Entscheidungsdatum: 04.05.2017
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Im Streit ist die Höhe des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in einer stationären Einrichtung nach § 27b Abs 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Bayreuth vom 25.11.2015; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler geltend. Es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob mit Einführung des Gesetzes über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (vom 11.4.2016 - BGBl I 720 <ZKG>), das den Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Basiskontovertrags verschaffe (§ 31 ZKG), der allerdings nicht kostenfrei angeboten werden müsse, die hierfür anfallenden Bankgebühren zum weiteren notwendigen Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung gehörten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese zusätzlich anfallenden Bankgebühren in der Sozialgesetzgebung berücksichtigt hätte.
Zudem habe das LSG verfahrensfehlerhaft entschieden. Es liege ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör vor. Das LSG habe zunächst einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage anberaumt, sein persönliches Erscheinen angeordnet und den Termin auf seinen Antrag aber aufgehoben. Es sei sodann Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden. Dabei sei sein persönliches Erscheinen nicht mehr als erforderlich angesehen worden; er habe aber nicht erscheinen können, weil die Hinderungsgründe weiterhin vorgelegen hätten. Er habe sich deshalb in der mündlichen Verhandlung nicht äußern können. Zudem sei sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden; denn auch insoweit sei nach Aufhebung des Erörterungstermins und ohne seine Anhörung eine Übertragung der Sache auf den Berichterstatter nach § 153 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolgt, ohne dass erkennbar würde, weshalb zuerst sein persönliches Erscheinen erforderlich gewesen sei und später nicht. Schließlich habe das LSG sich nicht ausreichend mit der Berufungsbegründung auseinandergesetzt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfenen Rechtsfragen müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich zu entscheiden haben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39 und § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Hier fehlt es aber schon an einer nachvollziehbaren Schilderung des Sachverhalts, die Ausgangspunkt für eine solche Darstellung sein muss. Im Übrigen behauptet der Kläger nur, Bankgebühren seien in die Bemessung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts nach § 27b SGB XII nicht eingeflossen. Weder stellt er (ggf unter Auswertung bereits vorliegender Rechtsprechung hierzu) dar, nach welchen Grundsätzen die Bemessung dieses Betrags zu erfolgen hätte und welche klärungsbedürftigen Rechtsfragen sich daraus vorliegend ergeben würden, noch setzt er sich im Ansatz mit der vom LSG dargestellten Rechtsauffassung auseinander. Allein die Behauptung, eine Entscheidung des LSG sei fehlerhaft, vermag die Revision nicht zu eröffnen.
Auch ein Verfahrensfehler ist nicht ausreichend bezeichnet. Mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 GG; § 62 SGG) müssen nicht nur die genauen Umstände des geltend gemachten Verstoßes bezeichnet werden. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund geregelt ist (vgl § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung <ZPO>), ist zudem der Vortrag erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf dem Gehörsverstoß beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36). Zudem müssen die Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich ergibt, dass der Betroffene alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Mit den pauschalen Ausführungen, er habe sich nicht hinreichend zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt äußern können, weil das LSG sein persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet habe, ist diesen Darlegungsanforderungen in keiner Hinsicht genügt. Es hätte ausgehend von § 111 Abs 1 Satz 1 SGG, der die Anordnung des persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung ins Ermessen des Vorsitzenden stellt, dargestellt werden müssen, welche Gesichtspunkte hier vorlagen, die zu einem Überschreiten des Ermessens geführt haben sollten. Allein der Hinweis, zuvor sei ein Erörterungstermin verbunden mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens anberaumt gewesen, genügt nicht; denn ein solcher Termin (vgl § 106 Abs 3 Nr 7, § 153 Abs 1 SGG) steht einer mündlichen Verhandlung nicht gleich, und es gelten deshalb nicht dieselben Kriterien betreffend die Anordnung des persönlichen Erscheinens. Es fehlt schließlich jeder Vortrag dazu, weshalb er nicht die Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt hat, um sich in einem späteren Termin rechtliches Gehör zu verschaffen.
Soweit der Kläger einen (weiteren) Verstoß gegen das rechtliche Gehör rügt, weil das LSG sich nicht ausreichend mit seiner Berufungsbegründung auseinander gesetzt habe, ist ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht schlüssig bezeichnet. Er behauptet lediglich, die Begründung des LSG sei nicht ausreichend, ohne dessen Begründung und die von ihm zulässigerweise in Bezug genommene (vgl § 153 Abs 2 SGG) Begründung des SG auch nur im Ansatz darzustellen.
Mit dem Vortrag, das LSG hätte sich zu weiteren Ermittlungen zu den bei ihm bestehenden persönlichen Bedürfnissen iS des § 27b Abs 2 SGB XII veranlasst sehen müssen, ist die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG) zwar sinngemäß gerügt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG kann ein geltend gemachter Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG aber nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Mit seinen Ausführungen, seinem Vortrag sei der Sache nach ein solcher Antrag zu entnehmen gewesen, genügt er den Begründungsanforderungen nicht. Dass ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, setzt die in § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge nicht vollständig außer Kraft. Vielmehr muss auch ein früher unvertretener Beteiligter darlegen, welche Punkte konkret er noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen (vgl nur BSG Beschluss vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B -, RdNr 8 mwN). Schon daran fehlt es hier.
Auch wegen der Behauptung, die Vorschriften über den gesetzlichen Richter seien verletzt, müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Es handelt sich zwar um einen absoluten Revisionsgrund (vgl § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO); dies macht indes allein Vortrag dazu entbehrlich, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Rechts beruht. Aus dem Vortrag des Klägers wird aber nicht deutlich, weshalb er das Recht auf den gesetzlichen Richter überhaupt verletzt sieht. Soweit er durch eine vermeintliche Überschreitung des Ermessens des LSG im Rahmen der Übertragung der Sache auf den Berichterstatter nach § 153 Abs 5 SGG einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter sieht, fehlt es auch hier an einer Auseinandersetzung mit den für diese Entscheidung relevanten Ermessenskriterien. Soweit er darauf hinweist, er sei vor der Entscheidung zur Übertragung entgegen § 62 SGG nicht angehört worden, fehlt es an irgendwelchen Ausführungen dazu, weshalb ein Verstoß gegen diese Norm, die den Anspruch auf rechtliches Gehör sichern soll, für sich genommen zu einer Verletzung des gesetzlichen Richters führen sollte. Wegen der Rüge, das Gericht habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, fehlt es aber aus den bereits aufgeführten Gründen an den erforderlichen Darlegungen.