Entscheidungsdatum: 27.09.2011
In sozialrechtlichen Angelegenheiten ist eine Erhöhung der Geschäftsgebühr bei mehreren Auftraggebern auch dann möglich, wenn ein Rechtsanwalt nur von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft beauftragt wird.
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Januar 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Klägern weitere Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen eines isolierten Vorverfahrens unter Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 der Anlage 1 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) zu erstatten hat.
Die Kläger, im Einzelnen die im Jahre 1972 geborene Klägerin zu 1, der im Jahre 1967 geborene Kläger zu 2 sowie die mit ihnen zusammenlebenden Kinder als Kläger zu 3 bis 7, beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte ihnen Alg II bzw Sozialgeld ua für die Monate Mai bis November 2005. Die Leistungshöhe änderte er mehrfach, ohne den jeweils vorhergehenden Bescheid insoweit aufzuheben. Dem hierauf bezogenen Widerspruch vom 26.10.2005 gab er in vollem Umfang statt und er verpflichtete sich zudem, die in dem vorangegangenen Widerspruchsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit diese notwendig und nachgewiesen seien (Bescheid vom 2.1.2007).
Der von der Klägerin zu 1 im Widerspruchsverfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt erklärte das Widerspruchsverfahren für erledigt und machte mit der Kostenrechnung vom 2.4.2007 die Übernahme von Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 680,68 Euro geltend. Der Betrag setzte sich wie folgt zusammen: |
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Geschäftsgebühr nach Nr 2500 VV RVG |
240,00 Euro |
Erhöhung für mehrere Auftraggeber nach Nr 1008 VV RVG |
288,00 Euro |
Auslagenpauschale |
20,00 Euro |
Dokumentenpauschale (48 Kopien à 0,50 Euro) |
24,00 Euro |
Zwischensumme |
572,00 Euro |
19 % Umsatzsteuer nach Nr 7008 VV RVG |
108,68 Euro |
Gesamtsumme |
680,68 Euro |
Der Beklagte setzte die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 337,96 Euro fest. Die Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber berücksichtigte er nicht (Bescheid vom 24.5.2007; Widerspruchsbescheid vom 12.6.2007).
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des SG Gotha vom 22.10.2007; Urteil des Thüringer LSG vom 13.1.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber gehöre nicht zu den zweckentsprechenden Kosten des Widerspruchsverfahrens, weil bereits zivilrechtlich ein solcher Anspruch des Bevollmächtigen gegenüber weiteren Personen neben der Klägerin zu 1 nicht entstanden sei. Der Vergütungsanspruch setze ein Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber voraus, für das die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten würden. Vergütungsansprüche könnten auch ohne Vertragsschluss zB aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung entstehen. Zwischen dem Prozessbevollmächtigten und allen (anderen) Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft sei - auch ohne Vertragsschluss - für das Widerspruchsverfahren kein Vergütungsanspruch entstanden, weil nicht die Bedarfsgemeinschaft, sondern nur die Klägerin zu 1 aufgetreten und auch nur diese anwaltlich vertreten worden sei. Insofern könne für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen werden. Dies erfordere, dass die Geschäfte für Andere wahrgenommen werden sollten. Dies sei hier nicht der Fall, weil der Anwalt nur die Geschäfte für die Klägerin zu 1 (und dies in deren Auftrag) nach außen erkennbar wahrgenommen habe und habe wahrnehmen wollen. In der zur Stützung des Klagebegehrens in Bezug genommenen Entscheidung des BSG vom 7.11.2006 (B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 24) habe sich das Gericht lediglich zur prozessrechtlichen Stellung der Bedarfsgemeinschaft bzw deren einzelner Mitglieder, die allein tätig geworden seien, geäußert. Hier gehe es jedoch nicht um die prozessuale Situation, sondern um die Frage, wer im Rahmen des Mandatsverhältnisses zivilrechtlicher Vertragspartner (Auftraggeber) des Anwaltsvertrags sei. Der Grundsatz der Meistbegünstigung, der den (prozessualen) Anspruch des Einzelnen für eine Zeit der ungewissen Rechtslage wahren solle, greife nicht im Zusammenhang mit der (zusätzlichen) Kostenentstehung durch anwaltliche Vertretung.