Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 10.10.2013


BGH 10.10.2013 - IX ZB 229/11

Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen; Anhörungsfristversäumung wegen fehlender Angabe des Schuldnervornamens auf der Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
10.10.2013
Aktenzeichen:
IX ZB 229/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Neuruppin, 19. Juli 2011, Az: 5 T 63/11vorgehend AG Neuruppin, 8. März 2011, Az: 15 IN 529/04
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts im Internet auf der länderübergreifenden Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de ist der zu veröffentlichende Beschluss des Insolvenzgericht einschließlich des Vornamens des Schuldners einzugeben.

2. Die fehlende Angabe des Vornamens des Schuldners kann dazu führen, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfaltet, weil die notwendige Unterscheidungskraft nicht gewahrt ist; die Angabe des Vornamens wird durch die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen im Internet nicht ausgeschlossen.

3. Einem Gläubiger kann entsprechend den Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu gewähren sein, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er den Beschluss über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist nicht entdeckt hat, weil er aufgrund der unzureichenden Erläuterungen auf der Suchmaske des länderübergreifenden Justizportals nicht bemerkt hat, dass er den Vornamen des Schuldners nicht eingeben darf, um vollständige Suchergebnisse zu erhalten.

4. Mit der Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen wird die Rechtzeitigkeit seines Versagungsantrags fingiert; die auf das Fehlen von Versagungsanträgen gestützte Erteilung der Restschuldbefreiung entfällt, ohne dass es der förmlichen Aufhebung dieses Beschlusses bedarf.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 19. Juli 2011 und des Amtsgerichts Neuruppin vom 8. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwiesen.

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

In dem auf Antrag des Schuldners am 19. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht nach Ende der sechsjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 den Gläubigern Gelegenheit gegeben, im schriftlichen Verfahren bis zum 10. Januar 2011 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Dieser Beschluss wurde am 6. Dezember 2010 im Internet veröffentlicht. Drei Tage nach Ablauf der Frist stellte das Insolvenzgericht am 13. Januar 2011 fest, dass keine Versagungsanträge eingegangen waren, und erteilte mit Beschluss vom 20. Januar 2011 dem Schuldner die Restschuldbefreiung. Diesen Beschluss veröffentlichte es am 2. Februar 2011 im Internet.

2

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2011 hat die Gläubigerin beantragt, den Beschluss über die Durchführung einer Anhörung der Gläubiger nach § 197 Abs. 2, 5 Abs. 2 InsO erneut öffentlich bekannt zu geben, hilfsweise ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ihr sei es trotz regelmäßiger Kontrolle des Internetportals www.insolvenzbekanntmachungen.de nicht gelungen, den Beschluss vom 3. Dezember 2011 zu entdecken. Erst durch Zufall habe sie am 25. Januar 2011 durch eine erneute Anfrage den Beschluss gefunden. Sie sei der Auffassung, dass wegen einer fehlerhaften Eingabe des Beschlusses die Anhörungsfrist nicht zu laufen begonnen habe.

3

Mit Beschluss vom 8. März 2011 hat das Insolvenzgericht den Antrag der Gläubigerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Die Anhörungsfrist sei ordnungsgemäß im Internet veröffentlicht worden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie verfolgt ihr Begehren, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weiter hilfsweise beantragt sie, das Verfahren zurückzuverweisen.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO analog, Art. 103f EGInsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie hat in der Sache insofern Erfolg, als sie zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.

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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, zwar habe das Insolvenzgericht die Frist zur Stellung von Versagungsanträgen nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht, weil es den Beschluss mit Angabe des Vornamens des Schuldners in das Internet eingestellt habe, so dass dieser nicht zu finden gewesen sei. Hierauf komme es aber nicht mehr an, weil dem Beschwerdegegner inzwischen rechtskräftig die Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Die Gläubigerin könne deshalb selbst bei Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme zu dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners keinen wirksamen Antrag mehr stellen. Als Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Januar 2011 könne ihr Schriftsatz vom 7. Februar 2011 nicht ausgelegt werden.

