(FGO)
Finanzgerichtsordnung

Ausfertigungsdatum: 06.10.1965


§ 57 FGO

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).