Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 03.03.2016


BGH 03.03.2016 - IX ZB 65/14

Schadenersatzanspruch aus vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung: Darlegungslast hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs, der Unterhaltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit des Schuldners; Anspruchsübergang auf Unterhaltsvorschusskasse; Anmeldung einer fremden Forderung im Insolvenzverfahren


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
03.03.2016
Aktenzeichen:
IX ZB 65/14
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:030316BIXZB65.14.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Hamm, 13. März 2014, Az: II-6 UF 150/13, Beschlussvorgehend AG Paderborn, 1. August 2013, Az: 85 F 51/13
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1a. Macht der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geltend, kann er sich hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes in Höhe des Mindestunterhalts auf § 1612a BGB berufen, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt.

1b. Unter diesen Voraussetzungen trifft den Schuldner eine sekundäre Darlegungslast für die Umstände, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründen können.

2. Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht steht hinsichtlich des durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entstandenen Schadens dem jeweiligen Land zu.

3. Die Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten ist unwirksam. Dieser Mangel kann nur durch eine Neuanmeldung behoben werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Vater der am 3. Juni 1999 geborenen Zwillinge  und  . Das Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn verurteilte ihn mit Urteil vom 17. Juli 2002, ab dem 1. April 2002 Kindesunterhalt in Höhe des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung zu zahlen. Der Antragsgegner ist der Kreis Paderborn. Da der Antragsteller diesen Unterhalt überwiegend nicht zahlte, leistete die Unterhaltsvorschusskasse des Antragsgegners zur Sicherung des Lebensunterhalts der Kinder   und    im Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. März 2003 und vom 1. Februar 2006 bis einschließlich 30. November 2009 insgesamt 16.848 € an Unterhaltsvorschüssen. Der Antragsteller erstattete der Unterhaltsvorschusskasse insgesamt 851,20 €; diese verrechnete die Unterhaltsvorschusskasse mit der Hauptforderung. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 trat das Land Nordrhein-Westfalen die im Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen aus unerlaubter Handlung an den Antragsgegner ab.

2

Mit Beschluss vom 22. Februar 2012 eröffnete das Amtsgericht Paderborn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers. Der Antragsgegner meldete am 13. April 2012 eine Hauptforderung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 15.996,80 € nebst 385,60 € an Zinsen und 8 € an Kosten zur Tabelle an. Zugleich führte er aus, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handele, weil der Antragsteller zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden sei und ihm ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB zustehe. Die Forderung wurde in voller Höhe zur Tabelle festgestellt; der Antragsteller widersprach der Einordnung der Forderung als Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

3

Der Antragsteller hat negative Feststellungsklage erhoben. Der Antragsgegner hat widerklagend beantragt festzustellen, dass die von ihm zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO aF beruhe. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht - Familiengericht - hat dieses den negativen Feststellungsantrag des Antragstellers als unzulässig abgewiesen und dem Feststellungsantrag des Antragsgegners stattgegeben. Auf die nur gegen die Verurteilung gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

5

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZInsO 2014, 1337 ff veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Antragsgegner habe die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB nicht schlüssig vorgetragen. Es genüge nicht, auf die Titulierung des Unterhaltsanspruchs zu verweisen. Vielmehr müsse der Gläubiger sämtliche Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs der Kinder darlegen und beweisen. Hierzu gehörten der Bedarf der Kinder, ihre Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Schuldners. Weiter müsse der Gläubiger vortragen, dass der Schuldner keine ausreichenden Bemühungen zur Sicherstellung des Unterhalts vorgenommen habe und welches Einkommen erzielbar gewesen sei. Daran fehle es.

6

Der Gläubiger könne sich in dieser Hinsicht nicht auf eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners berufen. Sie käme allenfalls in Betracht, wenn der Gläubiger seiner primären Darlegungslast zu sämtlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs nachgekommen sei. Zudem seien dem Schuldner nähere Angaben nicht zumutbar, weil es sich um lange zurückliegende Sachverhalte handele. Beweiserleichterungen und Vermutungen aus § 1603 Abs. 2, § 1612a BGB kämen dem Gläubiger für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB nicht zugute.

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2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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a) Es ist durch Beschluss zu entscheiden. Der Feststellungsantrag, dem Antragsgegner stehe eine Forderung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB zu, ist - wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2016 (IX ZB 33/14, zVb in BGHZ) entschieden und näher begründet hat - eine Familienstreitsache.

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b) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass der Gläubiger eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen dieses Anspruchs darlegen und beweisen muss. Es entspricht feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass derjenige, der sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, ZIP 2011, 1821 Rn. 13; vom 18. Dezember 2012 - II ZR 220/10, WM 2013, 329 Rn. 14).

