Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 18.12.2013


BSG 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R

Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsdatum:
18.12.2013
Aktenzeichen:
B 12 KR 8/12 R
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend SG Leipzig, 21. Juni 2011, Az: S 27 KR 200/10, Urteilvorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 25. Januar 2012, Az: L 1 KR 145/11, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung eines Promotionsstipendiums zur Bemessung der Beiträge bei bestehender Auffangversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (sPV).

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Der 1979 geborene Kläger erhielt von der M. vom 1.12.2007 bis 30.11.2011 ein Stipendium zur Vorbereitung auf seine Promotion in Höhe von monatlich 1128 Euro bzw 1340 Euro ab 1.12.2009. Während dieser Zeit war er nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V krankenversichertes Mitglied der Beklagten zu 1. sowie Mitglied der Beklagten zu 2. in der sPV.

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Mit Bescheid vom 8.2.2008 setzte die Beklagte zu 1. - zugleich für die Beklagte zu 2. - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 21.11.2007 fest (ab 1.1.2008 monatlich 106,03 Euro bzw 16,15 Euro), ausdrücklich ohne das Stipendium für die Beitragsbemessung heranzuziehen. Im Bescheid heißt es ua: "Für Ihre Versicherung haben wir … die beitragspflichtigen Einnahmen auf monatlich 816,67 EUR festgelegt" sowie "Dieser Bescheid gilt hinsichtlich des zugrunde gelegten Einkommens längstens bis 30.11.2009. Vor diesem Termin ist eine Änderung bezüglich der Einkommenshöhe möglich, wenn Sie zur Vorlage aktueller Nachweise aufgefordert werden bzw. wenn sich die durch Verordnung festgelegte Beitragsbemessungsgrenze ändert. Die Befristung entbindet Sie nicht von der Pflicht, uns Änderungen des Einkommens zeitnah mitzuteilen". Nach einer Einkommensabfrage im August 2009 setzte die Beklagte zu 1. - erneut zugleich für die Beklagte zu 2. - die Beiträge für die Zeit ab 1.7.2009 neu fest (Bescheid vom 11.8.2009: monatlich 161,30 Euro bzw 24,82 Euro), wobei sie nunmehr das Stipendium als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigte. Diese Festsetzung wurde unter fortgesetzter Berücksichtigung des Stipendiums als Einnahme durch Bescheide vom 28.1.2011 und 8.8.2011 mit Wirkung vom 1.1.2011 bzw 1.7.2011 ersetzt und mit Bescheid vom 22.11.2011 mit Wirkung vom 1.12.2011 aufgehoben. Seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.8.2009 stützte der Kläger darauf, dass das Stipendium nach der Rechtsprechung des SG Hannover (Urteil vom 26.10.2009 - S 44 KR 164/09) nicht beitragspflichtig sei. Den Widerspruch wiesen die Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 14.5.2010 zurück.

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Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 21.6.2011). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten vom 11.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.5.2010 in der Fassung der Bescheide vom 28.1.2011, 8.8.2011 und 22.11.2011 insoweit aufgehoben, als darin der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.7.2009 bis zum 30.11.2011 beitragspflichtige Einnahmen von kalendertäglich mehr als 1/90 der jeweiligen monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt worden sind, und die Beklagten zur Erstattung der überzahlten Beiträge verurteilt: Der Kläger schulde Beiträge nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V. Da Stipendien nicht zu den in der Rechtsprechung des BSG bereits anerkannten beitragspflichtigen Einnahmearten gehörten und zudem zweckgebundene beitragsfreie Anteile enthielten, könnten sie erst durch eine - hier fehlende - konkretisierende Regelung der Beitragspflicht unterworfen werden. Spitzenverbandsrundschreiben, auf die sich die Beklagten bezögen, seien insoweit nicht für die Gerichte verbindlich (Urteil vom 25.1.2012).

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Mit ihren Revisionen rügen die Beklagten eine Verletzung von § 240 Abs 1 S 2 SGB V und § 57 Abs 4 SGB XI iVm - dem als hinreichend bestimmt anzusehenden - § 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz). Der von der Auffangversicherungspflicht erfasste Kläger sei kraft gesetzlicher Verweisung wie ein freiwilliges Mitglied nach § 240 SGB V zu behandeln. Die Beitragspflicht dem Lebensunterhalt dienender Promotionsstipendien folge aus Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der einschlägigen Regelungen. Insoweit komme es allein auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers an. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen reiche nach der Rechtsprechung des BSG eine Generalklausel nur dann nicht aus, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stoße oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stünden und das Gesetz selbst keinen eindeutigen Bewertungsmaßstab enthalte. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Die Einkommensteuerfreiheit des Stipendiums sei für die Beitragspflicht ohne Belang.

