Entscheidungsdatum: 05.07.2017
Eine private Ersatzschule weist jedenfalls dann einen eigenständigen Bildungsgang im Sinn des Bildungs- und Teilhabepakets des SGB II auf, wenn der Erwerb eines allgemeinbildenden Schulabschlusses für ihre Schüler landesrechtlich besonderen Anforderungen unterliegt.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Umstritten ist die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den Besuch einer Waldorfschule im Jahr 2011.
Die 2002 geborene Klägerin bezog 2011 mit ihrer Mutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und besuchte in diesem Jahr die dritte bzw vierte Klasse der als Ersatzschule genehmigten privaten Waldorfschule F, wozu sie von ihrem Wohnort in H aus anders als beim Besuch der 0,7 und 1,8 Kilometer entfernten wohnortnächsten öffentlichen Grundschulen auf Schülerbeförderung angewiesen war.
Den im Mai 2011 gestellten Antrag der Klägerin auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten von monatlich 78,80 Euro rückwirkend seit dem 1.1.2011 lehnte das beklagte Jobcenter ab. Die Waldorfschule sei nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs. Der Abschluss dort sei mit dem der öffentlichen Schulen vergleichbar und auch an einer herkömmlichen Schule in H zu erlangen (Bescheid vom 1.6.2011; Widerspruchsbescheid vom 27.10.2011).
Die Klage hiergegen hat das SG abgewiesen (Urteil vom 22.8.2013), die Berufung hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 22.1.2016). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Bei der besuchten Primarstufe der Waldorfschule in F handele es sich nicht um einen eigenständigen Bildungsgang iS des § 28 Abs 4 SGB II. Dieser Begriff sei landesrechtlich zu verstehen. Die hier besuchte Primarstufe führe wie bei öffentlichen Grundschulen zu weiterführenden Klassen. Dafür sei eine besondere pädagogische Prägung der Waldorfschule unerheblich.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 28 Abs 4 SGB II. Im Sinne dieser Vorschrift besuche sie die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs. Entscheidend sei nach bundeseinheitlicher Bewertung, ob die besuchte Schule ein eigenständiges Profil mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung innerhalb der gewählten Schulart aufweise (Hinweis auf BSG vom 17.3.2016 - B 4 AS 39/15 R - BSGE 121, 69 = SozR 4-4200 § 28 Nr 9 zum Sportgymnasium). So liege es mit dem besonderen pädagogischen Konzept bei Waldorfschulen.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 2016 und des Sozialgerichts Schleswig vom 22. August 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2011 zu verurteilen, ihr für das Jahr 2011 Leistungen für die Schülerbeförderung in Höhe von monatlich 78,80 Euro zu zahlen.
Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Zu Recht macht sie geltend, iS von § 28 Abs 4 SGB II eine allgemeinbildende Schule mit einem eigenständigen Bildungsgang besucht zu haben. Inwiefern ihr deshalb der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten zusteht, kann der Senat aufgrund der vom LSG - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten - eines zugelassenen kommunalen Trägers (§ 6a SGB II iVm der Anlage zu § 1 Satz 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung) - vom 1.6.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2011, mit dem er es auf den Antrag der Klägerin abgelehnt hat, rückwirkend ab dem 1.1.2011 Kosten der Schülerbeförderung zum Besuch der Waldorfschule F in Höhe von monatlich 78,80 Euro zu übernehmen, aufgrund der Antragstellung der Klägerin beschränkt auf den Zeitraum bis Dezember 2011.