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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

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a) Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 3. Dezember 2010 ist wirksam im Internet bekannt gemacht worden.

8

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14 ff) ist in einem Insolvenzverfahren, das zum Ende der sechsjährigen Abtretungszeit des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO noch nicht aufgehoben ist, wie in einem Schlusstermin über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. Die Anhörung zu den in § 290 Abs. 1 InsO bestimmten Versagungsgründen kann auch im schriftlichen Verfahren, in dem Versagungsanträge innerhalb einer vom Insolvenzgericht bestimmten Frist gestellt werden müssen, erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 415; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9; vom 3. Dezember 2010 - IX ZB 247/08, aaO Rn. 28; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 287 Rn. 49; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 290 Rn. 10; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 17 Rn. 90). Die Frist zur Anhörung der Insolvenzgläubiger wird gemäß § 9 Abs. 1 InsO durch Bekanntmachung im Internet in Gang gesetzt. Die Bekanntmachungen von Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte erfolgen auf dem länderübergreifend eingerichteten Justizportal des Bundes und der Länder www.insolvenzbekanntmachungen.de. Für diese Bekanntmachung gelten die Vorschriften der aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 2 InsO erlassenen Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509, 511), nachfolgend InsOBekVO.

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aa) Nach § 1 Satz 1 InsOBekVO haben öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet den Anforderungen der Verordnung zu entsprechen. Satz 2 schreibt vor, dass die Veröffentlichung nur die personenbezogenen Daten enthalten darf, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind. § 4 InsOBekVO bestimmt, dass die Insolvenzgerichte sicherstellen müssen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsOBekVO ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung (also noch vor Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde) nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:

a) den Familiennamen,

b) die Firma,

c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,

d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder

e) Registernummer und Sitz des Registergerichts.

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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 InsOBekVO können die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.

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bb) Nach diesen Bestimmungen ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht untersagt, dass bei der Veröffentlichung im Internet nicht nur der Familienname des Schuldners, sondern auch dessen Vorname eingegeben wird. Die fehlende Angabe des Vornamens würde im Gegenteil dazu führten, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfalten kann. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a InsOBekVO, der im Übrigen auch nur die Abfrage im Internet regelt, ist die Angabe des Familiennamens nur ein Mindesterfordernis; dass damit die Eingabe des Vornamens bei der Veröffentlichung des Beschlusses, der diesen als Unterscheidungsmerkmal enthalten muss, wie dies für den Eröffnungsbeschluss in § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO für den Eröffnungsbeschluss ausdrücklich geregelt ist, untersagt ist, kann der Verordnung nicht entnommen werden (vgl. zur Bezeichnung des Schuldners in der Veröffentlichung mit Angabe des Vornamens des Schuldners als Unterscheidungsmerkmal Keller, ZIP 2003, 149, 155).

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Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung muss sich daran ausrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, derentwegen die Bekanntmachung erfolgt. Hierzu ist der Schuldner genau zu bezeichnen. Sein bürgerlicher und sein kaufmännischer Name, seine Anschrift und sein Geschäftszweig sind anzugeben (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 9 Rn. 17; Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 9 Rn. 5; Uhlenbruck/I. Pape, InsO, 13. Aufl., § 9 Rn. 4). Fehlen die in § 9 Abs. 1 Satz 2 InsO angegebenen Mindestanforderungen, zu denen die genaue Bezeichnung des Schuldners gehört, ist die öffentliche Bekanntmachung wirkungslos (Pape/Uhländer/Rost, aaO, Rn. 5; Uhlenbruck/I. Pape, aaO). Die Frist zur Stellungnahme zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners, die den Gläubigern nicht individuell mitgeteilt worden ist, hätte dann nicht zu laufen begonnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZInsO 2012, 49 Rn. 11, 14).

