Entscheidungsdatum: 22.09.2016
Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin oder in einem an dessen Stelle tretenden schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Versagung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 17. Juni 2015 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Über das Vermögen des Schuldners wurde auf eigenen Antrag am 15. Mai 2008 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Innerhalb der mit Beschluss vom 23. Mai 2014 bestimmten Frist, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren zu stellen, beantragte eine Gläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu versagen. Diesem Antrag entsprach das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 18. November 2014, welcher am 9. Dezember 2014 zugestellt wurde. Daraufhin ließ der Schuldner mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 den Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2015 hat das Insolvenzgericht die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung für unzulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Ziel, die Rücknahme seines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung für zulässig zu erklären, weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 269 Abs. 5 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft.
a) In der Insolvenzordnung ist nicht ausdrücklich geregelt, ob der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen kann und in welchem Verfahren gegebenenfalls über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Rücknahme zu entscheiden ist. Dies schließt nach in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretener Meinung die Rücknahme des Antrags eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung aber nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09, ZInsO 2010, 1495 Rn. 4 ff; LG Dresden, ZInsO 2007, 557; AG Göttingen, NZI 2016, 174). Auch eine Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, ZInsO 2005, 597, 598; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13, ZInsO 2014, 795 Rn. 8; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13, ZInsO 2015, 499 Rn. 7; LG Freiburg, ZInsO 2003, 1106; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 26.16; Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 287 Rn. 10; FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 287 Rn. 92 ff; HmbKomm-InsO/Streck, 5. Aufl., § 287 Rn. 6; HK-InsO/Waltenberger, 8. Aufl., § 287 Rn. 30; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 287 Rn. 33a; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 287 Rn. 19; Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 287 Rn. 18; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 287 Rn. 28 ff; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 287 Rn. 3; Fuchs, ZInsO 2002, 298, 306 f mwN; einschränkend Hackländer, ZInsO 2008, 1308, 1314 f).
Auf die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung finden über die Verweisung des § 4 InsO die Vorschriften über die Rücknahme der Klage in § 269 ZPO entsprechende Anwendung (LG Freiburg, aaO; HmbKomm-InsO/Streck, aaO; Uhlenbruck/Sternal, aaO; für den Fall der Rücknahme des Antrags eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010, aaO; LG Dresden, aaO; AG Göttingen, aaO). Steht die Wirksamkeit der Rücknahme im Streit, kann hierüber durch Beschluss entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1977 - VIII ZB 23/77, NJW 1978, 1585; vom 22. Juni 1993 - X ZR 25/86, NJW-RR 1993, 1470; Hk-ZPO/Saenger, 6. Aufl., § 269 Rn. 44; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 269 Rn. 35 f; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 13. Aufl., § 269 Rn. 17). Gemäß § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO findet gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über die Wirkungen der Rücknahme der Klage entschieden hat, die sofortige Beschwerde statt.
b) Entsprechend diesen Grundsätzen ist im Insolvenzverfahren die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss zulässig, mit dem das Insolvenzgericht über die Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung entschieden hat. Soweit das Insolvenzgericht - wie im vorliegenden Fall - über die Zulässigkeit der Rücknahme von Amts wegen und nicht gemäß dem Wortlaut des § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO nur auf Antrag entschieden hat, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Andernfalls wäre der Schuldner in dem Verfahren rechtlos gestellt. Gleiches würde für die sofortige Beschwerde eines Gläubigers gelten, wenn das Insolvenzgericht die Antragsrücknahme des Schuldners für wirksam hält, obwohl es auf Antrag des Gläubigers bereits die Restschuldbefreiung versagt hat. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung statt, sofern sie das Beschwerdegericht - wie hier - zugelassen hat.
2. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde jedoch nicht begründet. Maßgeblich sind dabei, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden ist, gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung. Die Änderungen durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (BGBl I 2013, S. 2379) finden noch keine Anwendung.
a) Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung sei zumindest in solchen Verfahren für unzulässig zu erklären, in denen aufgrund der Übergangsregelung des Art. 103h EGInsO der Antrag vor dem 1. Juli 2014 gestellt worden sei. Jedenfalls nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Insolvenzordnung sei die Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags unzulässig, wenn sie erklärt werde, nachdem ein Gläubiger deren Versagung beantragt habe. Um die berechtigten Interessen des Versagungsantragstellers zu wahren, sei es geboten, den Schuldner an seinem Restschuldbefreiungsantrag festzuhalten.