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 38 SGB II sowie der Nr 1008 VV RVG. Soweit das LSG meine, die Gebührenerhöhung nach der Nr 1008 VV RVG greife nicht, weil die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft keine Auftraggeber des Rechtsanwalts geworden seien, stünden diese Ausführungen im Widerspruch zur amtlichen Begründung zum RVG. Hiernach komme es nicht darauf an, ob gegenüber dem Anwalt eine oder mehrere Personen aufträten. Im Übrigen sei § 38 SGB II nach der Rechtsprechung des BSG weit auszulegen. In seinem Urteil vom 7.11.2006 (B 7 AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1) habe der 7. Senat des BSG ausgeführt, dass der vermutete Vertreter aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht nur zur Antragstellung und Entgegennahme der Leistungen bevollmächtigt sei, sondern darüber hinaus alle Verfahrenshandlungen umfasst würden, die hiermit zusammenhingen und der Verfolgung des Antrags dienten. Dies betreffe auch die Einlegung eines Widerspruchs. Daneben sei der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft berechtigt, für deren Mitglieder einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Auch hier sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der gesamten Bedarfsgemeinschaft habe beauftragen wollen. Entsprechend habe dieser zu den Ansprüchen sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorgetragen. Die Vermutung der Bevollmächtigung schließe die Beauftragung des Bevollmächtigten mit der Vertretung der gesamten Bedarfsgemeinschaft ein.
Die Kläger beantragen,
die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Januar 2010 und des Sozialgerichts Gotha vom 22. Oktober 2007 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von insgesamt 680,68 Euro abzüglich gezahlter 337,96 Euro zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die Feststellungen des LSG lassen keine abschließende Entscheidung des Senats darüber zu, ob die Kläger einen Anspruch auf Erstattung höherer Rechtsanwaltskosten haben.
1. Die Revision ist zulässig. Wird - wie hier in der Hauptsache - über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) gestritten, handelt es sich nicht um die Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 SGG iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind (BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11, RdNr 11; Urteil des Senats vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 ff = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 9).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.6.2007, mit dem der Beklagte die Rechtsanwaltsgebühren für das Vorverfahren festgesetzt hat. Gegen diese Bescheide wenden sich die Kläger mit ihrem Begehren auf Erstattung höherer Gebühren für das Vorverfahren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage. Eine Konstellation, in welcher es einer Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) bedarf, weil es schon an einer Entscheidung des Rechtsträgers darüber fehlt, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigen überhaupt notwendig war (BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 7/7a AL 20/07 R - SozR 4-1935 § 14 Nr 1, RdNr 9), liegt hier nicht vor (siehe hierzu unter 2).
2. Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Kläger auf Erstattung ihrer Aufwendungen ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Hiernach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs 3 Satz 1 Halbs 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.
Mit dem Abhilfebescheid vom 2.1.2007 hat der Beklagte die Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach anerkannt (vgl § 63 Abs 1 Satz 1, Abs 2, Abs 3 Satz 1 SGB X). Auch hat er mit der Erstattung der Gebühren und Auslagen in Höhe von 337,96 Euro mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.5.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.6.2007 konkludent entschieden, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2, Abs 3 Satz 2 SGB X notwendig war (vgl BSG Urteil vom 9.12.2010 - B 13 R 63/09 R, Juris RdNr 18; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11, RdNr 13). Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben auch bereits ausgeführt, dass es der Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer über die Höhe der Gebühr nach § 14 Abs 2 RVG in der Fassung von Art 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
3. Gebühren und Auslagen iS von § 63 Abs 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren (BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr 7 S 25 f). Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind grundsätzlich auch die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier den Klägern, in Rechnung stellt. Die Vergütung bemisst sich seit dem 1.7.2004 nach dem RVG (§ 1 Abs 1 Satz 1 RVG) sowie dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs 2 Satz 1 RVG), hier in der vom 1.7.2004 bis 30.6.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Art 5 Abs 1 Nr 4 Buchst b und Art 8 Satz 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl I 718). Nach den Feststellungen des LSG ist der Auftrag zur Vertretung der Kläger spätestens mit dem Widerspruchsverfahren im Oktober 2005 erteilt worden (§ 60 Abs 1 RVG).