6

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. Juni 2011 zurückzuweisen.

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Der unvertretene Kläger stellt keinen Antrag.

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Die vom LSG vorgenommene Beiladung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ( Name im Rechts- und Geschäftsverkehr laut Satzung: GKV-Spitzenverband) hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten aufgehoben, da dessen Interessen als Normgeber vorliegend allenfalls mittelbar berührt sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Revisionen der Beklagten sind im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG). Hierüber konnte der Senat nach Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).

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Die Beklagten haben nicht gegen Bundesrecht verstoßen, soweit sie mit den angegriffenen Bescheiden (hierzu 1.) den Bescheid vom 8.2.2008 für die Zeit ab 1.12.2009 geändert und die Kranken- bzw Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers bis 30.11.2011 unter Berücksichtigung der Einnahmen aus dem Promotionsstipendium festgesetzt haben (hierzu 2.). Hingegen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob der Bescheid der Beklagten vom 11.8.2009 rechtswidrig ist, soweit die Beklagten darin auch für vorhergehende Zeiträume auf das Stipendium entfallende Beiträge festgesetzt haben (hierzu 3.). Deshalb war das Urteil des LSG insgesamt aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen.

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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.5.2010, mit welchem diese die vom Kläger zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.7.2009 festgesetzt haben. Gemäß § 96 Abs 1 SGG in das Verfahren einbezogen sind auch die während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen weiteren Bescheide der Beklagten vom 28.1.2011, 8.8.2011 und 22.11.2011, die jeweils den vorhergehenden zukunftsoffen gefassten Bescheid hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für Zeiträume bis 30.11.2011 geändert haben. Dabei hat der Senat auf die allein von den Beklagten eingelegten Revisionen für den gesamten Zeitraum 1.7.2009 bis 30.11.2011 nur in dem Umfang über die Beitragsfestsetzung zu befinden, in dem sie durch das LSG der Höhe nach geändert worden ist.

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2. Die Beklagten durften die Beitragsfestsetzung aus dem Bescheid vom 8.2.2008 durch den Bescheid vom 11.8.2009 nach § 48 SGB X für die Zeit ab 1.12.2009 unter Berücksichtigung des Promotionsstipendiums ändern, ohne den Kläger in seinen Rechten zu verletzen.

13

Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Mit der Erhöhung des Promotionsstipendiums des Klägers zum 1.12.2009 war eine solche Änderung der Höhe der für die Bemessung der Beiträge maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen (§ 223 Abs 2 S 1 SGB V bzw § 54 Abs 2 S 1 SGB XI) des Klägers gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des Bescheides vom 8.2.2008 eingetreten. Denn entgegen der Ansicht des Klägers und des LSG durften die Beklagten die Einnahmen des Klägers aus dem Promotionsstipendium der Beitragsbemessung zugrunde legen und ihre noch im Bescheid vom 8.2.2008 hierzu vertretene gegenteilige Rechtsauffassung bei dieser Gelegenheit revidieren (vgl zur Änderungsbefugnis einer Behörde in derartigen Fällen allgemein Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 48 RdNr 6 mwN).

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Die Einnahmen des Klägers aus dem Promotionsstipendium waren nach §§ 227, 240 Abs 1 und Abs 2 SGB V iVm § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Sie gehören zu den Einnahmen, aus denen nach § 3 Abs 1 der - grundsätzlich wirksamen (hierzu a) - BeitrVerfGrsSz Beiträge der nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V pflichtversicherten Mitglieder der GKV zu erheben sind (hierzu b), ohne dass es hierfür einer speziellen Regelung bedarf (hierzu c) oder die Verwendung einer Generalklausel in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz gegen höherrangiges Recht verstieße (hierzu d). Für die sPV gelten gemäß § 57 Abs 1 S 1, Abs 4 SGB XI die gleichen Maßstäbe (hierzu e).