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cc) Die Annahme des Beschwerdegerichts, das Insolvenzgericht habe die gemäß § 9 InsO vorgenommene Veröffentlichung des Beschlusses vom 3. Dezember 2010, mit dem es zur Stellungnahme zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung aufgefordert hat, nicht ordnungsgemäß bewirkt, weil es den Vornamen mit aufgenommen habe, ist deshalb unzutreffend. Bei Veröffentlichung des Beschlusses ohne den Vornamen als Unterscheidungskriterium hätte vielmehr die Gefahr bestanden, dass die öffentliche Bekanntmachung nicht wirksam ist. Die öffentliche Bekanntmachung musste unter Angabe des Vornamens des Schuldners erfolgen. Es ist zwischen dem in § 9 Abs. 1 Satz 2 InsO geregelten inhaltlichen Kriterien und den in § 2 InsOBekVO geregelten Suchkriterien zu unterscheiden. Dies hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss übersehen. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung ergeben sich nicht.

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b) Der Gläubigerin ist entgegen der Entscheidung des Beschwerdegerichts entsprechend § 4 InsO, § 233 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen gemäß § 289 Abs. 1 Satz 1, § 290 Abs. 1 InsO (zum Verfahren bereits oben II. 2. a) zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die in dem Beschluss vom 3. Dezember 2010 bestimmte Frist zur Anbringung von Versagungsanträgen bis zum 10. Januar 2011 einzuhalten.

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aa) Zwar handelt es sich bei der vom Insolvenzgericht zu bestimmenden Anhörungsfrist, mit der in solchen Verfahren, in denen bei Ablauf der sechsjährigen Abtretungszeit (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) das Verfahren zur endgültigen Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 InsO eingeleitet wird, weder um eine Notfrist noch um eine der in § 233 Satz 1 ZPO einer Notfrist gesetzlich gleichgestellten Begründungsfristen. Die Frist zur Stellungnahme zu dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners, um die es vorliegend geht, kommt aber einer gesetzlichen Notfrist gleich, weil sie eine diesen vergleichbare Ausschlusswirkung hat. Auf diese Frist sind deshalb die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend anzuwenden.

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(1) Die im Insolvenzverfahren über die Verweisung in § 4 InsO entsprechend anwendbaren Vorschriften über die Wiedereinsetzung (vgl. OLG Köln, ZInsO 2000, 608; LG Dresden, ZInsO 2008, 48, 49; AG Hamburg, NZI 2000, 446; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, aaO, § 4 Rn. 51; Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 4 Rn. 22; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 4 Rn. 15; Uhlenbruck/I. Pape, aaO, § 4 Rn. 38) dienen dem Zweck, zur Förderung der Einzelfallgerechtigkeit, also der richtigen und billigen Entscheidung der konkreten Sache, eine eng begrenzte und sowohl inhaltliche als auch verfahrensmäßig beschränkte Korrekturmöglichkeit für bestimmte Fallgestaltungen zu eröffnen, in denen die Durchsetzung des Prinzips der Fristenstrenge als nicht erträglich empfunden würde (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 1). Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konkretisieren die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien des Art. 19 Abs. 4 und des Art. 103 Abs. 1 GG und sollen verhindern, dass der Zugang zum Gericht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert wird (BVerfG, NJW 2004, 2583; BVerfGE 69, 381, 385; Musielak/Grandel, ZPO, 10. Aufl., § 233 Rn. 1). Dementsprechend dürfen bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88, 91; BVerfGE 67, 208, 212 f; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 3).

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(2) Gemessen an diesen Grundsätzen muss auch im Fall der hier in Rede stehenden Frist eine Wiedereinsetzung möglich sein, denn die Wirkungen der Versäumung der Frist, einen Versagungsantrag zu stellen, sind den Wirkungen der in § 233 ZPO geregelten Fristen vergleichbar. Sie führen dazu, dass der Gläubiger mit seinen Einwendungen präkludiert und seine Forderung durch die Erteilung der Restschuldbefreiung ihre Durchsetzbarkeit verliert. Dies ist nur dann hinnehmbar, wenn der Gläubiger ausreichend Gelegenheit hat, den Lauf der Frist zur Kenntnis zu nehmen und einen Antrag auf Versagung rechtzeitig anzubringen. Ist das Verfahren des Gerichts dagegen so gestaltet, dass eine Kenntnisnahme vom Lauf der Frist ausgeschlossen oder übermäßig erschwert ist, kann das so zustande gekommene Ergebnis aus Gründen der übermäßigen Erschwerung des Zugangs zum Gericht nicht hingenommen werden und es muss ungeachtet des Fehlens einer Notfrist eine Wiedereinsetzung analog § 233 ZPO erfolgen (vgl. zu anderen Fällen der möglichen entsprechenden Anwendung LG Dresden, ZInsO 2008, 48; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO, Rn. 14 ff; Musielak/Grandel, aaO; Zöller/Greger, aaO Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, aaO, § 4 Rn. 51; Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 4 Rn. 22 f; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2005, § 20 Rn. 97). So liegt der Fall hier.