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Der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht muss daher beweisen, dass in bestimmten Zeiträumen eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestand, sich der Schuldner dieser Unterhaltspflicht entzog und dadurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne die Hilfe anderer gefährdet gewesen wäre. Ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, richtet sich nach den materiell-rechtlichen Unterhaltsregelungen; beruft sich der Gläubiger - wie im Streitfall - auf die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, muss er beweisen, dass ein Unterhaltsbedarf bestand, die minderjährigen Kinder unterhaltsbedürftig und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig war. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist als gesetzliche Voraussetzung der Unterhaltspflicht ebenfalls Tatbestandsmerkmal des § 170 StGB (im Ergebnis übereinstimmend Fischer, StGB, 63. Aufl., § 170 Rn. 8 mwN; Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 170 Rn. 19 mwN), mithin vom Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB zu beweisen. Da das Schutzgesetz ein vorsätzliches Handeln verlangt und nach § 302 Nr. 1 InsO aF (Art. 103h EGInsO) nur eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, ist der Gläubiger schließlich für den bedingen Vorsatz des Unterhaltsschuldners beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 16; vom 18. Dezember 2012, aaO).

11

c) Weiter zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass allein aufgrund der Titulierung eines Unterhaltsanspruchs nicht zugleich feststeht, dass der Schuldner, der die titulierten Beträge nicht oder nur teilweise zahlt, seine Unterhaltspflicht verletzt und den objektiven Tatbestand des § 170 StGB erfüllt.

12

aa) Aufgrund des Urteils vom 17. Juli 2002 ist der Antragsteller zwar verpflichtet, Unterhalt für seine Kinder zu zahlen. Unstreitig ist, dass er für die im Streitfall betroffenen Zeiträume diesen Unterhalt überwiegend nicht bezahlt hat. Damit allein steht aber nicht fest, dass die Nichtzahlung die Voraussetzungen einer Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB erfüllt. Denn die Nichterfüllung einer ausgeurteilten Unterhaltsschuld und die vorsätzliche Verletzung einer Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB sind nicht identisch. Ebenso wenig wie ein rechtskräftiges Urteil über eine Zahlungspflicht bindend entscheidet, ob ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 15 f; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 160/11, WM 2012, 1872 Rn. 11), folgt aus einem rechtskräftigen Unterhaltsurteil, dass der den Unterhalt nicht bezahlende Schuldner den Straftatbestand des § 170 StGB erfüllt.

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bb) Auch aus den Regeln der Rechtskraft ergibt sich nicht, dass die objektiven Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB erfüllt sind. Wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2016 (IX ZB 33/14) näher ausgeführt hat, haben der Anspruch auf (laufenden) Unterhalt und der Schadensersatzanspruch aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht einen unterschiedlichen Streitgegenstand. Rechtskraftwirkung zum materiellen Anspruchsgrund tritt ohnehin nicht ein (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012, aaO Rn. 12 mwN).

14

Die rechtskräftige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch hat auch keine präjudizielle Wirkung für den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB. Daher steht aufgrund eines Unterhaltsurteils für den Anspruch auf Schadensersatz nicht rechtskräftig fest, dass dem Gläubiger der für den Schadensersatzanspruch erforderliche Anspruch auf Unterhalt zustand. Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Dies setzt der Rechtskraft eines Urteils bewusst enge Grenzen; sie beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, das heißt die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, erstreckt sich aber nicht auf einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059 unter II.1.a. mwN; vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 9 mwN). Entscheidend für die Bindungswirkung ist daher der Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits, der durch den dortigen prozessualen Anspruch und den ihm zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt wird (BGH aaO mwN).

15

Nach diesen Grundsätzen erfasst ein zeitlich nicht eingeschränktes Unterhaltsurteil zwar auch erst künftig zu entrichtenden Unterhalt (BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 12/86, NJW-RR 1987, 642 unter 1.a.). Jedoch ist Streitgegenstand nur das Begehren auf - im Allgemeinen - wiederkehrende Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14). Nur hierüber wird rechtskräftig entschieden. Die einzelnen Voraussetzungen dieses prozessualen Anspruchs - wie etwa Bedarf und Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners - nehmen hingegen an der Rechtskraft eines Unterhaltsurteils nicht teil. Es sind bloße Vorfragen.

