Entscheidungsdatum: 17.04.2012
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. August 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I. Im Streit steht ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit.
Der im Jahre 1958 geborene Kläger bezieht Leistungen der Grundsicherung (SGB II). Sein im Juni 2006 gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung blieb aufgrund der Ergebnisse einer Mehrfachbegutachtung (durch den Orthopäden Dr. S, den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. und den Internisten L.) erfolglos (Bescheid vom 2.11.2006, Widerspruchsbescheid vom 6.7.2007).
Im Klageverfahren hat das SG den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufgeklärt (ua durch die Gutachten des Orthopäden Dr. M. vom 20.3.2008 sowie des Neurologen und Psychiaters Dr. N. vom 25.7.2008). Ferner hat es auf Antrag des Klägers (§ 109 SGG) das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie R. vom 2.7.2009 eingeholt. Nach dessen Befragung zu seinem Gutachten in der mündlichen Verhandlung hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.12.2009).
Im Berufungsverfahren hat das LSG ua die Gutachten des Orthopäden Dr. C. vom 21.8.2010 und des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch. vom 17.3.2011 eingeholt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26.4.2011 Einwendungen gegen das Gutachten des Dr. Sch. erhoben. Zugleich hat er die Einholung eines weiteren Gutachtens auf psychosomatischem Fachgebiet beantragt bzw hilfsweise, dem Sachverständigen R. die abweichende Einschätzung des Sachverständigen Dr. Sch. vorzuhalten und ihn entweder erneut zur mündlichen Verhandlung zu laden oder ihm das Gutachten des Dr. Sch. zur schriftlichen Stellungnahme zu übersenden. Mit Schreiben vom 15.6.2011 hat das LSG angekündigt, weder weitere Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen noch nach § 109 SGG durchzuführen.
Auf die Terminsmitteilung (vom 4.7.2011) zur mündlichen Verhandlung (am 12.8.2011) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.7.2011 dem LSG mitgeteilt, dass er an den im vorangegangenen Schriftsatz (vom 26.4.2011) gestellten Beweisanträgen festhalte; das Gutachten des Dr. Sch. sei aufgrund der mitgeteilten Einwendungen mangelhaft; dem Sachverständigen fehle die notwendige Sachkunde auf psychosomatischem Gebiet. Das LSG habe keine eigene Sachkunde, um die sich einander widersprechenden Gutachten der Sachverständigen R. und Dr. Sch. aufzuklären. Die erläuterungsbedürftigen Punkte ergäben sich hinreichend konkret aus dem Schriftsatz vom 26.4.2011.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG beantragt: |
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"das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Dezember 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 02. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01. Juli 2006 zu gewähren, |
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hilfsweise, ein weiteres Sachverständigengutachten durch einen 'geeigneten und kompetenten Sachverständigen für das psychosomatische Fachgebiet' einzuholen, |
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hilfsweise, den Sachverständigen Dr. Sch. zur ergänzenden Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung, hilfsweise schriftlich aufzufordern, |
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hilfsweise, den Sachverständigen R. zur ergänzenden Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung zu laden und ihm die abweichenden Auffassungen und Beurteilungen durch den Sachverständigen Dr. Sch. vorzuhalten, |
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hilfsweise eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen R. zu dem Gutachten des Dr. Sch. einzuholen, |
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höchsthilfsweise den Sachverständigen R. gemäß § 109 SGG ergänzend zu befragen." |
Das LSG hat daraufhin die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 12.8.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei seit 1.7.2006 weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert (§ 43 SGB VI). Einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) stehe der fehlende Berufsschutz des Klägers entgegen. Er könne noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts im zeitlichen Umfang von mindestens 6 Stunden arbeitstäglich verrichten. Der Senat schließe sich im Ergebnis den Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. C., des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch. und dem Verwaltungsgutachten des Arztes L. an. Der anderslautenden Einschätzung im Gutachten des Sachverständigen R., wonach der Kläger nur noch unter 6 Stunden arbeitstäglich leistungsfähig sei, könne der Senat nicht folgen. Das Gutachten leide daran, dass der Sachverständige weder eigene Befundmitteilungen noch Feststellungen mitgeteilt, sondern lediglich die Einschätzungen des Klägers wiedergegeben habe. Die Einholung eines weiteren Gutachtens auf psychosomatischem Gebiet sei nicht erforderlich gewesen. Dr. Sch. habe ausreichende Fachkompetenz auch auf diesem Gebiet. Selbst wenn die Ergebnisse der Sachverständigen Dr. Sch. und des Facharztes R. voneinander abwichen, obliege die Beweiswürdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse allein dem Gericht. Mängel in den vorhandenen Gutachten, die nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9) zu weiterer Beweiserhebung verpflichteten, lägen nicht vor.
