Entscheidungsdatum: 23.06.2010
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 2010 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Hannover vom 6. Oktober 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die auf Grund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Hannover - 606 F 2550/09 UE - vom 28. Juli 2009 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.261,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19. August 2009.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
3. Beschwerdewert: bis 600 Euro
I.
Der Kläger begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagte den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.
Rechtspflegerin und Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in RVGreport 2010, 149, veröffentlicht ist, haben - wie zunächst auch der Kläger - die von dem Kläger für seine erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a RVG nichts geändert.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG statthaft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
III.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.
1. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH-Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gemäß Art. 10 des am 4. August 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am Tag nach der Verkündung in Kraft getretene - Bestimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N., vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - FamRZ 2010, 806 Tz. 10 ff.; vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09 - AGS 2010, 256 und vom 31. März 2010 - XII ZB 20/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch der IX. Zivilsenat angeschlossen (vgl. BGH Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08 - AGS 2010, 159).
Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst.
2. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.
Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr antragsgemäß in voller Höhe zu berücksichtigen. Aufgrund der bereits erfolgten Nachfestsetzung der Terminsgebühr sind die weiteren von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung der verauslagten Gerichtskosten auf 1.261,40 Euro festzusetzen. Zinsen hieraus waren in vollem Umfang ab Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags - dem 19. August 2009; nicht wie aufgrund eines offenkundigen Schreibversehens im Kostenfestsetzungsbeschluss dem 19. August 2007 - zuzuerkennen. Zwar ging der Kläger zunächst ebenfalls von einer teilweisen Anrechung der Geschäftsgebühr aus. Jedoch hatte er im Gegenzug zugleich die Festsetzung der Geschäftsgebühr beantragt, wodurch die Gesamtsumme den festzusetzenden Betrag überstieg.
Hahne Weber-Monecke Dose
Klinkhammer Günter