Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 20.06.2012


BFH 20.06.2012 - IV B 147/11

(Offensichtlich unzulässige Klage einer vollbeendeten KG gegen einen Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG - Keine notwendige Beiladung der Kommanditisten - Teils unzulässige, teils unbegründete Beschwerde - Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung)


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
20.06.2012
Aktenzeichen:
IV B 147/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Oktober 2011, Az: 13 K 3555/08, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Die Klage einer infolge Umwandlung in eine GmbH vollbeendeten KG gegen einen Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG, der mit einem Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbunden wurde, ist offensichtlich unzulässig. Einer notwendigen Beiladung der (ehemaligen) Kommanditisten zum Verfahren bedarf es dann nicht mehr .

Gründe

1

I. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin) ist teils unzulässig, teils jedenfalls unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2010 VI B 91/10, BFH/NV 2011, 280).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 24. Oktober 2011  13 K 3555/08. Mit diesem Urteil hat das FG lediglich festgestellt, dass der diesem Urteil vorangegangene Gerichtsbescheid vom 23. März 2011 gemäß § 90a Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Urteil wirkt und das Klageverfahren beendet ist, weil der von der Beschwerdeführerin zu 2. gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig ist. Gegenstand dieses Urteils ist damit lediglich, dass der gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig ist und das Verfahren daher durch den Gerichtsbescheid beendet ist, der als Urteil wirkt. Wird gegen die Nichtzulassung der Revision in einem solchen Urteil Beschwerde erhoben, muss daher dargelegt werden, dass insoweit Gründe für eine Zulassung der Revision gegeben sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20. November 2002 VI B 90/02, BFH/NV 2003, 336). Daran fehlt es. Denn im Hinblick auf dieses Urteil sind Zulassungsgründe, sofern sie überhaupt substantiiert dargelegt wurden, jedenfalls nicht gegeben.

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1. Dies gilt zunächst für das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

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a) Die Rügen, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) und gegen die Pflicht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§ 76 Abs. 2 FGO), verstoßen, sind bereits unschlüssig, da sie sich nicht auf die im angegriffenen Urteil getroffene Entscheidung beziehen, dass der von der Beschwerdeführerin zu 2. gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unzulässig ist, sondern auf die Entscheidung im vorangegangenen Gerichtsbescheid. Dieser konnte jedoch nach § 90a Abs. 2 FGO nur durch Antrag eines Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung angegriffen werden und nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das nachfolgende Urteil.

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b) Die Rüge, das FG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die (ehemaligen) Gesellschafter der Klägerin zum Verfahren gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen, ist jedenfalls unbegründet. Denn eine notwendige Beiladung der (ehemaligen) Gesellschafter der Klägerin konnte unterbleiben, weil die Klage der Klägerin offensichtlich unzulässig war und sich durch den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung daran auch nichts änderte.

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aa) Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 79, m.w.N.). Nach der danach zugrunde zu legenden Auffassung des FG handelte es sich um die Klage der Klägerin und nicht um eine solche ihrer (ehemaligen) Gesellschafter.

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bb) Zwar ist auch eine KG (wie die Klägerin) gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, wenn --wie im Streitfall-- die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte i.S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) mit der Feststellung des nicht ausgleichsfähigen bzw. verrechenbaren Verlustes der Gesellschafter i.S. des § 15a Abs. 4 Sätze 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verbunden wurde. Die Kommanditisten, um deren verrechenbare bzw. ausgleichsfähige Verluste es geht, sind gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO zu diesem Verfahren grundsätzlich beizuladen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 22. Juni 2006 IV R 31, 32/05, BFHE 214, 239, BStBl II 2007, 687, unter II.2.b aa der Gründe).

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Von einer gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendigen Beiladung kann aber abgesehen werden, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 8. Oktober 1991 VIII R 85/88, BFH/NV 1992, 324; BFH-Beschluss vom 10. Juni 2005 IV B 247/03, BFH/NV 2005, 1747).