Der Senat halte weder eine schriftliche noch eine mündliche Befragung des Sachverständigen Dr. Sch. für erforderlich. Die im Schriftsatz vom 26.4.2011 formulierten Einwendungen gegen sein Gutachten seien keine hinreichende Grundlage für eine ergänzende Befragung des Sachverständigen, sei es im Termin oder schriftlich. Es fehle an der konkreten Umschreibung eines Fragenkomplexes, der dem Sachverständigen vorgelegt werden solle. Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen dieses Gutachten stellten keine sachdienlichen Fragen dar. Ein Anspruch des Klägers auf erneute Befragung des Sachverständigen R. gemäß § 109 SGG sei verbraucht.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Das LSG habe die in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu Protokoll gegebenen Beweisanträge übergangen. Unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung liege eine Verletzung des Fragerechts vor (Hinweis auf Senatsbeschluss vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B).
II. Auf die Beschwerde des Klägers war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger hat formgerecht (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) und auch in der Sache zutreffend die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) gerügt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
1. Die Rüge ist begründet, weil das LSG zu Unrecht den Sachverständigen Dr. Sch. nicht zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen gehört hat. Darin liegt ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, jedem Beteiligten gemäß § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (vgl BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1, 2; ua Senatsbeschlüsse vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B - RdNr 7; vom 9.12.2010 - B 13 R 170/10 B -; BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 - Juris RdNr 11). Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige ein Gutachten auf Antrag des Beteiligten gemäß § 109 SGG erstellt hat (vgl BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5 ff; Senatsbeschlüsse vom 20.7.2005 - B 13 RJ 58/05 B - RdNr 12; vom 27.8.2009 - B 13 R 185/09 B - RdNr 15 mwN; so auch Keller in Meyer/Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 118 RdNr 12d).
Sachdienlichkeit iS von § 116 S 2 SGG ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Fragen im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind. Weitergehende Anforderungen sind hingegen nicht zu stellen. Unabhängig davon, ob das Gericht ein Gutachten für erläuterungsbedürftig hält, soll das Fragerecht dem Antragsteller erlauben, im Rahmen des Beweisthemas aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können. Nur dieses Verständnis trägt der Bedeutung des Fragerechts im Rahmen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung (vgl BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 10; BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273, Juris RdNr 11). Abgelehnt werden kann ein solcher Antrag prozessordnungsgemäß nur dann, wenn er rechtsmissbräuchlich gestellt ist, insbesondere wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird, wenn die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen nicht hinreichend genau benannt oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (vgl BVerfG vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183, Juris RdNr 29 mwN). Insofern steht beim Fragerecht nach § 116 S 2 SGG ein anderes Ziel im Vordergrund als bei der Rückfrage an den Sachverständigen nach § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 411 Abs 3 ZPO; diese dient in erster Linie der Sachaufklärung und nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 11 mwN).
Dabei müssen im Rahmen des Fragerechts nach § 116 S 2 SGG bzw § 411 Abs 4 ZPO keine Fragen formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1), zB auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen. Solche Einwendungen sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (§ 411 Abs 4 ZPO). Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztendlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl allgemein zu dieser Voraussetzung: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter jedenfalls dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören, und er schriftlich sachdienliche Fragen im oben dargelegten Sinne angekündigt hat; liegen die Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag folgen, soweit er aufrechterhalten bleibt (vgl BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5). Dies gilt selbst dann, wenn das Gutachten nach Auffassung des Gerichts ausreichend und überzeugend ist und keiner Erläuterung bedarf (vgl BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 - Juris RdNr 11).
b) Der angekündigte Antrag, den Sachverständigen Dr. Sch. zur ergänzenden Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung, hilfsweise schriftlich aufzufordern, war - entgegen der Auffassung des LSG - sachdienlich.
