Entscheidungsdatum: 20.03.2019
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Versorgung mit Human-Immunglobulinen im Wege einer Off-Label-Versorgung zur Behandlung eines Chronic Fatigue Syndroms (CFS) bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung unter Bezugnahme auf die SG-Entscheidung ausgeführt: Die Voraussetzungen für einen Off-Label-Use der Immunglobuline seien nicht erfüllt. Für die Anwendung bei CFS fehlten Erkenntnisse in der Qualität einer kontrollierten klinischen Studie der Phase III. Ein Seltenheitsfall liege nicht vor. Der Kläger leide auch nicht an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden oder zumindest wertungsmäßig damit vergleichbaren Erkrankung. Unabhängig hiervon fehle es an einer nicht ganz entfernt liegenden Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf. Es stünden zudem allgemein anerkannte Behandlungsmethoden zur Verfügung (Urteil vom 23.11.2017, zugestellt am 20.12.2017).
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision durch ein am 16.1.2018 an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermitteltes elektronisches Dokument vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Die dabei verwendete qualifizierte elektronische Signatur (qeS) bezog sich nach dem Transfervermerk vom 16.1.2018 nicht auf das elektronische PDF-Dokument selbst, sondern auf den Nachrichtencontainer (sog Container-Signatur) mit den Inhaltsdaten "nachricht.xml, nachricht.xsl, visitenkarte.xml, visitenkarte.xsl, herstellerinformation.xml" und den Anhängen "56-18-Urteil des Landesozialgericht v. 23.11.2017.pdf,56-18; SS an BSG - Beschwerde vom 16.01.2018.pdf". Auf den Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Container-Signatur und die beabsichtigte Gewährung von Wiedereinsetzung (14.3.2018) hat der Kläger erneut Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (15.3.2018).
II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Zwar ist ihm hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (dazu 1.). Die Beschwerdebegründung entspricht jedoch nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, dazu 2.), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG, dazu 3) und des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, dazu 4.).
1. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 23.11.2017 versäumt (dazu a). Der Kläger war allerdings ohne Verschulden verhindert, die Verfahrensfrist einzuhalten (dazu b).
a) Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist nicht formgerecht Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist bei dem BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils mittels Beschwerdeschrift einzulegen (vgl § 160a Abs 1 S 2 und S 3 SGG) und durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten zu unterschreiben (vgl § 73 Abs 4 SGG; BSG SozR 1500 § 160a Nr 53 S 69; Hauck in Zeihe/Hauck, SGG, Stand Oktober 2018, § 160a Anm 3 b ff und Anm 8). Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden (gemäß § 65a Abs 1 nach Maßgabe der Abs 2 bis 6 SGG idF von Art 4 Nr 1 Buchst a Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl I 3786, mWv 1.1.2018). Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen (§ 65a Abs 2 SGG). Diese sind geregelt in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV - vom 24.11.2017, BGBl I 3803, zum 1.1.2018 in Kraft getreten gemäß § 10 Abs 1 ERVV; ERVV geändert durch ERVVÄndV vom 9.2.2018, BGBl I 200 mWv 16.2.2018). Das elektronische Dokument muss zudem mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 65a Abs 3 und 4 SGG). Ein elektronisches Dokument, das mit einer qeS der verantwortenden Person versehen ist, darf lediglich auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das EGVP übermittelt werden (§ 4 Abs 1 ERVV). Mehrere elektronische Dokumente dürfen hingegen nicht mit einer gemeinsamen qeS übermittelt werden (§ 4 Abs 2 ERVV). Die am 16.1.2018 beim BSG eingegangene Beschwerde des Klägers genügt diesen rechtlichen Vorgaben nicht. Der Kläger hat das Rechtsmittel über das EGVP als elektronisches Dokument im Anhang eines mehrere Dateien umfassenden Nachrichtencontainers mit einer gemeinsamen Container-Signatur eingereicht.
Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung, das Verbot der Container-Signatur sei einschränkend auszulegen. Es erfasse verfassungskonform nicht mehrere elektronische Dokumente, die sämtlich ein Verfahren betreffen und bei nicht elektronisch geführten Akten mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt werden (vgl OLG Brandenburg Beschluss vom 6.3.2018 - 13 WF 45/18 - NJW 2018, 1482 = Juris; LAG Düsseldorf Urteil vom 7.8.2018 - 3 Sa 213/18 - Juris RdNr 43, jeweils zu § 130a ZPO; LSG Niedersachsen-Bremen Zwischenurteil vom 10.10.2018 - L 2 R 117/18 - Juris RdNr 30 ff; Spitz, jurisPR-ITR 21/2018 Anm 6). Die einschränkende Auslegung vernachlässigt das Regelungsziel des § 4 Abs 2 ERVV, zu verhindern, dass nach der Trennung eines elektronischen Dokuments vom Nachrichtencontainer die Container-Signatur nicht mehr überprüft werden kann (vgl BR-Drucks 645/17 S 15 zu § 4). Ungeachtet der Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung (vgl BVerfGE 95, 64, 93; BVerfGE 99, 341, 358; BVerfGE 101, 312, 329; BVerfG Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - DVBl 2015, 429, 432 = DÖV 2015, 430, 434 ; BSGE 119, 150 = SozR 4-5560 § 17c Nr 3, RdNr 22 mwN) bedarf es keiner Geltungsreduktion, um einen Verstoß der Regelung des § 4 Abs 2 ERVV gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) zu verhindern. Die Regelung des § 4 Abs 2 ERVV dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Sie sichert, dass Authentizität und Integrität von elektronisch eingereichten Rechtsmitteln auch nach Eingang bei Gericht unmittelbar überprüfbar bleiben, ohne dass es auf die Form der Aktenführung des Gerichts ankommt. Die Regelung beschränkt den Zugang zu Gericht nicht unzumutbar. Dem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten steht die qeS für elektronische Dokumente zur Verfügung (vgl ebenso BVerwG Beschluss vom 7.9.2018 - 2 WDB 3/18 - NVwZ 2018, 1880, 1881 = Juris RdNr 8; BAG Beschluss vom 15.8.2018 - 2 AZN 269/18 - MDR 2018, 1519, 1520 = Juris RdNr 6 f; Hessisches LAG Urteil vom 18.10.2018 - 11 Sa 70/18 - Juris RdNr 23; OLG Frankfurt Beschluss vom 29.8.2018 - 14 U 52/18 - MDR 2018, 1460, 1461 = Juris RdNr 13 f; offen gelassen von BSG SozR 4-1500 § 65a Nr 4 RdNr 6; OVG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 6.11.2018 - 2 M 56/18 - Juris RdNr 11).
Der Kläger hat den Formmangel der für die Übermittlung unzulässigen Signatur nicht dadurch geheilt, dass er am 15.3.2018 eine Beschwerde per Fax nachgereicht hat. Die Beschwerdefrist war für den Kläger gegen das ihm am 20.12.2017 zugestellte LSG-Urteil bereits am Montag, dem 22.1.2018, abgelaufen (vgl § 64 Abs 2 S 1, Abs 3 SGG). Die Beschwerde vom 15.3.2018 gilt auch nicht als am 16.1.2018 beim BSG eingegangen (§ 65a Abs 6 S 2 SGG). Die gesetzliche Fiktion betrifft nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes Fälle fehlender Bearbeitungsmöglichkeit eines elektronischen Dokuments, nicht aber Fälle rechtsformunwirksamer Übermittlung, welche vorliegend allein in Frage steht (vgl BSG SozR 4-1500 § 65a Nr 4 RdNr 7 ff; BAG Beschluss vom 15.8.2018 - 2 AZN 269/18 - MDR 2018, 1519, 1520 = Juris RdNr 9 f; BVerwG Beschluss vom 7.9.2018 - 2 WDB 3/18 - NVwZ 2018, 1880, 1881 = Juris RdNr 10; OLG Frankfurt Beschluss vom 29.8.2018 - 14 U 52/18 - MDR 2018, 1460, 1461 = Juris RdNr 15 zu § 130a ZPO): Ist ein elektronisches Dokument entgegen § 65a Abs 2 S 1 SGG für das Gericht nicht zur Bearbeitung geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen (§ 65a Abs 6 S 1 SGG). Ein solches Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (§ 65a Abs 6 S 2 SGG).