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(3) Die vom Insolvenzgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 öffentlich bekanntgegebene Frist, Versagungsanträge bis zum 10. Januar 2011 zu stellen, hat zu laufen begonnen, nachdem zwei Tage seit dem Tag der Veröffentlichung im Internet verstrichen waren (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Ein Fall, in dem die Frist mangels wirksamer Zustellung nicht läuft, weil die bekannt gemachte Entscheidung nicht richtig bezeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZInsO 2012, 49), liegt nicht vor. Mängel der Veröffentlichung sind nach den vorstehenden Ausführungen entgegen der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht festzustellen, so dass die Gläubigerin mit Ablauf des 10. Januar 2011 gehindert war, Gründe geltend zu machen, die der Erteilung einer Restschuldbefreiung entgegenstehen könnten.

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Bezüglich der Anhörungsfrist des § 300 Abs. 1 InsO ist davon auszugehen, dass Gläubiger, die innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt haben, nach Fristablauf mit ihren Anträgen auf Restschuldbefreiung nicht mehr zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 131/10, WM 2012, 2250 Rn. 2; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 300 Rn. 3; FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 300 Rn. 16; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 300 Rn. 15; Pape/Uhländer, InsO, § 300 Rn. 6). Sie können innerhalb der versäumten Frist nicht vorgebrachte Gründe gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung insbesondere nicht mehr mit der nach § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO grundsätzlich statthaften Beschwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung vorbringen, weil sie aufgrund des fehlenden Versagungsantrags nach § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO nach dem Gesetz keine Beschwerdebefugnis haben. Schon die Versäumung der Anhörungsfrist führt also zu dem endgültigen Rechtsverlust der Gläubiger.

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(4) Im Hinblick auf diese Ausschlusswirkung kommt eine erneute Ingangsetzung der Frist im Fall der ordnungsgemäßen Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Frist in Lauf gesetzt ist, nicht in Betracht. Eine nochmalige Anhörung - zumal nach erfolgter Restschuldbefreiung - würde den Schuldner benachteiligen, der sich im Fall des Fristablaufs ohne den Eingang von Versagungsanträgen darauf verlassen kann, dass solche nicht mehr gestellt werden können. Eine erneute Anordnung einer Frist zur Stellungnahme nach § 300 Abs. 1 InsO wäre nur dann möglich, wenn aufgrund einer fehlerhaften Veröffentlichung die zuerst bestimmte Frist nicht zu laufen begonnen hat, weil es in diesem Fall keine wirksame Anhörung gegeben hätte, so dass die Voraussetzungen für die Entscheidung über die Restschuldbefreiung nicht vorlägen. Dem Antrag der Gläubigerin, ihr nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu geben oder die Frist des § 300 Abs. 1 InsO erneut in Gang zu setzen, war deshalb nicht zu entsprechen.