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a) Grundlage für die Bemessung der Beiträge des Klägers für die hier streitige Zeit 1.7.2009 bis 30.11.2011, in welcher der Kläger nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V pflichtversichertes Mitglied bei der Beklagten zu 1. war, ist § 3 Abs 1 der ab 1.1.2009 geltenden "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 (idF vom 17.12.2008 - BeitrVerfGrsSz), die der SpVBdKK zur Erfüllung seines Regelungsauftrags aus § 240 SGB V (in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes WSG> vom 26.3.2007, BGBl I 378) erlassen hat. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den SpVBdKK geregelt. Diese Regelungen gelten nach § 227 SGB V (idF des GKV-WSG) für die nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V Versicherungspflichtigen, zu denen im streitigen Zeitraum auch der Kläger gehörte, entsprechend.

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Die BeitrVerfGrsSz sind als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 1.1.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der GKV (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17). Jedenfalls mit der rückwirkenden, den ursprünglichen Vorstandsbeschluss über den Erlass der BeitrVerfGrsSz schon dem Wortlaut nach nicht aufhebenden "Bestätigung" dieser Grundsätze durch den Verwaltungsrat des SpVBdKK mit Beschluss vom 30.11.2011 und deren gemeinsam mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 20.1.2012 sind bis dahin nicht geänderte Teile der BeitrVerfGrsSz - hierzu gehört auch § 3 Abs 1 - ab 1.1.2009 rechtsverbindlich geworden. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 entschieden (BSG, aaO, RdNr 38 ff). Hieran hält er auch für Sachverhalte fest, die den Kreis der nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (Auffang-)Versicherungspflichtigen betreffen.

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b) Das Promotionsstipendium des Klägers gehört zu den Einnahmen, die nach §§ 227, 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz bei der Beitragsbemessung in der GKV nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V Versicherungspflichtiger zu berücksichtigen sind.

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Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Damit setzte der SpVBdKK die Vorgaben des § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGB V um, wonach bei der Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV - und entsprechend für Auffangversicherungspflichtige - sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des (freiwilligen) Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

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Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in § 240 Abs 1 S 2 SGB V (zum 1.1.1989 eingeführt durch das Gesundheits-Reformgesetz <GRG> vom 20.12.1988, BGBl I 2477) sollte erreicht werden, dass der Beitragspflicht "alle Einnahmen und Geldmittel (zugrunde gelegt werden), die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte", dies "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", jedoch auch "nicht automatisch …, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249). Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des BSG, vgl zuletzt BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 23; ferner zB Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 45 ) hat der SpVBdKK durch die inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz übernommen.

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Weil § 240 Abs 1 S 2 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - was noch ein Kriterium unter Geltung der RVO war - und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18 RdNr 17, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (so bereits BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 29 f). Der Senat hat jedoch nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 47). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur BVG-Grundrente vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9; zu SED-Opferpensionen vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Geltung der BeitrVerfGrsSz weiter fest.

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In Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Promotionsstipendium bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt, denn dieses wurde ihm nach den für das BSG bindenden ausdrücklichen Feststellungen des LSG durch die M. allein als Zuschuss zum Lebensunterhalt gezahlt. Somit stand es ihm zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und bestimmte daher wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V. Dies wird auch vom Kläger nicht bestritten.

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c) Für die Berücksichtigung des Promotionsstipendiums bei der Beitragsbemessung bedurfte es über die in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz enthaltene Generalklausel hinaus keiner speziellen Regelung.

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Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reichte nach der Rechtsprechung des BSG eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl etwa BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 20). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Geltung der seit 1.1.2009 maßgebenden BeitrVerfGrsSz fest. Aus ihr lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, Einnahmen, die nicht bereits ausdrücklich durch das BSG als dem Lebensunterhalt dienend angesehen worden sind, müssten zwingend in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz gesondert aufgeführt sein, um zur Beitragsbemessung herangezogen werden zu dürfen. Aus diesem Grunde konnte das BSG in den von ihm jeweils entschiedenen Fällen die Beitragsbemessung unter Einbeziehung einer streitigen, im Ergebnis dem Lebensunterhalt dienenden Einnahme auch dann für rechtmäßig erachten, wenn es erstmalig über diese Einnahmeart zu befinden hatte (vgl zB BSG SozR 2200 § 180 Nr 32 - Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung; BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 - Einkünfte aus Kapitalvermögen; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31 - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 - Altersrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag). Anderenfalls hätte das BSG nur abstrakt die Eignung dieser Einnahme, dem Lebensunterhalt zu dienen, feststellen können, die jeweils streitige Beitragsfestsetzung dann aber zugunsten der Kläger ändern müssen. Eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung dieser Einnahme wäre anschließend erst für die Zukunft, nämlich für Zeiträume nach Ergehen des Urteils des BSG möglich und die Berücksichtigung für vorhergehende Zeiträume stets rechtswidrig gewesen.

