Kommunalträger-Zulassungsverordnung (KomtrZV)
Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ausfertigungsdatum: 24.09.2004


§ 1 KomtrZV Zugelassene kommunale Träger

Die in der Anlage bezeichneten kommunalen Träger werden als Träger der Leistung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen. Sie treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.