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cc) Offensichtlich unzulässig ist z.B. die Klage einer infolge Umwandlung in eine GmbH vollbeendeten KG gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid. Denn die Vollbeendigung der KG hat zur Folge, dass diese kein Klagerecht mehr gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid hat (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 324). Hängt die Klagebefugnis einer KG gegen einen Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG aber davon ab, dass dieser Bescheid mit dem Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbunden wurde, so ist auch die Klage einer infolge Umwandlung in eine GmbH vollbeendeten KG gegen einen Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG, der mit dem Gewinnfeststellungsbescheid verbunden wurde, offensichtlich unzulässig. Einer notwendigen Beiladung der (ehemaligen) Kommanditisten zum Verfahren bedarf es dann nicht mehr.

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Da die Klägerin schon vor Klageerhebung infolge Umwandlung in eine GmbH vollbeendet war, war ihre gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 13. November 2007 gerichtete Klage offensichtlich unzulässig. Eine notwendige Beiladung der (ehemaligen) Gesellschafter, insbesondere der (ehemaligen) Kommanditisten zum Klageverfahren der Klägerin war daher nicht geboten.

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dd) War das FG danach schon vor Erlass des Gerichtsbescheids zu einer notwendigen Beiladung der (ehemaligen) Gesellschafter zum Klageverfahren nicht verpflichtet, so war es dies erst recht nicht nach Eingang des Antrags der Beschwerdeführerin zu 2. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Denn allein der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids verhilft einer offensichtlich unzulässigen Klage nicht zu ihrer Zulässigkeit.

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2. Das Vorbringen im nachgereichten Schriftsatz vom 20. April 2012 führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

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a) Das folgt schon daraus, dass sich die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebrachten Ausführungen beurteilt (z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2011 X B 67/10, BFH/NV 2011, 826); diese Begründungsfrist war bei Eingang des Schriftsatzes am 20. April 2012 bereits abgelaufen.

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b) Abgesehen davon lassen sich aber auch diesem verspäteten Vorbringen keine durchgreifenden Zulassungsgründe entnehmen. Im Kern wendet sich die Klägerin in diesem Schriftsatz gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des FG in dem Gerichtsbescheid vom 23. März 2011. Nicht dieser, sondern allein das ihm nachgehende Urteil ist jedoch, wie dargelegt, Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde.

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c) Zudem sind Einwände gegen die Richtigkeit einer Entscheidung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich unbeachtlich. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2008 VIII B 20-22/08, BFH/NV 2009, 183, m.w.N.). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

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Insbesondere entspricht es ständiger Rechtsprechung des BFH, dass bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft im Rahmen eines Umwandlungsvorgangs die Klagebefugnis gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nicht auf den Rechtsnachfolger übergeht, sondern auf die durch den angegriffenen Bescheid beschwerten Gesellschafter (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2008 I B 81/08, BFH/NV 2009, 948). Danach ist die Entscheidung des FG, der von der Beschwerdeführerin zu 2. gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei unzulässig, nicht zu beanstanden.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das FG in dem angegriffenen Urteil auch nicht davon ausgegangen, dass die (ehemaligen) Gesellschafter der Klägerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätten stellen müssen. Die entsprechenden Ausführungen des FG bezogen sich ausdrücklich nur auf den Fall einer Klageerhebung durch die (ehemaligen) Gesellschafter, von dem das Gericht gerade nicht ausgegangen ist.

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II. Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 6. ist bereits unzulässig. Da diese Beschwerdeführer nicht Beteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens waren, sind sie nicht befugt, gegen das Urteil des FG Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 57 FGO; z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2012 IV B 68/11, BFH/NV 2012, 769). Darauf, ob sie (ggf.) hätten beteiligt werden müssen, kommt es nicht an (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2000 VIII B 66/00, BFH/NV 2001, 792).