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(5) Die Gläubigerin befindet sich damit in einer Situation, die derjenigen entspricht, in der nach Ablauf einer gesetzlichen Notfrist alle gesetzlichen Möglichkeiten, doch noch rechtliches Gehör zu erlangen, erschöpft sind. Dies entspricht im Insolvenzverfahren etwa der des § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO, der eine gesetzliche Notfrist von einem Monat für die Stellungnahme zu dem Schuldenbereinigungsplan des Schuldners vorsieht, wobei in diesem Fall aufgrund der Bezeichnung der Frist als Notfrist eine Wiedereinsetzung nach § 4 InsO, § 233 ZPO möglich ist (LG Münster, ZVI 2002, 267; AG Hamburg, NZI 2000, 446; Pape/Uhländer/Brenner, aaO, § 307 Rn. 16; Uhlenbruck/Vallender, aaO, § 307 Rn. 32; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 307 Rn. 9). In beiden Fällen scheidet aufgrund der Fristversäumung eine Rechtswahrnehmung aus und es können vergleichbare materiell-rechtliche Folgen eintreten. Um hier den verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien des Art. 19 Abs. 4 und des Art. 103 Abs. 1 GG gerecht zu werden, muss es in beiden Fällen die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geben, wenn die Fristversäumung unverschuldet war.

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bb) Die Gläubigerin war vorliegend ohne ihr Verschulden gehindert, die im Beschluss vom 3. Dezember 2010 bestimmte Frist einzuhalten, so dass ihr entgegen den Entscheidungen der Vorinstanzen Wiedereinsetzung in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen hätte gewährt werden müssen.

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(1) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Fristversäumung der Gläubigerin nicht selbstverschuldet ist, weil das Insolvenzgericht - wie das Beschwerdegericht meint - sich bei der Einstellung seiner Beschlüsse ins Internet nicht an die formalen Ordnungskriterien des § 2 InsOBekVO gehalten habe. Nach diesen Kriterien hätten die Beschlüsse nur mit dem Familiennamen des Schuldners eingegeben werden dürfen, weil nur dieser ein zulässiges Suchkriterium nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a InsOBekVO sei. Das Insolvenzgericht habe die Beschlüsse aber stattdessen zweimal mit vorangestelltem Vornamen des Schuldners und zweimal mit durch Komma abgetrenntem nachgestellten Vornamen des Schuldners eingestellt. Durch diesen Regelverstoß sei es zu der von der Gläubigerin glaubhaft gemachten Verwirrung bei der Suche der Schuldnerin gekommen. Zwar habe die Gläubigerin insgesamt fehlerhaft gesucht, weil sie ungeachtet der Anweisung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a InsOBekVO nicht nur den Familiennamen des Schuldners, sondern auch dessen Vornamen eingegeben habe. Diese fehlerhafte Suche könne der Gläubigerin aber nicht zugerechnet werden, weil sie trotz fehlerhafter Suche Suchergebnisse erzielt habe, so dass ihr deren Unvollständigkeit nicht habe auffallen müssen. Ein rechtssuchender Bürger könne im Grundsatz darauf vertrauen, dass Gerichte und Behörden Ordnungsvorschriften wie die des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a InsOBekVO beachteten. Die Unkenntnis der Gläubigerin sei deshalb bis zum 25. Januar 2011 unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO gewesen. Hierauf könne sich die Gläubigerin aber nicht mehr berufen, weil ihr ursprünglich begründet gewesener Antrag auf Wiedereinsetzung mit Ablauf des 18. Februar 2011 gegenstandslos geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschluss vom 20. Januar 2011 rechtskräftig geworden, mit welchem dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Diese Ausführungen halten aus mehreren Gründen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