Den Anforderungen an die Bemühungen des Beteiligten um rechtliches Gehör war hier genügt. Der Kläger hat in den Schriftsätzen vom 26.4. und 11.7.2011 die nach seiner Ansicht gegen das Gutachten des Dr. Sch. bestehenden Bedenken vorgebracht und den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten. Auch wenn in den genannten Schriftsätzen keine Fragen ausdrücklich formuliert waren, ergab sich hieraus doch hinreichend deutlich, um welche erläuterungsbedürftigen Punkte es dem Kläger ging: |
1. ob Dr. Sch. seinem Gutachten auch eine persönlichkeitsbezogene, konflikt- und verhaltensorientierte Diagnostik zugrunde gelegt habe, die nach Ansicht des Klägers bei psychosomatischen Erkrankungen neben der störungsbezogenen Diagnostik unumgänglich sei (unter Hinweis auf Schneider/Henningsen/Rüger, Sozialmedizinische Begutachtung in Psychosomatik und Psychotherapie, Autorisierte Leitlinien, Quellentexte und Kommentar, 2001, S 37 bis 39); |
2. aus welchem Grund Dr. Sch. seinem Gutachten nur drei psychologische Testverfahren zugrunde gelegt habe (im Vergleich zum Gutachten R., dem zehn psychologische Testverfahren zugrunde liegen); |
3. ob Dr. Sch. die Begutachtung am Folgetag nicht hätte fortsetzen müssen, wenn dem Kläger die Beantwortung weiterer fünfzehn Fragebögen mit Rücksicht auf seine eingeschränkte Belastbarkeit am Untersuchungstag nicht mehr möglich gewesen sei. |
Diese Fragen waren auch sachdienlich und nicht rechtsmissbräuchlich. Sie hielten sich im Rahmen des Beweisthemas, waren nicht abwegig und auch nicht bereits anhand des Gutachtens eindeutig beantwortet.
Im vorliegenden Rechtsstreit sind die Gesundheitsstörungen des Klägers und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen entscheidungserheblich. Aus diesem Grund kann die Sachdienlichkeit der an Dr. Sch. gerichteten, nach Ansicht des Klägers erläuterungsbedürftigen Punkte nicht verneint werden, insbesondere wenn es darum geht, dass Dr. Sch. dem Kläger die Grundlagen und Konzeption, ebenso wie die Untersuchungs- und Testmethoden seines Gutachtens erläutert. Dies dient aus Sicht des Klägers der Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens und nicht zuletzt der Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen aus dem Gutachten des Arztes R. Schließlich haben beide Gutachter aus der mehrstündigen Begutachtungssituation heraus und unter Auswertung der von ihnen durchgeführten psychologischen Testverfahren das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit des Klägers untersucht und auf dieser Grundlage das Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jeweils unterschiedlich beurteilt.
Während der Arzt R. aus einer mangelnden Konzentrationsfähigkeit und einer leichten Verlangsamung, die sich nach einer über fünfstündigen Begutachtungssituation deutlich gezeigt habe, auf ein geringeres als sechsstündiges Leistungsvermögen arbeitstäglich geschlossen hat, hat Dr. Sch. dieses Ergebnis nicht geteilt. Er konnte weder eine verminderte Ausdauerleistungsfähigkeit noch eine Antriebsstörung und auch keine Störung der Entscheidungsfindung und Willensbildung feststellen mit der Folge, dass er ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers konstatierte (Bl 112, 113 LSG-Akte).
c) Durch die unterlassene Befragung hat das LSG das Recht des Klägers auf Anhörung des Sachverständigen Dr. Sch. verletzt. Das LSG hätte auf seinen Antrag entweder den Sachverständigen schriftlich anhören oder zur mündlichen Verhandlung laden müssen. Hieran fehlt es. Stattdessen hat sich das LSG lediglich mit den Einwendungen des Klägers gegen die Gutachten auseinandergesetzt und sie - aus seiner Sicht - im Ergebnis für unerheblich gehalten. Dies reicht aber als Ablehnungsgrund nicht aus. Vielmehr hat der Kläger Anspruch auf Beantwortung der sachdienlichen Fragen durch den Sachverständigen. Schließlich hat das LSG sein Urteil maßgeblich auf dieses Gutachten gestützt, weil bei dem Kläger Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Gebiet - neben denen im orthopädischen Bereich - im Vordergrund standen.
Auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel kann die Entscheidung des LSG beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das LSG das Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. im Fall der Anhörung zu den vom Kläger gestellten sachdienlichen Fragen anders gewürdigt oder weitere Sachaufklärung für notwendig gehalten hätte.
2. Da die Beschwerde bereits aus den oben dargelegten Gründen erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats zu übrigen Verfahrensrügen.
3. Das BSG kann in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 5 SGG die angefochtene Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen. Zur Vermeidung von weiteren Verfahrensverzögerungen macht der Senat von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.
4. Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.