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Eine solche Beschränkung der Reichweite dieser Generalklausel wäre indessen mit dem Regelungsauftrag des § 240 Abs 1 S 2 SGB V nicht zu vereinbaren, wonach der SpVBdKK sicherzustellen hat, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Denn eine solche Beschränkung wäre nicht zukunftsoffen. Für jede Art einer Einnahme, deren Beitragspflicht nicht bereits zuvor vom BSG festgestellt wurde, müsste nachträglich eine solche Feststellung erfolgen. Bis dahin wäre eine solche Einnahme beitragsfrei, selbst wenn sie allein die Leistungsfähigkeit des Betroffenen bestimmte. Dementsprechend hat der Senat bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass es einer Krankenkasse nicht verwehrt ist, in ihrer Satzung die beitragspflichtigen Einnahmen statt durch eine Aufzählung einzelner Einnahmen mit einer allgemeinen generalklauselartigen Regelung zu erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201; BSG Urteil vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25). Hieran hat sich mit dem Übergang der Regelungsbefugnis von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 nichts geändert. Auch dem SpVBdKK steht es frei, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entweder - ähnlich wie im Einkommensteuerrecht (vgl §§ 2, 13 ff EStG) - durch Aufzählung einzelner Einnahmen zu regeln, die über die Einnahmen der (mit Ausnahme der in § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V genannten) Versicherungspflichtigen hinaus beitragspflichtig sein sollen. Aber auch dabei wäre eine ergänzende und alle übrigen Einnahmen erfassende Vorschrift wie § 22 EStG notwendig (vgl BSG, aaO).

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Die vom LSG für notwendig gehaltene besondere konkretisierende Regelung hat der Senat in seiner noch zu Regelungen über die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in den Satzungen der jeweiligen Krankenkassen ergangenen Rechtsprechung nur dann gefordert, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 19 mwN). Auch wenn man diese Rechtsprechung auf die BeitrVerfGrsSz überträgt, führt das im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg der Klage. Eine solche Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor, da das von der M. gewährte Stipendium durch das Bewilligungsschreiben der Höhe und Zusammensetzung nach klar bestimmt ist und für die Berechnung der darauf zu entrichtenden Beiträge keine verschiedenen Berechnungsweisen oder Bewertungsmaßstäbe im Raum stehen.

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Dem steht auch der Hinweis des LSG auf eine unterschiedliche Ausgestaltung von Promotionsstipendien nicht entgegen, die auch eine - hier nach den ausdrücklichen Feststellungen des LSG nicht gewährte - pauschale Abgeltung forschungsbedingten Mehraufwands einschließen könnten. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Senat nur (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen, sowie Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten, als von der Beitragspflicht ausgenommen angesehen (vgl erneut zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9; BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 47; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Dieser bereits in den der Leistung jeweils zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen angelegten Privilegierung ist es nicht vergleichbar, wenn beispielsweise die seitens eines Begabtenförderungswerks gezahlte Forschungskostenpauschale allein im Bewilligungsschreiben des Zuwenders zum Bestreiten von Literatur-, Sach- und Reisekosten bestimmt wird, zumal ein Verbrauch zum Lebensunterhalt regelmäßig nicht ausgeschlossen und durch eine Rückforderung sanktioniert wird (so der - insoweit nicht entscheidungserhebliche - Sachverhalt des Urteils des Senats vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

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Der Übergang der Kompetenz zur Regelung der Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Mitgliedern der GKV von der einzelnen Krankenkasse auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 zwingt ebenfalls nicht dazu, an die Konkretisierung der Beitragsbemessungsgrundlagen in den BeitrVerfGrsSz höhere Anforderungen zu stellen, als dies zuvor für Satzungen der einzelnen Krankenkassen galt. Allein aus der Vergrößerung des Kreises der Regelungsadressaten ergeben sich keine strukturellen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie veränderte Anforderungen an die Regelungsdichte in den maßgebenden untergesetzlichen Rechtsgrundlagen rechtfertigen könnten (aA Peters in KasselerKomm, § 240 SGB V RdNr 26, Stand Einzelkommentierung Juli 2010).

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d) § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ist entgegen der Auffassung des Klägers als Grundlage für die Verbeitragung des Promotionsstipendiums auch hinreichend bestimmt.

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Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) folgt, dass Rechtsvorschriften - auch solche, welche die Grundlage einer Beitragsbemessung darstellen - dem Bestimmtheitsgebot genügen müssen (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5 RdNr 27 f). Dieses hat zum Inhalt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass ein von ihnen Betroffener die für ihn maßgebliche Rechtslage konkret erkennen und sein Verhalten an ihr auszurichten vermag (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 36; BVerfGE 120, 274, 316). Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstandes, dem Regelungszweck und der Regelungsintensität ab (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR aaO; BVerfGE 111, 191, 217). Hieraus folgt, dass diejenigen Merkmale, aufgrund derer sich die Beitragspflicht bemisst, im Rahmen des Möglichen so zu fassen sind, dass die Beitragslast im Voraus bestimmt werden kann (vgl zB BSG SozR 4-2700 § 182 Nr 3 RdNr 14). Dabei dürfen die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit jedoch nicht übersteigert werden (vgl hierzu und zum Folgenden BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 29). Müsste jeder Tatbestand mit exakt erfassbaren Merkmalen bis ins Letzte beschrieben sein, dann wären die Normen sehr starr und/oder rein kasuistisch und könnten deshalb der Vielgestaltigkeit des Lebens und den Besonderheiten des Einzelfalls oftmals nicht mehr gerecht werden (vgl zB zu untergesetzlichen Normen im Kassenarztrecht BayVerfGH NZS 2004, 264, 265). Die Regelungen müssen lediglich so genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck gerechtfertigt ist (vgl BVerfGE 110, 370, 396 mwN). Eine Auslegungsbedürftigkeit allein macht eine Norm nicht unbestimmt. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl BVerfGE 82, 209, 224 ff; 110, 370, 396 f mwN).

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Diesen Anforderungen wird § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz gerecht, dessen Regelungsgehalt im Einzelfall - wie dargestellt - insbesondere unter Rückgriff auf Wortlaut und Systematik des § 240 SGB V sowie die Gesetzesmaterialien hierzu bestimmt werden kann. Hierbei kann vor allem auch die zu § 240 SGB V und seinen Vorgängervorschriften bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung herangezogen werden, die - soweit keine entgegenstehenden Änderungen dieser Norm erfolgt sind - als in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert anzusehen ist (vgl BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 28, 43). Diesbezüglich hat sich durch den Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 im Kern nichts geändert. Insbesondere bietet die im GKV-WSG in § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene bloße Ersetzung der Worte "durch die Satzung" durch "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen" keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Zuweisung der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder an den SpVBdKK eine Änderung der schon herkömmlich bei der Beitragsbemessung allgemein zu berücksichtigenden Einnahmen gegenüber den bisherigen Satzungsregelungen der Krankenkassen vorgenommen werden sollte. Vielmehr enthält auch die Begründung zu Nr 157 Buchst a des Entwurfs zum GKV-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 Buchst a) den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.

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e) Bei der Festsetzung von Beiträgen zur sPV waren die Einnahmen des Klägers aus dem Promotionsstipendium ebenfalls nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz zu berücksichtigen. Nach § 57 Abs 1 S 1 SGB XI, § 227 SGB V und § 57 Abs 4 S 1 SGB XI ist bei auffangversicherungspflichtigen Mitgliedern der GKV, wie es der Kläger ist, für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden, was auch dessen Konkretisierung durch die BeitrVerfGrsSz umfasst (vgl Mecke in jurisPK-SGB XI, 1. Aufl 2014, § 57 RdNr 56 ff, 117 ff). Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

32

f) Auch im Übrigen haben die Beklagten die Beiträge des Klägers für die Zeit 1.12.2009 bis 30.11.2011 nicht zu dessen Lasten in rechtswidriger Weise festgesetzt, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist.