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(2) Soweit das Beschwerdegericht meint, schon die Einstellung der Entscheidungen in das Internet sei fehlerhaft gewesen, trifft dies aus den obenstehenden Erwägungen nicht zu. Die Gläubigerin hat trotzdem unverschuldet die Frist versäumt, weil sie aufgrund der irreführenden Gestaltung der Abfragemaske des Portals nicht erkennen konnte, dass sie nur den Familiennamen des Schuldners eingeben durfte, um vollständige Ergebnisse zu erzielen. Ebenso wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a InsOBekVO nicht ergibt, dass nur der Familienname des Schuldners einzugeben ist, kann aus der Beschreibung der Suchkriterien auf der Suchmaske des Portals auch nicht eindeutig entnommen werden, dass nur der Familienname eingeben werden darf, um zutreffende und vollständige Suchergebnisse zu erziehen. Das entsprechende Feld ist mit "Firma bzw. Name des Schuldners" gekennzeichnet. Dass insoweit unter dem Namen des Schuldners bei natürlichen Personen nur der Familienname gemeint ist, erschließt sich hieraus nicht. Ein auf eine sorgfältige Recherche bedachter Rechtsuchender wird deshalb stets versuchen, den Namen möglichst vollständig einschließlich des Vornamens einzugeben, um die bestmöglichen Suchergebnisse zu erzielen. Dies liegt bei häufig auftretenden Nachnamen wie Müller, Meier oder Schulz usw. schon deshalb nahe, weil andernfalls keine Unterscheidungskraft gegeben ist und mit einer Vielzahl von Treffern gerechnet werden muss. Gestaltet der Gläubiger seine Suche aber so, wie es nach dem äußeren Erscheinungsbilde der Suchmaske angebracht erscheint, läuft er Gefahr, gar keine oder nur unvollständige Veröffentlichungen zu bekommen.

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In der Suchmaske heißt es zwar unterhalb der Beschreibung der Suchkriterien und Hinweisen auf die Unterschiede zwischen "Detail-Suche" und "Uneingeschränkte Suche" in einem weiteren Block, dass bei der Detail-Suche der Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben: "Familienname, Firma, Sitz oder Wohnsitz des Schuldners, Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder das Registergericht, die Registerart und die Registernummer" gemacht werden müssen. Darauf, dass die zusätzliche Verwendung des Vornamens neben dem Familiennamen zu fehlerhaften und/oder unvollständigen Suchergebnissen führt, wird aber nicht hingewiesen. Vielmehr soll es sich wiederum nur um "Mindestangaben" handeln, die nicht ausschließen, dass zusätzliche Angaben gemacht werden. Der gesamten Seite ist damit nicht eindeutig zu entnehmen, dass bei den Suchkriterien ausschließlich der Familienname verwendet werden darf, damit korrekte Suchergebnisse erzielt werden. Dies ist nicht einmal daran zu erkennen, dass man bei einer fehlerhaften Suche keine Suchergebnisse erhält. Auch bei einer Suche unter Verwendung des Vornamens erscheinen nämlich Suchergebnisses, die allerdings im vorliegenden Fall unvollständig sind und je nach Stellung des Vornamens differieren. Der Umstand, dass die Gläubigerin den Beschluss vom 3. Dezember 2010 nicht gefunden hat, ist mithin nicht auf deren fehlerhafte Eingabe, sondern die nicht erkennbaren Unzulänglichkeiten der Suchmaske zurückzuführen.

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(3) Dies darf dem Rechtsuchenden aber nicht zum Nachteil gereichen. Die Suchmaske muss so gestaltet sein, dass sie ohne einen übermäßigen Aufwand einen verlässlichen und einfach zu handhabenden Zugang zu den Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts ermöglicht. Dies ist nicht der Fall. Dem Beschwerdegericht ist deshalb insoweit zu folgen, als die Gläubigerin aufgrund des von ihr glaubhaft gemachten Sachverhalts ohne ihr Verschulden gehindert war, innerhalb der Frist bis zum 10. Januar 2011 einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Ihr hätte Wiedereinsetzung gewährt werden müssen.

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3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist durch die Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht gegenstandslos geworden. Dieser Beschluss ist unter Verletzung des Anspruchs der Gläubigerin auf rechtliches Gehör ergangen, die nur dann wirksam Beschwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung einlegen konnte, wenn sie als Antragstellerin im Sinne des § 300 Abs. 1 InsO anzusehen war (vgl. oben II. 2. b) aa) (3)).

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a) Aufgrund der Wiedereinsetzung der Gläubigerin in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen wird die Rechtzeitigkeit des Antrags der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung, den sie in dem Schriftsatz vom 7. Februar 2011 gestellt hat, fingiert. Damit entfällt die auf das Fehlen von Versagungsanträgen gestützte Entscheidung über die Restschuldbefreiung, ohne dass es der förmlichen Aufhebung des Beschlusses bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269 Rn. 5 mwN; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO, § 238 Rn. 12; Zöller/Greger, aaO, § 238 Rn. 3; AG Hamburg, NZI 200, 446 für den Fall des § 307 Abs. 1 InsO). Eine Überholung der Anhörung zu dem Antrag auf Restschuldbefreiung durch die Rechtskraft des Beschlusses vom 20. Januar 2011 ist nicht eingetreten, weil die Wiedereinsetzung die der Partei durch die unverschuldete Versäumung der Frist nach § 230 ZPO entstandenen Rechtsnachteile rückwirkend beseitigt hat (vgl. Zöller/Greger, aaO).

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b) Im Übrigen ist der Schriftsatz der Gläubigerin vom 7. Februar 2011 entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch als Beschwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung anzusehen. Der Schuldner hat die Restschuldbefreiung auch deshalb unter Verletzung des Justizgewährungsanspruchs der Gläubigerin erlangt.

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aa) Die Rechtsbeschwerde macht mit Erfolg geltend, das Beschwerdegericht habe die für die Auslegung von Prozesserklärungen anerkannten Grundsätze verletzt, indem es den Schriftsatz nicht als Rechtsmittel gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung angesehen hat. Nach der Rechtsprechung gelten für die Auslegung von Prozesserklärungen die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568; Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; BAG, NJW 2010, 956 Rn. 12; Zöller/Greger, aaO, vor § 128 Rn. 25, jeweils mwN). Die Prozesspartei darf nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Die Auslegung hat sich vielmehr daran zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht. Bei der Auslegung sind die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3202). Es verbietet sich deshalb allerdings auch, die Erklärungen ohne weiteres so auszulegen, wie es dem Interesse des Erklärenden am besten dient.

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bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auffassung, der Schriftsatz vom 7. Februar 2011 könne nicht als Beschwerdeeinlegung angesehen werden, weil der Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, den die Gläubigerin trotz ordnungsgemäßer Bekanntmachung übersehen habe, im gesamten Vorbringen nicht erwähnt worden sei, zu eng, um damit die Auslegung als Beschwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung abzulehnen. Es lag im wohlverstandenen Interesse der Gläubigerin, ihren Antrag als Beschwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung zu verstehen. Sie hatte in dem Schriftsatz vom 7. Februar 2011 klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie sich gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung wenden wollte. Dies war auch schon in einem früheren Antrag vom 8. Juni 2009 sowie in zahlreichen Anfragen an den Insolvenzverwalter zum Ausdruck gekommen. Zwar wurde in dem Schriftsatz der Beschluss vom 20. Januar 2011, mit dem das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt hat, nicht erwähnt. Nach dem Inhalt des Schriftsatzes gab es aber keine Zweifel daran, dass sich die Gläubigerin auch mit der sofortigen Beschwerde gegen die Restschuldbefreiung wenden wollte. Dies folgte bereits aus dem Antrag, die Durchführung der Anhörung der Gläubiger zu wiederholen oder ihr hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

32

cc) Schützenswerte Belange des Schuldners stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Dem Schuldner wurde die Restschuldbefreiung nur deshalb ohne die Prüfung von Versagungsanträgen erteilt, weil die Suchmaske des Internetportals www.insolvenzbekanntmachungen.de so irreführend gestaltet ist, dass ein Gläubiger nicht eindeutig zu erkennen vermag, dass er unzutreffende Suchkriterien verwendet. Der Schuldner muss deshalb die weitere Überprüfung seines Antrags auf Restschuldbefreiung hinnehmen, nachdem der Schriftsatz der Gläubigerin vom 7. Februar 2011 als Beschwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung auszulegen ist.

III.

33

Die angefochtenen Beschlüsse können damit keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung über die begehrte Versagung der Restschuldbefreiung ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

34

Da die erforderliche materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung bislang nicht erfolgt ist, hält der Senat es für sachgerecht, die Sache analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zur Gewährung der Wiedereinsetzung und Entscheidung über den Versagungsantrag zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291 Rn. 28).

Vill                       Lohmann                         Fischer

             Pape                           Möhring