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Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nicht auf gemeinsame Vorfragen und etwa bestehende Sinn- und Ausgleichszusammenhänge mit einem anderen Streitgegenstand (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 322 Rn. 28, 34). Deshalb ist allein aufgrund eines zur Zahlung rückständigen oder laufenden Unterhalts verurteilenden Urteils für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB nicht zugleich rechtskräftig festgestellt, dass in den Zeiten, in denen der Schuldner keine Unterhaltsleistungen erbracht hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Schutzgesetzes des § 170 StGB erfüllt sind. Dieses setzt nämlich nicht allein eine rechtskräftige Verurteilung zu Unterhaltsleistungen voraus, sondern knüpft daran an, ob der Schuldner materiell-rechtlich zu Recht Unterhalt schuldet und diesen dennoch nicht leistet. Ob die einzelnen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch erfüllt sind, ist mithin sowohl für den Unterhaltsanspruch als auch für den Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht eine selbständige Vorfrage.

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cc) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergeben sich die tatsächlichen Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht auch nicht aus einer dem Unterhaltsurteil etwa gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 418 Abs. 1 ZPO zukommenden Beweiskraft. Es kann dahinstehen, inwieweit ein Urteil eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO darstellt. Soweit § 418 Abs. 1 ZPO eine Beweiskraft anordnet, erstreckt sich diese schon nicht auf die Ergebnisse rechtlicher Beurteilung (MünchKomm-ZPO/Schreiber, 4. Aufl., § 418 Rn. 7).

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d) Das Beschwerdegericht stellt aber zu hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Gläubigers. Der Antragsgegner hat im Streitfall sowohl einen Unterhaltsanspruch als auch einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung schlüssig dargelegt.

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aa) Für die materiellen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gilt in Familienstreitsachen wie im Zivilprozess der Beibringungsgrundsatz; bestreitet der Unterhaltsschuldner die tatsächlichen Voraussetzungen nicht, gelten sie als zugestanden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 138 Abs. 3 ZPO). Im Streitfall hat sich der Antragsgegner auf das Unterhaltsurteil vom 17. Juli 2002 bezogen und sich damit die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen zu eigen gemacht. Der Antragsteller ist dem nicht entgegen getreten; er hat sich ausschließlich dagegen gewandt, dass eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht vorliege, und pauschal behauptet, er habe sich in den vergangenen Jahren immer darum bemüht, Arbeit zu finden beziehungsweise auch gearbeitet, seine Einnahmen hätten jedoch nicht ausgereicht, um den Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht hat der Antragsteller die Forderung an sich ausdrücklich unstreitig gestellt. Mit seiner Beschwerde hat er sich nur auf Verjährung berufen.

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Vor diesem Hintergrund durfte das Beschwerdegericht den Vortrag des Antragsgegners nicht als unzureichend behandeln. Das Beschwerdegericht übersieht bereits, dass keiner der Beteiligten Unterhaltsbedarf und Bedürftigkeit der minderjährigen Kinder in Frage gestellt hat, die entsprechenden, sich aus dem Urteil des Familiengerichts vom 17. Juli 2002 ergebenden Tatsachen also unstreitig waren. Der Antragsgegner hat aber auch die Leistungsfähigkeit des Antragstellers schlüssig dargelegt. Für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. März 2003 ergibt sich dies aus den Feststellungen des Unterhaltsurteils vom 17. Juli 2002, die sich der Antragsgegner zu eigen gemacht hat; der Antragsteller hat die Feststellungen des Unterhaltsurteils für diesen Zeitraum nicht in Frage gestellt. Schon deshalb kann der entsprechende Vortrag des Antragsgegners zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers in diesem Zeitraum nicht als unschlüssig angesehen werden.

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Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts hat der Antragsgegner ebenfalls für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis einschließlich 30. November 2009 hinreichend substantiiert zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorgetragen. Eine Partei genügt nach ständiger Rechtsprechung ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, WM 2013, 68 Rn. 10 mwN). Unstreitig ist der Antragsteller gelernter Maurer und Fliesenleger; ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Aufstellung will er von Dezember 2005 bis April 2006 selbständig als Maurer und Fliesenleger tätig gewesen sein. Der Antragsgegner hat behauptet, der Antragsteller habe ab dem Jahr 2006 bei gehöriger Anstrengung 2.000 € bis 3.000 € als Maurer oder Fliesenleger erzielen können. Dies schließt ein, dass der Antragsteller in der Lage war, entweder als Maurer oder als Fliesenleger eine berufliche Tätigkeit auszuüben und hierbei mindestens 2.000 € zu verdienen. Mehr als dies musste der Antragsgegner vor dem Hintergrund des Streitfalles zunächst nicht vortragen. Anders als das Beschwerdegericht meint, muss ein Beteiligter nicht aufzeigen, auf welcher tatsächlichen Basis die Behauptung aufgestellt worden ist. Ist ein Parteivorbringen substantiiert, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die den Vortrag wahrscheinlich machen, nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen oder Sachverständigen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 aaO; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 14).