2. Zutreffend verfolgt die Klägerin dieses Begehren als gerichtlich isoliert durchsetzbaren Anspruch (vgl nur BSG vom 17.3.2016 - B 4 AS 39/15 R - BSGE 121, 69 = SozR 4-4200 § 28 Nr 9, RdNr 13) und im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG). Diese richtet sich auch zu Recht gegen das Jobcenter des beklagten Landkreises, obwohl der Bescheid vom 1.6.2011 von der Stadt H erlassen worden ist. Denn dem liegt weder eine abweichende Trägerschaft für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch eine Wahrnehmungszuständigkeit der Stadt zugrunde (vgl hierzu BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R - BSGE 117, 186 = SozR 4-4200 § 7 Nr 39, RdNr 9 f). Nur der beklagte Landkreis ist zugelassener kommunaler Träger nach § 6a SGB II (Anlage zu § 1 Satz 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung). Die Stadt ist zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben nur in dessen Namen herangezogen worden (vgl § 3 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz vom 27.5.2011
3. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere bedurfte die Berufung gegen das Urteil des SG nicht der Zulassung durch das LSG nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG, nachdem die Klägerin die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für die Dauer eines Jahres in Höhe von insgesamt 945,60 Euro beansprucht (12 x 78,80 Euro).
4. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Leistungen zur Schülerbeförderung im Jahr 2011 ist § 19 Abs 2 iVm §§ 7 ff sowie § 28 Abs 1 Satz 2 und Abs 4 SGB II idF, die das SGB II für den streitbefangenen Zeitraum seit Inkrafttreten am 1.1.2011 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) erhalten hat. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f mwN).
a) Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten als Leistung für Bildung und Teilhabe haben Leistungsberechtigte danach, wenn sie Schülerin oder Schüler iS von § 28 Abs 1 Satz 2 SGB II sind, die Voraussetzungen von § 28 Abs 4 SGB II vorliegen und sie weder Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben (§ 19 Abs 2 Satz 1 SGB II) noch für sie entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des BKGG gewährt werden (§ 19 Abs 2 Satz 2 SGB II). Als Schülerbeförderungskosten zu berücksichtigen sind danach bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten (§ 28 Abs 4 SGB II).
b) Insoweit geht der erkennende Senat nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG davon aus, dass die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung iS des § 7 SGB II, insbesondere der Hilfebedürftigkeit iS des § 9 SGB II, zumindest in einem erheblichen Teil des hier streitigen Zeitraumes gegeben waren und Ansprüche auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches (§§ 41 ff SGB XII) nicht bestanden. Tatsachen für einen Leistungsausschluss nach § 19 Abs 2 Satz 2 SGB II hat das LSG ebenfalls nicht festgestellt. Nicht zu beurteilen vermag das BSG hingegen, ob die Leistungsvoraussetzungen für einen Anspruch nach § 28 Abs 4 SGB II auch im gesamten Jahr 2011 vorlagen, weil es insoweit an Feststellungen mangelt.
c) Ebenfalls ist der geltend gemachte Anspruch in zeitlicher Hinsicht nicht durch die Antragstellung (erst) im Mai 2011 beschränkt, nachdem der Antrag abweichend von § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II als zum 1.1.2011 gestellt gilt (§ 77 Abs 8 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.6.2011, BGBl I 1114).
d) Schließlich sind die Voraussetzungen von § 28 Abs 4 SGB II insoweit erfüllt, als die Klägerin - die das 25. Lebensjahr nicht vollendet hatte und keine Ausbildungsvergütung bezog - im streitbefangenen Zeitraum Schülerin iS von § 28 Abs 1 Satz 2 SGB II war (dazu nachfolgend 5.) und die besuchte Schule einen gegenüber den öffentlichen Grundschulen an ihrem Wohnort eigenständigen Bildungsgang iS der aus § 28 Abs 4 SGB II abzuleitenden Anforderungen aufweist (dazu unter 6.).