33

3. Der Senat kann allerdings nicht abschließend entscheiden, ob die Beklagten darüber hinaus berechtigt waren, die seinerzeit mit Bescheid vom 8.2.2008 erfolgte Beitragsfestsetzung durch den Bescheid vom 11.8.2009 auch für die Zeit 1.7.2009 bis 30.11.2009 unter Berücksichtigung des Promotionsstipendiums zu Lasten des Klägers neu festzusetzen.

34

Für diesen Zeitraum durfte die vorhergehende Beitragsfestsetzung zu Lasten des Klägers nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) geändert werden, soweit die Änderung auf einer Veränderung der Beitragsbemessungsgrundlage, insbesondere durch Berücksichtigung des Promotionsstipendiums, beruht. § 48 SGB X kann insoweit trotz der Änderung des allgemeinen Beitragssatzes in der GKV zum 1.7.2009 (§ 1 GKV-Beitragssatzverordnung idF durch Gesetz vom 2.3.2009, BGBl I 416) nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Zwar handelt es sich bei Aussagen über die beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen der Beitragsfestsetzung um reine Berechnungselemente, weshalb diese in der Regel nicht selbst einer Festlegung durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) zugänglich sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 7 Nr 1 RdNr 17). Jedoch ergibt hier die Auslegung des Bescheides vom 8.2.2008 nach dem dafür maßgebenden Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl dazu allgemein zB BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 18 mwN), dass die Beklagten in Bezug auf die beitragspflichtigen Einnahmen vorliegend dennoch eine - zwar rechtswidrige, aber dennoch verbindliche - Regelung mit Rechtswirkung nach außen trafen ("auf monatlich 816,67 EUR festgelegt"), die jedenfalls bis 30.11.2009 bindend sein sollte ("Befristung"). Eine Änderung der für diese Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen maßgeblichen Verhältnisse - hier insbesondere der Einnahmen des Klägers aus seinem Stipendium -, die nach § 48 SGB X zu einer vorzeitigen Änderung auch dieser Festsetzung berechtigt hätte, ist nach den vom LSG mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen vor dem 1.12.2009 nicht eingetreten. Ebenso wenig haben sich die rechtlichen Voraussetzungen der Berücksichtigung des Promotionsstipendiums bei der Beitragsbemessung ihrem Regelungsgehalt nach geändert.

35

Nach § 45 Abs 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist. Die Beitragsfestsetzung des Bescheides vom 8.2.2008 ist ebenso wie die dortige Festsetzung der Bemessungsgrundlagen ein begünstigender Verwaltungsakt in diesem Sinne. Zwar beinhalten Beitragsfestsetzungen, in denen eine Verpflichtung konkretisiert wird, in erster Linie eine Belastung des Betroffenen, weil überhaupt eine Beitragspflicht festgelegt wird, mag die ausgewiesene Beitragshöhe auch rechtswidrig zu niedrig ausgefallen sein. Derartige Beitragsfestsetzungen enthalten darüber hinaus aber insoweit eine Begünstigung, als - gemessen an den gesetzlichen Vorgaben - eine Minderbelastung festgelegt wird (vgl BSGE 70, 117, 120 = SozR 3-1300 § 45 Nr 11 S 40; Schütze in von Wulffen, aaO, § 45 RdNr 24; Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 12; Siebert, SdL 1984, 375, 378).

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Ob und inwieweit allerdings die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine mit Bescheid vom 11.8.2009 (dessen Zugangszeitpunkt das LSG nicht festgestellt hat und sich auch nicht aus dem Akteninhalt ergibt) rückwirkend und vorfristig - weil bereits für die Zeit vor dem 1.12.2009 - vorgenommene Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage und der daraus folgenden Beitragsfestsetzung vorliegen, insbesondere ob eine Ermessensausübung wegen Fehlens hierfür geeigneter Tatsachen ggf ausnahmsweise entbehrlich war (vgl zur Entbehrlichkeit der Ermessensausübung bei dafür fehlenden geeigneten Tatsachen Schütze, aaO, § 45 RdNr 89 aE), kann der Senat nicht abschließend selbst entscheiden. Das LSG hat die hierfür notwendigen Tatsachen nicht festgestellt, wozu es ausgehend von seiner Rechtsauffassung auch keine Veranlassung hatte. Das führt zur Zurückverweisung nach § 170 Abs 2 S 2 SGG.

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4. Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.