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung ist in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzgläubiger gemäß § 289 Abs. 1, § 290 InsO aF im Schlusstermin oder innerhalb einer vom Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren für die Versagungsantragstellung gesetzten Frist einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiungsantrag gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat.
aa) Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 269 Abs. 1 ZPO, nach welchem ab Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache die Klagerücknahme nur noch mit seiner Einwilligung zulässig ist, hat der Schuldner spätestens nach Erlass der Entscheidung über den Versagungsantrag eines Gläubigers nicht mehr das Recht, seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückzunehmen. Vielmehr muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Gläubiger typischerweise zur Wahrnehmung seiner Rechte bereits erhebliche Anstrengungen unternommen und finanziellen Aufwand gehabt hat und ein Bedürfnis nach endgültiger Befriedung des Streitverhältnisses besteht (vgl. LG Freiburg, ZInsO 2003, 1106; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 269 Rn. 1). Ob dieses Verbot der Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags schon eingreift, sobald ein Gläubiger einen zulässigen Antrag auf deren Versagung gestellt hat, und ob die Rücknahmesperre auch in seit dem 1. Juli 2014 beantragten Neuverfahren gilt, in denen die an diesem Datum in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (BGBl I 2013, S. 2379) anzuwenden sind, ist im Streitfall nicht zu entscheiden.
bb) Insolvenzschuldner und Insolvenzgläubiger stehen sich im Versagungsverfahren in der Art eines streitigen Erkenntnisverfahrens gegenüber. Allein die Insolvenzgläubiger können darüber entscheiden, ob sie Versagungsgründe im Sinne von § 290 InsO geltend machen wollen, weil es um den Verlust ihrer Forderungen geht (LG Freiburg, aaO). Eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen gibt es im Anwendungsbereich des § 290 InsO nicht (vgl. Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 93). Das Insolvenzgericht ist an die vom Gläubiger glaubhaft gemachten Versagungsgründe gebunden (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 18 mwN). Der Versagungsantragsteller muss nicht einmal selbst Betroffener des unredlichen Verhaltens des Schuldners geworden sein, es reicht aus, dass sich der Schuldner ein bestimmtes unredliches Verhalten hat zuschulden kommen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 260/10, ZInsO 2012, 192 Rn. 14 mwN). Im Hinblick auf diese für den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung maßgeblichen Voraussetzungen sind bei der Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Schuldner seinen Antrag noch frei zurücknehmen kann, neben den Interessen des Antragstellers die Interessen aller Gläubiger zu berücksichtigen. Eine Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags über den schon abschlägig entschieden ist, kommt danach nicht mehr in Betracht. Die Gläubiger haben einen Anspruch darauf, dass sich der Schuldner, dessen Unredlichkeit festgestellt ist, nicht zu einem derart späten Zeitpunkt dem Verfahren entzieht und die Ergebnisse ihrer Anhörung zu seinem Restschuldbefreiungsantrag durch dessen Rücknahme zunichtemacht (vgl. Hackländer, ZInsO 2008, 1308, 1314 f). Vielmehr überwiegt spätestens ab der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Versagungsantrag das Interesse der Gläubiger an der Versagung der Restschuldbefreiung gegenüber dem Interesse des Schuldners, über seinen Restschuldbefreiungsantrag frei disponieren zu können.
cc) Dieses Ergebnis entspricht dem Rechtsgedanken des § 13 Abs. 2 InsO, der im Interesse der Rechtssicherheit eine Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließt, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564 Rn. 2). Auch im Fall der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers müssen sich die Insolvenzgläubiger darauf verlassen können, dass der Schuldner die Grundlagen des Versagungsverfahrens nicht mehr einseitig verändern kann. § 13 Abs. 2 InsO dient dem Zweck, das endgültig in ein Amtsverfahren übergegangene Insolvenzverfahren der Dispositionsbefugnis des Antragstellers zu entziehen und die Wirkungen der Verfahrenseröffnung gegenüber Dritten sicherzustellen (vgl. HK-InsO/Sternal, 8. Aufl., § 13 Rn. 28; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 14. Aufl., § 13 Rn. 163; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 13 Rn. 224 f mwN). Die Rücknahme des Insolvenzantrags ist deshalb selbst dann unzulässig, wenn der Schuldner die Forderung des Antragstellers nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses beglichen hat (vgl. Pape, aaO Rn. 225). Dementsprechend kann der Schuldner auch über seinen Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mehr wirksam disponieren, wenn der Antrag eines Gläubigers bereits zu deren Versagung geführt hat. Der Schuldner erhielte sonst die Möglichkeit, einer sachlich berechtigten Versagung der Restschuldbefreiung nachträglich den Boden zu entziehen (vgl. zur nachträglichen Wirkungslosigkeit aller bis zur Rücknahme ergangenen Entscheidungen BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 - IX ZB 177/07 nv).
dd) Die Gläubiger haben nach der Altfassung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF einen schutzwürdigen Anspruch darauf, dass es bei einer sachlich berechtigten Versagung der Restschuldbefreiung bleibt, weil die Versagung - jedenfalls wenn der Schuldner einen der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 InsO aF verwirkt hat - nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine dreijährige Antragssperre in entsprechender Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6; vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, ZInsO 2013, 1949 Rn. 9; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13, ZInsO 2015, 499 Rn. 7 mwN). Das Interesse der Gläubiger an der Fortführung des Versagungsverfahrens wiegt schwerer als die Möglichkeit des Schuldners zur Wiederholung des im ersten Rechtszug für ihn negativ verlaufenen Verfahrens.
Kayser Vill Lohmann
Pape Schoppmeyer