ist die Grundlage der Beweislastumkehr entfallen. Diesen Rechtsgedanken bringt für den Sonderfall der aufgelösten Ehe oder häuslichen Gemeinschaft das Gesetz in § 138 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO zum Ausdruck. Er ist hierauf aber nicht beschränkt und entsprechend auf Personen zu übertragen, die unter § 138 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO fallen. Allerdings kann die Jahresfrist der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten gelösten Verbindungen für die anders gelagerten Rechtsverhältnisse des § 138 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO nicht gelten. Die in § 138 Abs. 2 InsO genannten, unternehmerisch tätigen Schuldner sind im Allgemeinen schneller der Änderung ihrer wirtschaftlichen Lage ausgesetzt als natürliche Personen. Hier kann daher schon eine länger als vierteljährliche Unterbrechung des Informationsflusses den erlangten allgemeinen Wissensvorsprung aus der bisherigen Tätigkeit für den Schuldner in Frage stellen. Normativ drückt sich diese Schnelllebigkeit etwa in den Sonderfällen inländischer Aktienemittenten am regulierten Markt aus, die nach § 37x Abs. 1 und 3 WpHG zu quartalsweisen Finanzberichten verpflichtet sind (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/109 EG vom 15. Dezember 2004, ABl L 390 vom 31. Dezember 2004 Seite 38). Drei Monate nach Abreißen des Informationsflusses ist deshalb die Vermutung des § 130 Abs. 3 InsO entkräftet, selbst wenn sich eine rechtliche Vertragsänderung nicht feststellen lässt. Der Insolvenzverwalter hat aber alle Möglichkeiten, die vorher nach § 130 Abs. 3 InsO vermuteten Tatsachen nach allgemeinen Grundsätzen zu beweisen und kann sich hierbei auch auf die Indizwirkung von Tatsachen stützen, die der Anfechtungsgegner in der Zeit erlangt hat, als er dem Schuldner nach § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO noch nahestand.
Von der Entkräftung des Vermutungstatbestandes ist die Widerlegung der Vermutung zu unterscheiden. Dauert das Nähe stiftende Dienstverhältnis ohne wesentliche Änderung bis zum Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung gemäß § 140 InsO fort, obliegt dem Anfechtungsgegner der volle Beweis seiner Unkenntnis. So kann er behaupten und - wenn nötig - beweisen, dass ihm trotz seines allgemeinen Wissensvorsprungs infolge seiner Nähe zum Schuldner einzelne wesentliche Schlüsselinformationen unbekannt geblieben sind und ihm infolgedessen die in § 130 Abs. 2 InsO bezeichneten Kenntnisse fehlten.
c) Nach diesen Grundsätzen fehlt es hier bisher an hinreichenden Feststellungen, nach denen die Kenntnisvermutung des § 130 Abs. 3, § 138 Abs. 2 InsO für die Zahlung vom 12. Juni 2008 gegen die Beklagten wirkt. Es steht schon nicht fest, dass das Buchführungsmandat der Steuerberatersozietät, deren Gesellschafter die Beklagten sind, wenigstens im Jahre 2007 rechtlich und tatsächlich so geprägt war, dass es ihnen in Gestalt einer organisatorisch ausgelagerten Buchhaltung den typischen Wissensvorsprung über die wirtschaftliche Lage verschafft hat, den ohne das Mandat ein angestellter (leitender) Buchhalter der Schuldnerin gehabt hätte. Das Berufungsgericht ist auch dem Vortrag der Beklagten nicht ausreichend nachgegangen, ihre Tätigkeit für die Schuldnerin habe seit Januar 2008 über fünf Monate hinweg gestockt, so dass sie die Kenntnisvermutung des § 130 Abs. 3 InsO jedenfalls entkräftet hätten, wenn die weitere Sachaufklärung die Richtigkeit ihrer Behauptung bestätigen sollte. Dem Kläger können deshalb nach derzeitigem Sachstand die Beweisvorteile des § 138 InsO gegenüber den Beklagten nicht zugutekommen. Das hierauf gestützte Berufungsurteil kann mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten bleiben.
III.
Entgegen der Revisionserwiderung stellt sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Beide Vorinstanzen haben nach den vorliegenden Aussagen und Indizien bisher nicht den Schluss gezogen, dass die Beklagten zur Zeit der angefochtenen Zahlungen wussten, es bestehe oder drohe die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, sondern sie haben auf die Beweislastregel des § 133 Abs. 2 InsO zurückgegriffen. Die angespannte wirtschaftliche Lage der Schuldnerin und der Stand ihres Geschäftskontos nahe der Grenze des Überziehungskredits gestattet dem Revisionsgericht noch nicht, stattdessen nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO die Kenntnis der Beklagten zu vermuten, dass die angefochtenen Honorarzahlungen der Schuldnerin mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung geleistet worden sind. Entscheidend ist hierfür nach den Umständen des Streitfalles, ab wann die Beklagten konkret mit dem Ausfall der Forderungen rechnen mussten, deren Uneinbringlichkeit die Schuldnerin schließlich veranlasste, den Insolvenzantrag zu stellen. Ansonsten kommt es darauf an, welche Verbindlichkeiten der Schuldnerin von ihr zu welchem Zeitpunkt nach Kenntnis der Beklagten ernsthaft eingefordert und nicht beglichen waren.
Die Zurückverweisung der Sache gibt den Parteien Gelegenheit, zu dem bisher nicht festgestellten Näheverhältnis, zur möglichen Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) am 12. Juni 2008 und von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) am 18. Februar 2008 sowie einer etwaigen Gläubigerbenachteiligung zu diesem Zeitpunkt weiter vorzutragen und Beweis anzutreten.
Kayser Raebel Pape
Grupp Möhring