Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 15.09.2010


BGH 15.09.2010 - IV ZB 3/08

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen nach der gesetzlichen Klarstellung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
15.09.2010
Aktenzeichen:
IV ZB 3/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Koblenz, 14. Dezember 2007, Az: 14 W 847/07, Beschlussvorgehend LG Koblenz, 20. April 2007, Az: 15 O 87/06
Zitierte Gesetze
Nr 2300 RVG-VV
Nr 3100 RVG-VV

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Dezember 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 301,66 €

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgebühr zugunsten der Beklagten.

2

Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger beim Landgericht die vom Kläger vollumfänglich zu tragenden Kosten des vorausgegangenen erstinstanzlichen klagabweisenden Urteils auf 1.150,02 € festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem eine von den Beklagten für ihre erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte geltend gemachte und gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöhte 1,6-Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG aus einem Streitwert von 6.000 € in voller Höhe berücksichtigt. Eine Anrechnung der aufgrund einer außergerichtlichen Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr erfolgte nicht.

3

Der vom Kläger gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser erstrebt der Kläger im Hinblick auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Herabsetzung der Verfahrensgebühr um den anzurechnenden Teil der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr.

4

II. Das Beschwerdegericht meint, zu Recht sei die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vom Landgericht nicht angewandt und die im Kostenfestsetzungsbeschluss anzusetzende Verfahrensgebühr nicht gekürzt worden. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sei grundsätzlich nur im Abrechnungsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu berücksichtigen, nicht aber beim prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner. Dies komme nur in Betracht, wenn - was hier aber nicht der Fall sei - die für die vorprozessuale Vertretung angefallene Geschäftsgebühr unstreitig bezahlt worden sei oder wenn die Beklagten die Kosten ihrer außergerichtlichen Vertretung mit einer Widerklage geltend gemacht und damit obsiegt hätten.

5

III. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die Tätigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG über eine Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. (jetzt: Nr. 2300 VV RVG) zu kürzen.

7

Diese Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich daher im Verhältnis zu Dritten - also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren - grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 f.; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16). Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den Fällen statt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt sind.

8

§ 15a RVG stellt nur eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift - erfolgte. Dies hat der XII. Zivilsenat im Beschluss vom 9. Dezember 2009 (aaO Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt; dem tritt der erkennende Senat bei (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - XII ZB 251/10 Rn. 6; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 79/10 Rn. 6; vom 23. Juni 2010 - XII ZB 58/10 Rn. 6; vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09 Rn. 5; vom 29. April 2010 aaO; vom 31. März 2010 - XII ZB 20/10 Rn. 6 f.; vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09, AGS 2010, 256 f.; vom 11. März 2010 aaO und vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, FamRZ 2010, 806 Rn. 10 ff.; offen gelassen in BGH, Beschlüsse vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 Rn. 25 und vom 9. September 2009 - Xa ZB 2/09, FamRZ 2009, 2082 Rn. 7).

9

Der Senat hält an seiner vor Erlass des § 15a RVG zum Verständnis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vertretenen Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07 Rn. 6, 9; vom 25. Juli 2008 - IV ZB 16/08, VersR 2008, 1666 Rn. 8 und vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, VersR 2009, 236 Rn. 7) nicht mehr fest und erachtet wie der VIII. Senat (vgl. Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10 unter II 2 c) ein Vorgehen nach § 132 GVG für nicht geboten.

10

2. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, kann sich der Kläger auf die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht berufen. Der Rechtspfleger hat die Verfahrensgebühr zu Recht in voller Höhe festgesetzt.

Terno                                             Dr. Kessal-Wulf                                      Harsdorf-Gebhardt

                    Dr. Karczewski                                                 Lehmann