Entscheidungsdatum: 10.10.2018
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Den Antrag des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte ab. Nach erfolglosem Widerspruch hat das SG Koblenz die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.1.2014). Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Das Urteil war bei der Verkündung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.6.2017 noch nicht vollständig schriftlich abgefasst. Die Urschrift des dem Kläger am 13.7.2017 erstmals zugestellten Urteils war zunächst nur von zwei der beteiligten Berufsrichter unterschrieben worden. Die Unterschrift des dritten Berufsrichters ist am 23.11.2017 nachgeholt und das Urteil erneut der Geschäftsstelle übergeben worden. Die nochmalige Zustellung des Urteils an den Kläger (Zugang am 28.2.2018) hat der Vorsitzende des 2. Senats des LSG Rheinland-Pfalz am 26.2.2018 verfügt.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er macht (noch) drei Verfahrensmängel geltend: Zum einen liege ein absoluter Revisionsgrund iS des § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO vor, weil das Urteil des LSG nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von fünf Monaten zum Zwecke der Zustellung der Geschäftsstelle übergeben worden sei. Zum anderen habe das LSG sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil der Sachverständige Dr. W. nicht zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens bzw zur ergänzenden Anhörung geladen worden sei. Darüber hinaus habe das Gericht wesentlichen Vortrag aus dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.8.2016 übergangen.
II. Die Beschwerde ist durch Beschluss (§ 160a Abs 4 S 1 SGG) zurückzuweisen, denn sie ist unbegründet. Der gerügte Mangel, das Urteil sei entgegen den Bestimmungen des SGG (§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 6 ZPO) nicht mit Gründen versehen, liegt nicht mehr vor (hierzu 1.). Auch die Gehörsrügen greifen nicht durch. Das LSG war nicht verpflichtet, dem Antrag des Klägers auf Ladung des Sachverständigen Dr. W. nachzukommen (hierzu 2.). Das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 30.8.2016 hat es erkennbar zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen (hierzu 3.).
1. Das angefochtene Urteil des LSG beruht nicht auf einem Verfahrensmangel, weil es entgegen § 153 Abs 3 S 1 SGG zunächst nur von zwei der beteiligten drei Berufsrichter des Senats unterschrieben worden und die erneute Zustellung durch den Senatsvorsitzenden erst nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Urteils verfügt worden ist. Die Unterschrift wurde wirksam nachgeholt. Weder bedurfte es einer erneuten Zustellung noch einer nochmaligen Übergabe der Urschrift an die Geschäftsstelle zu diesem Zwecke innerhalb der Fünf-Monats-Frist.
Allerdings litt das angegriffene Urteil bei Eingang der Beschwerde beim BSG tatsächlich an dem geltend gemachten Mangel, denn auf der Urschrift fehlte entgegen § 153 Abs 3 S 1 SGG die Unterschrift des hieran beteiligten Richters am LSG B. Das nach der mündlichen Verhandlung des LSG am 26.6.2017 verkündete, zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgefasste Urteil des LSG galt daher als nicht mit Gründen versehen. Als nicht mit Gründen versehen gilt nach dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) vom 27.4.1993 (GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367-377 = SozR 3-1750 § 551 Nr 4; vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 26.3.2001 - 1 BvR 383/00 - Juris RdNr 21) ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil dann, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Das BSG hat sich dieser Grundsatzentscheidung in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl zB BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 18 mwN; BSG Beschluss vom 7.10.2015 -B 8 SO 58/15 B - Juris RdNr 6 mwN).