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bb) Unabhängig davon stellt das Beschwerdegericht auch zu hohe Anforderungen an den eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners auslösenden Sachvortrag des Gläubigers. Vielmehr entspricht es feststehender Rechtsprechung, dass den aus der Verletzung eines Schutzgesetzes in Anspruch genommenen Schuldner eine sekundäre Darlegungslast treffen kann (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 220/10, WM 2013, 329 Rn. 14; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13, WM 2015, 743 Rn. 11). Dies gilt insbesondere dann, wenn die beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, der Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524, 526; vom 10. Februar 2015, aaO mwN).

23

Nach diesen Grundsätzen besteht in einem Rechtsstreit über die vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt. Zum einen kann sich der Gläubiger unter diesen Umständen - soweit wie im Streitfall Schadensersatz nur hinsichtlich des Mindestunterhalts verlangt wird - hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes auf § 1612a BGB berufen. Zwar regelt § 1612a Abs. 1 BGB erst für die Zeit ab 1. Januar 2008 einen gesetzlichen Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes. Für die Zeit bis 31. Dezember 2007 gilt jedoch entsprechendes, wenn - wie im Streitfall - nur ein Unterhaltsanspruch in Höhe des Regelbetrags nach der Regelunterhaltsverordnung behauptet wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00, NJW 2003, 1112, 1114 unter 4 f; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1612a Rn. 3). Der Mindestbedarf knüpft an das Existenzminimum an; die Vorschriften beruhen auf der - im Regelfall zutreffenden - Vermutung, dass minderjährige Kinder typischerweise weder über Vermögen noch über Einkommen verfügen, mit dem sie ihren Unterhaltsbedarf decken könnten. Solange der Schuldner keine Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, dass ein minderjähriges Kind gemäß § 1602 BGB in Höhe des Mindestunterhalts nicht bedürftig ist, ist der Gläubiger nicht gehalten, weiteres zu Unterhaltsbedarf und -bedürftigkeit des minderjährigen Kindes vorzutragen oder zu beweisen.

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Zum anderen besteht unter diesen Umständen eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit. Der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB kennt regelmäßig keine Tatsachen über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Ihm stehen keine Auskunftsansprüche für den Schadensersatzanspruch zu. Der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB besteht nur hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs, die Auskunftspflicht nach § 6 UVG nur für Umstände zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (Grube, UVG, § 6 Rn. 6). Dem Unterhaltsschuldner sind die Tatsachen jedoch bekannt; ihm sind nähere Angaben auch zumutbar, weil ihn materiell-rechtlich bezüglich des Unterhaltsanspruchs eine Auskunftspflicht trifft (§ 1605 BGB, § 6 UVG). Hierfür spricht weiter, dass in Unterhaltssachen § 235 FamFG zusätzlich zu etwa bestehenden materiell-rechtlichen Auskunftsansprüchen eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten regelt.

25

3. Die Sache ist nicht zu Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 FamFG). Nach Zurückverweisung der Sache wird das Beschwerdegericht den Beteiligten Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag und Beweisantritt geben müssen. Hierbei weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:

26

a) Das Beschwerdegericht wird zunächst - was bislang übersehen worden ist - zu klären haben, wessen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist. Eine wirksame Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle ist Voraussetzung dafür, dass der Anspruch nach § 302 Nr. 1 InsO aF von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 9). Gemäß § 302 Nr. 1 InsO aF werden Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte.

27

aa) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts betraf die Forderungsanmeldung eine eigene Forderung des Antragsgegners aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Dann wäre der Feststellungsantrag unbegründet, weil dem Antragsgegner kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB zusteht. Dieser Schadensersatzanspruch steht derjenigen öffentlichen Kasse zu, die die Aufwendungen für die an die Stelle der Unterhaltsleistungen tretenden Sozialleistungen zu tragen hat. Dies ist bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz das jeweilige Land; auf dieses gehen nach § 7 Abs. 1 UVG die Unterhaltsansprüche über (Grube, UVG, § 7 Rn. 5, 29). Auch § 8 Abs. 2 UVG zeigt, dass nach außen Inhaber der Ansprüche das jeweilige Land ist.