Auch das Regelungssystem unterscheidet zwischen den für die Übermittlung einerseits und den für die Bearbeitung andererseits geeigneten technischen Rahmenbedingungen (vgl § 65a Abs 2 S 2 SGG und § 1 Abs 1 S 1 ERVV). Die Auslegung entspricht zudem dem mit § 65a Abs 6 SGG verfolgten Zweck. Dem Absender eines elektronischen Dokuments soll es nicht zum Nachteil gereichen, dass er zunächst ein "falsches Dateiformat" verwendet hat, wenn er unverzüglich nach Erhalt der Fehlermeldung ein "technisch lesbares Dokument" einreicht (BR-Drucks 818/12 S 34 f Zu Abs 6). Die verwendete Signatur betrifft hingegen weder die Formatvorgaben noch die Lesbarkeit eines Dokuments. § 65a Abs 6 SGG soll sich nur auf elektronische Dokumente beziehen, die die unmittelbar im Gesetz vorgesehenen Formvoraussetzungen erfüllen, also formgerecht entweder mit qualifizierter Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurden (BR-Drucks 818/12 S 35 Zu Abs 6).
b) Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG). Danach ist einem Beteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wiedereinsetzung ist unabhängig vom Verschulden des Beteiligten zu gewähren, wenn dies wegen einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts geboten ist; in solchen Fällen tritt ein in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück (BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21; BSG SozR 4-1500 § 67 Nr 11 RdNr 18; BSG Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 130/14 B - Juris RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 65a Nr 4 RdNr 10). Beruht eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben (stRspr, vgl zB BVerfG
So liegt es hier. Zwar liegt entsprechend dem oben Dargelegten (vgl II.1.a) kein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 65a Abs 6 S 1 SGG vor. Jedoch hätte der Senat im Rahmen seiner allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht den Kläger vor Ablauf der Beschwerdefrist am 22.1.2018 auf die nicht formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hinweisen müssen. Dies wäre angesichts des Eingangs der Beschwerdeschrift beim BSG am 16.1.2018 unter Zugrundelegung eines normalen Geschäftsgang auch möglich gewesen (vgl auch BSG SozR 4-1500 § 65a Nr 4 RdNr 11; OLG Frankfurt Beschluss vom 29.8.2018 - 14 U 52/18 - MDR 2018, 1460, 1461 = Juris RdNr 20 f).
2. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Kläger richtet sein Vorbringen hieran nicht hinreichend aus.
Der Kläger formuliert als Rechtsfrage:
"Stellt eine potentiell behandelbare Krankheit, die einem Versicherten auf unabsehbare Zeit hinweg den Gebrauch seines - anatomisch und physiologisch allerdings intakten - Seh- und Gehörsinns wegen einer stark erhöhten Reizempfindlichkeit nahezu unmöglich macht und so jegliche Kommunikation und Informationsaufnahme fast vollständig verhindert und die außerdem die körperliche Fortbewegungsfreiheit nahezu auf Null beschränkt, eine wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB V dar?"