Dieser Verfahrensmangel wurde jedoch geheilt. Denn es können sowohl die Unterschrift eines falschen Richters nachträglich ersetzt als auch eine fehlende Unterschrift nachgeholt werden, so dass der entsprechende Mangel geheilt wird (BGH Urteil vom 27.10.1955 - II ZR 310/53 - BGHZ 18, 350, 354 ff; BGH Beschluss vom 24.6.2003 - VI ZR 309/02 - NJW 2003, 3057, Juris RdNr 3 mwN; BFH Beschluss vom 23.2.1999 - VII S 26/98 - BFH/NV 1999, 1343, Juris RdNr 7 mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kapitel IX RdNr 96). Dies ist vorliegend durch die Unterschrift des Richters am LSG B. auf der Urschrift am 23.11.2017 geschehen. An deren Authentizität hat der Senat aufgrund der eingeholten dienstlichen Äußerungen keine Zweifel. Dahinstehen kann, ob die Nachholung der Unterschrift im Hinblick auf den Beschluss des GmSOGB vom 27.4.1993 innerhalb der Fünf-Monats-Frist erfolgen musste, denn diese war am 23.11.2017 noch nicht verstrichen. Einer Berichtigung des Urteils durch Beschluss (§ 202 SGG iVm § 319 ZPO) bedurfte es ebenso wenig wie einer erneuten Zustellung (BFH Beschluss vom 23.2.1999 - VII S 26/98 - BFH/NV 1999, 1343, Juris RdNr 7). Dies gilt zumindest in der vorliegenden Konstellation, in der die bereits zugestellten Urteilsausfertigungen die Wiedergabe der Unterschriften aller beteiligten Richter tragen und die Beteiligten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kenntnis von der nachgeholten Unterschriftsleistung erhalten haben. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Übergabe der Urschrift an die Geschäftsstelle des LSG nach Unterschrift durch Richter am LSG B. zum Zwecke der Zustellung erfolgte.
2. Das LSG hat nicht das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 128 Abs 2 SGG) verletzt, indem es den Sachverständigen Dr. W nicht - wie noch im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt - "zur Erläuterung seines Gutachtens vom 28.01.2017 in Verbindung mit der Stellungnahme vom 17.04.2017" geladen hat.
Unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung anzuordnen steht jedem Beteiligten gemäß § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (stRspr, zB BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7; BSG Beschluss vom 7.8.2014 - B 13 R 439/13 B - Juris RdNr 10 mwN). Für einen entsprechenden Antrag müssen keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr 1, Juris RdNr 20). Die nach § 116 S 2 SGG erforderliche Sachdienlichkeit der Fragen liegt dann vor, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (vgl BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 10).
Die vom Kläger zuletzt noch angekündigten Fragen waren - soweit sie mit der Beschwerde als noch offen gerügt werden - nicht sachdienlich in diesem Sinne, denn mit der Stellungnahme vom 17.4.2017 hatte Dr. W. sie bereits beantwortet. Insoweit macht der Kläger geltend, der Sachverständige sei nicht auf seine Einwendung eingegangen, dass Dr. K. und Dr. S. eine schwere depressive Episode diagnostiziert und seine Erwerbsfähigkeit verneint hätten. Zudem müsse ein Aktenbericht sachlich richtig und nicht völlig ungeordnet und in wesentlichen Punkten lückenhaft sein. Ferner habe der Sachverständige seinen (des Klägers) von ihm im Detail dargelegten soziokulturellen Hintergrund "gerade nicht berücksichtigt", zu dessen Bewertung er ihm habe Fragen stellen dürfen.
Die Einwendung des Klägers bezüglich der abweichenden Diagnosen und Leistungseinschätzungen aus den Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin, Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. S. und dem nervenärztlichen Gutachten Dr. K. sowie der ergänzenden Stellungnahme nach Aktenlage Dr. S vom 5.9.2016, in der dieser sich der Leistungseinschätzung durch Dr. K. anschließt, wurde von Dr. W. beantwortet. Diese Unterlagen wurden bereits bei der Erstellung seines nervenärztlichen Gutachtens vom 28.1.2017 berücksichtigt. Zum Ende seiner Stellungnahme vom 17.4.2017 führt er außerdem aus, dass eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens aufgrund der objektiv zu erhebenden Befunde nicht feststellbar gewesen sei. Die qualitativen Leistungseinschränkungen gemäß dem positiven und negativen Leistungsbild seien in der Beantwortung der Beweisfragen im Detail dargestellt worden. Zusammenfassend ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die geeignet wären, zu einer anderen als der anlässlich seines Gutachtens abgegebenen Leistungsbewertung zu führen. Dem ist eindeutig zu entnehmen, dass Dr. W. aufgrund der von ihm erhobenen Befunde auch mit Blick auf die Ausführungen des Klägers im zur Stellungnahme übersandten Schriftsatz vom 21.3.2017 keine Veranlassung gesehen hat, sich der Leistungsbeurteilung Dr. K. und Dr. S. anzuschließen.
Auf die Kritik des Klägers am Aktenauszug seines Gutachtens hat Dr. W. dessen Ordnung und die Auswahl der hierin wiedergegebenen Unterlagen unter dem Blickwinkel der Teilhabefeststellung nach den Prinzipien der ICF dargelegt. Damit hat er eine Antwort auf die hierzu im Schriftsatz vom 21.3.2017 aufgeworfenen Fragen gegeben. Im Schriftsatz vom 8.6.2017 führt der Kläger hierzu aus, entgegen der Stellungnahme Dr. W. könne eine Chronologie des Aktenauszugs nicht erkannt werden und die Auswahl sei nicht erklärbar. In der Beschwerdebegründung beschränkt er sich auf das Postulat, ein Aktenbericht müsse sachlich richtig und nicht völlig ungeordnet und in wesentlichen Punkten lückenhaft sein. Mit der implizierten Behauptung, das Gutachten Dr. W. verstoße gegen dieses Gebot, zielt er jedoch nicht auf eine Verletzung des Fragerechts, sondern auf die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 S 1 SGG), das diesem Gutachten trotz der geltend gemachten Mängel gefolgt ist. Hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
Schließlich ist Dr. W. in seiner Stellungnahme auch auf den im Schriftsatz vom 21.3.2017 dargelegten soziokulturellen Hintergrund des Klägers und dessen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen eingegangen. So führt er ua aus, die in diesem Schriftsatz enthaltenen lebensbiographischen Angaben ließen persönlichkeitsimmanente psychodynamische Faktoren nachvollziehbar erscheinen, wären aber nach der ICF keine Beeinträchtigungen. Die lebensbiographischen, soziokulturell (!) und psychodynamischen Ausführungen könnten bei psychodynamischer Betrachtungsweise zutreffend sein, seien aber nicht geeignet, die Transformation vom Befund zur Beeinträchtigung gemäß ICF befundgetragen zu begründen. Die beim Kläger erhobenen Befunde führten nach ICD 10 zu im Einzelnen nochmals aufgeführten Diagnosen und dem aus den Befunden abgeleiteten Leistungsbild. Beides war bereits im Gutachten genannt worden. Die sich im Zusammenhang mit den Ausführungen zum soziokulturellen Hintergrund des Klägers im Schriftsatz vom 21.3.2017 ergebenden Fragen hat der Gutachter also dahingehend beantwortet, dass sich aus den Ausführungen in diesem Schriftsatz "keine neuen Gesichtspunkte" ergeben, die zu einer anderen Leistungsbewertung als in seinem Gutachten führen könnten.
Anlass zur Annahme einer Verletzung des Fragerechts gibt auch nicht der zutreffende Hinweis des Klägers, dass unabhängig davon, ob das Gericht ein Gutachten für erläuterungsbedürftig hält, das Fragerecht dem Antragsteller erlauben soll, im Rahmen des Beweisthemas aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können (BSG Beschluss vom 23.6.2016 - B 3 P 1/16 B - Juris RdNr 10; vgl auch Senatsbeschluss vom 7.8.2014 - B 13 R 439/13 B - Juris RdNr 12). Denn die von ihm mit der Beschwerde bezeichneten, seiner Meinung nach erläuterungsbedürftigen Punkte bzw Fragen zum Gutachten Dr. W. hatte der Kläger - neben anderen - bereits in seinem Schriftsatz vom 21.3.2017 benannt. Diesen hat das LSG dem Gutachter zur Stellungnahme sowie ergänzenden Erläuterung seines Gutachtens übersandt. Daraufhin hat Dr. W. diese unter dem 17.4.2017 schriftlich beantwortet bzw erläutert. In einer solchen Konstellation, in der dem Fragerecht eines Beteiligten bereits durch Einholen einer schriftlichen Stellungnahme zu den von ihm als erläuterungsbedürftig bezeichneten Punkten Rechnung getragen wurde, genügt es nicht, den Antrag auf Ladung des Sachverständigen aufrecht zu erhalten und zur Begründung diese Punkte ohne weitere Konkretisierung zu wiederholen. Vielmehr obliegt es dem Beteiligten in dieser Situation, die seiner Auffassung nach noch nicht geklärten Fragen näher zu bezeichnen. Art 103 Abs 1 GG gewährt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, das einfachrechtlich geregelte Fragerecht gegenüber Sachverständigen und Zeugen in jedem Fall mündlich auszuüben (BVerfG Beschluss vom 29.5.2013 - 1 BvR 1522/12 - BVerfGK 20, 319, Juris RdNr 2 mwN). Insbesondere begründet das Fragerecht keinen Anspruch auf stets neue Befragungen, wenn der Beteiligte und der Sachverständige in ihrer Beurteilung nicht übereinstimmen (BSG Beschluss vom 10.12.2013 - B 13 R 198/13 B - Juris RdNr 9). Zwar kann es geboten sein, Sachverständige im Anschluss an eine schriftliche Befragung auch mündlich zu befragen, wenn eine mündliche Befragung einen über die Wiederholung schriftlicher Äußerungen hinausreichenden Mehrwert hat. Jedenfalls hier dürfen die Gerichte aber die konkrete Benennung der weiterhin erläuterungsbedürftigen Punkte verlangen (vgl BVerfG Beschluss vom 29.5.2013 - 1 BvR 1522/12 - BVerfGK 20, 319, Juris RdNr 2 mwN). Nur so vermag das Gericht deren Sachdienlichkeit zu beurteilen und einen Missbrauch des Fragerechts auszuschließen, der nach der Rechtsprechung des BVerfG ua dann vorliegen kann, wenn die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen nicht genau genannt werden oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (vgl BVerfG Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183, Juris RdNr 29).
3. Das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör ist auch nicht deshalb verletzt, weil das LSG den Vortrag des Klägers übergangen hätte, die Annahme seiner Therapieunwilligkeit sei falsch und stationäre wie ambulante psychiatrisch/psychotherapeutische sowie schmerztherapeutische Behandlungen seien an der ungenügenden sprachlichen Verständigung gescheitert. Vielmehr gibt das LSG diesen Vortrag auf Seite 9 des Urteils wieder, wenn auch in der nach § 136 Abs 1 Nr 5, Abs 2 S 2 SGG vorgeschriebenen gedrängten Form: Dr. W."Auffassung, für eine Therapie fehle es dem Kläger an der erforderlichen Mitwirkung, sei ebenso falsch wie die Annahme, die psychischen Störungen hätten keinen Krankheitswert. Sein kultureller Hintergrund sei zu berücksichtigen. Eine entsprechende Therapie habe ihm nicht vermittelt werden können."
Damit lässt das LSG ausreichend deutlich erkennen, dass es - wie nach Art 103 Abs 1 GG, § 128 Abs 2 SGG erforderlich - die Ausführungen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Art 103 Abs 1 GG gibt den Beteiligten keinen darüber hinausgehenden Anspruch, mit ihrem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben. Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1, Juris RdNr 112 mwN; BVerfG Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539, Juris RdNr 13 mwN).