5. Auch in freier Trägerschaft ist die von der Klägerin besuchte Waldorfschule eine iS von § 28 Abs 1 Satz 2 SGB II allgemeinbildende Schule und war die Klägerin mithin im streitbefangenen Zeitraum Schülerin iS von § 28 Abs 1 Satz 2 und Abs 4 SGB II.
a) Leistungen für Bildung nach näherer Maßgabe der Abs 2 bis 6 des § 28 SGB II kann nur beanspruchen, wer Schülerin oder Schüler iS von § 28 Abs 1 Satz 2 SGB II ist. Das sind Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Wann eine Schule in diesem Sinne allgemeinbildend ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des BSG zuvörderst nicht landesrechtlich, sondern vorrangig nach bundesrechtlichen Maßstäben (vgl im Einzelnen BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 162/11 R - SozR 4-4200 § 24a Nr 1 RdNr 16 ff mwN zu der § 28 Abs 1 Satz 2 SGB II
entsprechenden Regelung des § 24a Satz 1 SGB II in der ab 1.8.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16.7.2009
b) Ohne Bedeutung für die Qualifizierung als allgemeinbildende Schule iS von § 28 Abs 1 Satz 2 SGB II ist hiernach, in welcher Trägerschaft die betreffende Bildungseinrichtung steht. Insoweit ist die Schülereigenschaft nach der Wendung "eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen" bereits nach dem Wortlaut nicht daran gebunden, dass Schulabschlüsse nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften angestrebt werden(vgl BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 162/11 R - SozR 4-4200 § 24a Nr 1 RdNr 17 f unter Verweis auf BT-Drucks 16/13429 S 56 f). Ebenso ist es für die durch die Bildungsleistungen nach § 28 SGB II zu deckenden Bedarfe unerheblich, ob sie aus dem Besuch einer öffentlichen oder einer in privater Trägerschaft stehenden Schule resultieren. Schließlich wäre auch nach dem Maßstab von Art 3 Abs 1 GG (vgl zu ihm bereits BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 162/11 R - SozR 4-4200 § 24a Nr 1 RdNr 20) die Trägerschaft der Schule kein zulässiges Abgrenzungskriterium für die Schülereigenschaft nach § 28 SGB II (ebenso etwa Leopold in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 28 RdNr 58; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 28 RdNr 17; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 3/17, K § 28 RdNr 28).
c) Keiner Vertiefung bedarf danach, dass der Besuch einer nach Landesrecht nicht den öffentlichen Schulen zugerechneten Schule die Schülereigenschaft nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB II jedenfalls solange begründet, als durch ihn die Schulpflicht erfüllt wird, wie bei der Schule hier aufgrund der ihrem Trägerverein erteilten Genehmigung als Ersatzschule (vgl § 21 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 4 Satz 1 SchulG SH); das zieht zu Recht auch der Beklagte nicht in Zweifel.
6. Die von der Klägerin besuchte Schule weist einen gegenüber den öffentlichen Grundschulen an ihrem Wohnort eigenständigen Bildungsgang auf.
a) Ob sich der Bildungsgang der besuchten Schule iS von § 28 Abs 4 SGB II unterscheidet von dem näher gelegener Schulen, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende ebenfalls zuständigen 4. Senats des BSG nach dem inhaltlichen Profil der zu vergleichenden Schulen. Danach ist ausgehend von Sinn und Zweck der Leistungen für Schülerbeförderung und unter Berücksichtigung systematischer Erwägungen zur Ausfüllung des Begriffs der "nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs" bundeseinheitlich darauf abzustellen, ob es sich bei der besuchten Schule um eine solche handelt, die gegenüber den näher gelegenen Schulen einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne eines eigenständigen Profils mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung innerhalb der gewählten Schulart aufweist, sodass sie insoweit die "nächstgelegene" ist (vgl im Einzelnen BSG vom 17.3.2016 - B 4 AS 39/15 R - BSGE 121, 69 = SozR 4-4200 § 28 Nr 9, RdNr 15 ff mwN).
b) Dem schließt sich der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der vom LSG angestellten Erwägungen an. Insbesondere folgt er wie bereits der 4. Senat des BSG nicht der Auffassung, dass das Merkmal des "gewählten Bildungsgangs" landesrechtlich zu verstehen ist. Der Gehalt des Leistungsanspruchs aus § 28 SGB II ist auch dann ausschließlich bundesrechtlich geprägt, wenn - bezogen auf den Fall hier - der Bedarf aufgrund des Besuchs der weiter entfernten Schule - wie das LSG ausführt - nicht zum nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG zu gewährleistenden Existenzminimum rechnet. Ob die durch § 28 Abs 4 SGB II begründeten Ansprüche auf Leistungen zur Schülerbeförderung bestehen oder nicht bestehen, hängt nicht ab von der landesrechtlichen Ausgestaltung von Schulabschlüssen, sondern von den Zielen, die der Bundesgesetzgeber mit den Vorgaben zur Berücksichtigung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe verfolgt hat (vgl BT-Drucks 17/3404 S 104 ff).
c) Ausgehend hiervon weist die von der Klägerin besuchte Schule gegenüber den näher gelegenen öffentlichen Grundschulen einen eigenständigen Bildungsgang iS von § 28 Abs 4 SGB II auf. Nicht maßgeblich hierfür ist nach den dargelegten Kriterien und entgegen der Auffassung des LSG, dass die besuchten Klassen nicht anders als bei öffentlichen Grundschulen (nur) zu weiterführenden Klassen führen. Abzustellen ist vielmehr auf das Profil der Schule der besuchten Schulart, soweit hieraus eine besondere inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts folgt, die nicht der der nächstgelegenen Schule entspricht (vgl BSG vom 17.3.2016 - B 4 AS 39/15 R - BSGE 121, 69 = SozR 4-4200 § 28 Nr 9, RdNr 20).
Dass sich dieses Profil bei der von der Klägerin besuchten Waldorfschule von denen näher gelegener öffentlicher Schulen unterscheidet - was das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung nicht ausdrücklich festgestellt hat -, entnimmt der Senat schon den besonderen Vorgaben, die insoweit landesrechtlich für den Erwerb allgemeinbildender Schulabschlüsse für Schüler von Waldorfschulen vorausgesetzt sind (vgl Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses an Waldorfschulen
d) Nicht in Widerspruch setzt sich der Senat hierdurch zu der Entscheidung des für Sozialhilfeangelegenheiten zuständigen 8. Senats des BSG, dass die Übernahme von Schulgeld für eine private Ersatzschule als eine vom Kernbereich der pädagogischen Arbeit umfasste Leistung keine im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger zu erbringende Hilfe für eine angemessene Schulbildung ist (vgl BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr 10; vgl ebenso bereits BVerwG vom 13.8.1992 - 5 C 70.88 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr 16). Denn hier war nur über den Anspruch aus § 28 Abs 4 SGB II zu entscheiden, der dem nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG zu gewährleistenden Existenzminimum nicht notwendig in jeder Hinsicht entsprechen muss.
7. Nicht abschließend darüber befinden konnte der Senat - von der Dauer der Leistungsberechtigung der Klägerin iS von § 19 Abs 2 iVm §§ 7 SGB II ff abgesehen - darüber, ob - wovon auszugehen sein dürfte - die von der Klägerin besuchte Waldorfschule die iS von § 28 Abs 4 SGB II nächstgelegene Schule dieses Bildungsgangs war und ob sie dazu - auch wenn vieles dafür spricht - auf Schülerbeförderung angewiesen war, in welcher Art und Weise diese erfolgte, welche tatsächlichen Aufwendungen hierfür in den einzelnen Monaten des Jahres 2011 erforderlich waren, ob und inwieweit Dritte diese Aufwendungen übernommen haben sowie ob und inwieweit ihr es zugemutet werden konnte, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Die dazu erforderlichen Feststellungen wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben, um sodann auf dieser Grundlage beurteilen zu können, inwiefern der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten in Höhe von monatlich 78,80 Euro im streitbefangenen Zeitraum besteht.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.