28

Die Abtretungserklärung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2013 ist unerheblich, weil sie erst nach der Anmeldung erfolgte. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle schlüssig dargelegt werden (BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8). Jedoch muss der Gläubiger den Anspruch anmelden; eine Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten sieht die Insolvenzordnung nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10). Eine solche Forderungsanmeldung entspricht nicht den Anforderungen des § 174 InsO, wonach Insolvenzgläubiger ihre (eigenen) Forderungen anzumelden haben, und ist daher unwirksam. Dieser Mangel kann nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009, aaO Rn. 17 mwN).

29

bb) Möglich erscheint aber auch, dass der Antragsgegner tatsächlich eine Forderung des Landes Nordrhein-Westfalen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet hat. Zwar bezeichnet die Forderungsanmeldung den Antragsgegner als Gläubiger; entsprechend ist die Forderung auch zur Tabelle festgestellt. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass die für das Unterhaltsvorschussgesetz zuständigen Behörden durch Landesrecht bestimmt werden (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG). Dies gilt auch für die Frage, welche Behörde für die Durchsetzung des Rückgriffs zuständig ist. Gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. April 1980 (GV NW 1980, 482) sind zuständige Stellen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen eigene Jugendämter errichtet sind. Der Antragsgegner ist als Kreis zuständige Behörde.

30

Das Beschwerdegericht wird daher zu klären haben, ob der Antragsgegner bei der Forderungsanmeldung als nach Landesrecht zuständige Behörde gehandelt hat und die Anmeldung den Umständen nach für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgte, insoweit also eine (unschädliche und zu berichtigende) Falschbezeichnung vorlag, oder ob der Antragsgegner eine Forderung im eigenen Namen angemeldet hat. Nur im ersten Fall ist eine Forderung des Landes Nordrhein-Westfalen wirksam zur Tabelle angemeldet, weil Inhaber des Anspruchs nicht der Kreis als juristische Person ist, sondern das Land Nordrhein-Westfalen. Andernfalls dürfte eine nachträgliche Anmeldung gemäß § 177 InsO erforderlich sein. Die Abtretungserklärung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2013 genügt nicht, weil sie erst nach der Anmeldung der Forderung zur Tabelle erfolgte und die erforderliche Anmeldung der Forderung durch den wirklichen Gläubiger nicht ersetzt.

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b) Das Beschwerdegericht wird gegebenenfalls weiter zu prüfen haben, ob der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB verjährt ist. Der Antragsteller hat sich auf Verjährung berufen. Der Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren; das Unterhaltsurteil führt - wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2016 (IX ZB 33/14) entschieden und im Einzelnen begründet hat - nicht dazu, dass der deliktische Anspruch nunmehr ebenfalls der Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegt.

32

c) Sollte der Anspruch des Antragsgegners nicht verjährt sein, wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob der Antragsteller seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Dabei sind keine übertriebenen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Schuldners zu stellen; vielmehr richten sich Umfang, Ausmaß und Einzelheiten der vom Schuldner darzulegenden Tatsachen auch danach, inwieweit dem Schuldner aufgrund des Zeitablaufs solche Angaben noch zumutbar sind. Sodann wird das Gericht zu entscheiden haben, ob und in welcher Höhe der Schuldner tatsächlich unterhaltspflichtig gewesen ist; insoweit ist es im Verfahren über den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB nicht an die Feststellungen des Unterhaltstitels gebunden.

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Ob der Schuldner mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, erfordert eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, WM 2012, 260 Rn. 11 mwN). Damit ist eine allgemeine Regel nicht vereinbar, dass ein Schuldner stets Umstände darzulegen habe, die einen Vorsatz ausschließen, sobald objektiv festgestellt ist, dass der Schuldner einen bestehenden Unterhaltsanspruch nicht erfüllt hat (unklar OLG Hamm, ZInsO 2011, 2001; OLG Hamm, FamRZ 2012, 1741; OLG Köln, FamRZ 2012, 1836, 1837). Vielmehr bedarf es regelmäßig zusätzlicher, vom Gläubiger zu beweisender Indizien, aus denen sich entnehmen lässt, dass sich der Schuldner seiner Unterhaltspflicht oder seinen Handlungspflichten bewusst war. So ist der Schluss auf bedingten Vorsatz regelmäßig möglich, wenn objektiv feststeht, dass der Schuldner seine Unterhaltspflicht verletzt hat, der Unterhaltsanspruch bereits tituliert war und dem Schuldner aufgrund der Titulierung des Unterhalts seine Zahlungsverpflichtung einschließlich seiner vom Gericht bejahten Leistungsfähigkeit bekannt war und er gleichwohl der Verpflichtung nicht nachgekommen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 3 WF 192/06, nv Rn. 3).

Kayser                     Gehrlein                               Vill

               Grupp                        Schoppmeyer