§ 3 RVG sieht vor, dass in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie hier - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen (Abs 1 Satz 1). Dies gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Abs 2). Nach dem eigenständigen Gebührentatbestand für sozialrechtliche Angelegenheiten erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung im Verwaltungsverfahren in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten ua eine Geschäftsgebühr. Rechtsgrundlage der Geschäftsgebühr ist Nr 2500 VV RVG in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung (aF) iVm § 14 RVG. Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Nr 2500 VV RVG aF umfasst einen Betragsrahmen von 40 Euro bis 520 Euro. Eine Gebühr von mehr als 240 Euro kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog Schwellengebühr). Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs 1 RVG). Hierzu bestimmt Nr 1008 VV RVG, dass sich die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bei einer Mehrheit von Auftraggebern (§ 7 RVG) erhöht, bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30% für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Bei Betragsrahmengebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht überschreiten (Nr 1008 <3> VV RVG). Entsprechend erhöht sich auch die Schwellengebühr nach der Zahl der Auftraggeber um jeweils 30% bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages (BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11, RdNr 20; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl 2008, Nr 1008 VV RVG RdNr 242; Dinkat in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl 2006, Nr 1008 VV RVG RdNr 8).
Hier kann sich ein Anspruch der Kläger auf höhere Rechtsanwaltsgebühren insbesondere daraus ergeben, dass diese eine weitere Kostenerstattung in Gestalt einer oder mehrerer Erhöhungen nach Nr 1008 VV RVG beanspruchen können (4). In welchem Umfang sich die Zuerkennung von Erhöhungsgebühren auf die Höhe der insgesamt zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auswirkt, hängt allerdings auch davon ab, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr nach Nr 2500 VV RVG festzusetzen ist (5). Der von dem Beklagten mit dem Bescheid vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.6.2007 zuerkannte Gesamtbetrag in Höhe von 337,96 Euro darf allerdings nicht unterschritten werden.
4. Ob der bevollmächtigte Rechtsanwalt - wie für eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 VV RVG erforderlich - vorliegend für einen (allein die Klägerin) oder mehrere Auftraggeber (auch die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) gehandelt hat, lässt sich anhand der Ausführungen des LSG nicht feststellen.
Zwar enthält das Urteil des LSG insofern die Feststellung, dass im Widerspruchsverfahren nicht die Bedarfsgemeinschaft, sondern nur die Klägerin zu 1 aufgetreten und auch nur diese anwaltlich vertreten worden sei. Auch hat das Berufungsgericht angenommen, es bestehe für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil "der Anwalt nur die Geschäfte für die Klägerin zu 1 (und dies in deren Auftrag) nach außen erkennbar wahrgenommen habe und auch habe wahrnehmen wollen".
Insofern geht das LSG jedoch von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben zu den Voraussetzungen des Erhöhungstatbestands der Nr 1008 VV RVG aus, weil es wesentlich darauf abstellt, dass nur die Klägerin (direkte) Vertragspartnerin gewesen sei. Vertragspartner und Auftraggeber iS der Nr 1008 VV RVG können jedoch auch unterschiedliche Personen sein (BGH Rechtspfleger 1987, 387; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl 2010, § 7 RVG RdNr 4; Schnapp in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, RVG VV 1008, 5. Aufl 2010, RdNr 8). Eine Mehrheit von Auftraggebern liegt nach dem weiten Anwendungsbereich dieser Regelung bereits dann vor, wenn derselbe Rechtsanwalt für verschiedene natürliche Personen tätig wird. Es kommt insoweit nicht darauf an, wer persönlich dem Anwalt den Auftrag erteilt hat (BT-Drucks 15/1971 S 205; Schnapp in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 5. Aufl 2010, Nr 1008 VV RVG, RdNr 7). Auch dann, wenn nur eine Person für eine von ihr vertretene Personenmehrheit Auftraggeber des Anwalts ist und mit diesem den Anwaltsvertrag abschließt, kann Nr 1008 VV RVG Anwendung finden (Teubel in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl 2006, § 7 RVG RdNr 4; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl 2010 VV RVG 1008, RdNr 38; Schnapp in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 5. Aufl 2010 VV RVG 1008, RdNr 6).
Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung des LSG, dass der Anwalt "nur die Geschäfte für die Klägerin zu 1 wahrgenommen habe", nicht ausreichend für die Annahme, dass tatsächlich keine Auftraggeber- bzw Personenmehrheit in Gestalt weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft iS der Nr 1008 VV RVG gegeben war. In dem Urteil des LSG finden sich keine Ausführungen dazu, welchen Inhalts "die Geschäfte" der Klägerin waren. Es ist noch näher zu ermitteln, ob sie neben ihrem eigenen Anspruch auch Ansprüche (weiterer) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgt hat. Insofern ist § 38 SGB II zu berücksichtigen, der die Vertretung mehrerer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Vertretungsvermutung "vermittelt".
Zwar sind die Ansprüche nach dem SGB II Individualansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 13). Nach § 38 SGB II wird jedoch vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen (Satz 1). Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantragt (Satz 2). Die Vermutung erfasst alle Verfahrenshandlungen, die mit der Antragstellung und der Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen und der Verfolgung des Anspruchs dienen, mithin auch die Einlegung eines Widerspruchs (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 29; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, jeweils RdNr 22; Aubel in JurisPK-SGB II, 3. Aufl 2011, § 38 SGB II RdNr 30). Neben der Verfolgung ihres Einzelanspruchs könnte die Vertretung der Individualansprüche (weiterer) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft also durchaus Gegenstand der "Geschäfte" der Klägerin gewesen sein. Die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft kann eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 VV RVG auslösen (BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11, RdNr 21; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl 2010, Nr 1008 VV RVG RdNr 60; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 2011, Nr 1008 VV, RdNr 25; LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 29.11.2007 - L 8 AS 39/06 - AGS 2008, 286 f).
Auch wenn nicht für alle Fallkonstellationen anzunehmen ist, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft die Zahl deren Mitglieder stets die Zahl der Auftraggeber bzw der vertretenen Personen widerspiegelt, muss wegen der Vertretungsvermutung der Bedarfsgemeinschaft in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden ausdrücklich festgestellt werden, ob das (Widerspruchs-) Vorbringen des Bevollmächtigen im Auftrag der allein gegenüber ihm auftretenden Klägerin (nur) ihren Individualanspruch oder die Ansprüche weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zum Gegenstand hatte. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass in der Anfangszeit des SGB II durch die Formulierungen der Bewilligungsbescheide der Eindruck erweckt wurde, es müsse sich nur derjenige wehren, an den sich der Bescheid formal gerichtet hat, obwohl von dem Bewilligungsbescheid auch die Ansprüche weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfasst sind (vgl BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 26).
5. Sowohl für den Umfang des Erhöhungsbetrags im Falle der Feststellung einer Personenmehrheit iS der Nr 1008 VV RVG als auch des Gesamtbetrags der - über den anerkannten Betrag in Höhe von 337,96 Euro hinaus - zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren sind weitere Feststellungen zur Geschäftsgebühr erforderlich. Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs des Erhöhungstatbestandes der Nr 1008 VV RVG ist die Höhe der diesem zu Grunde zu legenden Geschäftsgebühr von Amts wegen zu prüfen (vgl Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl 2008, Nr 1008 VV RVG RdNr 242; Dinkat in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl 2006, Nr 1008 VV RVG RdNr 8).
Feststellungen, die es ermöglichen, die Höhe der Geschäftsgebühr zu beurteilen, fehlen in der Entscheidung des LSG. Innerhalb des oben dargelegten Gebührenrahmens der Nr 2500 VV RVG (s unter 2) bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber nach billigem Ermessen (§ 14 Abs 1 Satz 1 RVG). Dem Rechtsanwalt ist ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist (vgl hierzu näher BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 19). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG). Sämtliche, nicht abschließend genannten Kriterien des § 14 Abs 1 Satz 1 RVG stehen dabei selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr ist diese zunächst ausgehend von der Mittelgebühr festzulegen und ggf eine Kappung in Höhe des Betrags der Schwellengebühr vorzunehmen (BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 ff = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 26; BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - AGS 2011, 27 ff, RdNr 16).
Das LSG wird daher ggf Feststellungen zum Umfang und zur Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie zur Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, zum Gegenstand des Vorverfahrens (welche Bescheide angefochten sind und welchen Inhalt diese hatten) und den sich - nach dem Widerspruchsvorbringen - stellenden rechtlichen und tatsächlichen Problemen, zur Person der Vertretenen und der Zahl sowie dem Umfang der Schriftsätze des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu treffen haben (vgl hierzu zB Urteil des Senats vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2).
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.