Der Kläger legt jedoch die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Er verdeutlicht nicht ausreichend, wieso das BSG in einem Revisionsverfahren sich mit der Frage auseinandersetzen müsste, obwohl das Berufungsgericht seine Entscheidung auch darauf gestützt hat, es fehle an einer nicht ganz entfernt liegenden Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf durch die Behandlung mit Immunglobulinen. Werden von einem Gericht mehrere selbstständige Begründungen gegeben, die den Urteilsausspruch schon jeweils für sich genommen tragen, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerde für jede der Begründungen einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund darlegen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - Juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 14.8.2018 - B 1 KR 27/18 B - Juris RdNr 9). Daran fehlt es, obwohl der Kläger hierzu vorträgt. Soweit der Kläger meint, das LSG sei bezüglich der Anforderungen an eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung von Rspr des BSG abgewichen, legt er eine Divergenz nicht zulässig dar (vgl hierzu sogleich unter 3.).
3. Wer sich - wie der Kläger - auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - Juris RdNr 6) und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - Juris RdNr 9). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Der Beschwerdeführer hat dies schlüssig darzulegen (vgl zB BSG Beschluss vom 21.2.2017 - B 1 KR 41/16 B - Juris RdNr 7; Hauck in Zeihe/Hauck, SGG, Stand Oktober 2018, § 160a Anm 19 mwN). Wenn das LSG einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz nicht ausdrücklich formuliert, sondern nur implizit zugrunde gelegt hat, genügt es, dass der Beschwerdeführer darlegt, dass das LSG von einer Entscheidung ua des BSG abgewichen ist, indem es einen der höchstrichterlichen Rspr widersprechenden abstrakten Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt hat (vgl zB BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - Juris RdNr 10 mwN). In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (vgl sinngemäß BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 45; BSG Beschluss vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B - Juris RdNr 8 f; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 1 KR 29/16 B - Juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.12.2017 - B 1 KR 17/17 B - Juris RdNr 9). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.
Der Kläger rügt, das LSG habe in Abweichung von Rspr des erkennenden Senats (BSG SozR 4-2500 § 18 Nr 9 RdNr 16) sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt:
"Eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB V ist in Bezug auf die Verordnung eines für die konkrete Anwendung nicht zugelassenen Arzneimittels (nur dann) zu bejahen, wenn entweder die Zulassung des Arzneimittels kurz bevorsteht oder jedenfalls Phase Ill-Studien vorliegen oder wenn jedenfalls in Fachkreisen weitestgehender Konsens über die Wirksamkeit des Arzneimittels in der betroffenen Indikation besteht."
Der Kläger führt hierzu aus, das Berufungsgericht habe sich für die Verneinung einer nicht ganz entfernt liegenden Aussicht auf Heilung auf die Stellungnahmen des MDK gestützt. Mit "Stellungnahmen" sei "letztlich einzig das MDK-Gutachten vom August 2016 gemeint, denn nur in Bezug auf dieses im Laufe des Verfahrens ergangene Gutachten des MDK erwähnt das LSG … in seinem Urteil, dass dort die von dem Beschwerdeführer vorgelegten Studien näher bewertet wurden". Der Verweis auf das MDK-Gutachten vom August 2016 beziehe sich nicht lediglich auf die medizinische Bewertung der Studien in dem Gutachten. Das LSG habe sich "auch die abstrakte Ausfüllung des Begriffs 'nicht ganz entfernt liegende Aussicht' durch den MDK … zu Eigen gemacht, ohne zu bemerken, dass der MDK unter dem Begriff der 'nicht ganz entfernt liegenden Aussicht' in Wahrheit die Voraussetzungen eines Off-Label-Use nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen prüfte - d.h. das Bestehen einer 'begründeten Erfolgsaussicht' - und nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1a SGB V."
Der Kläger legt mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dar, dass das LSG bewusst den von ihm behaupteten abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Er trägt selbst vor, das LSG habe lediglich versehentlich ("ohne zu bemerken"; "versehentliche Übernahme" in der Zwischenüberschrift IV 2. b bb) den dem MDK-Gutachten zugrunde liegenden strengeren Maßstab des Off-Label-Use zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung" in § 2 Abs 1a SGB V herangezogen.
4. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Daran fehlt es.
Der Kläger legt nicht in der gebotenen Weise dar, dass das LSG gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen hat (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention