Entscheidungsdatum: 19.12.2011
Die Beschwerden der Kläger und der Beigeladenen zu 7. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Februar 2011 werden als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wenden sich die Kläger gegen die Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für "Honorare", die den in ihrer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigten Beigeladenen zu 7. und zu 8. aufgrund gesondert vereinbarter Nebentätigkeiten gezahlt worden sind. Nach erfolglosem Widerspruch gegen den aufgrund einer Betriebsprüfung der Beklagten ergangenen Beitragsbescheid hat das SG die Klage abgewiesen und das LSG die Berufungen der Kläger und der Beigeladenen zu 7. zurückgewiesen.
Mit zwei eigenständigen Beschwerden wenden sich die Kläger und die Beigeladene zu 7. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.2.2011.
II. Die Beschwerden der Kläger und der Beigeladenen zu 7. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG sind unzulässig, denn die Kläger und die Beigeladene zu 7. haben in den jeweiligen Begründungen keinen Zulassungsgrund in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet. Sie sind deshalb in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist demgegenüber kein Zulassungsgrund.
1. Sowohl die Kläger als auch die Beigeladene zu 7. berufen sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in einem höchstrichterlichen Urteil enthalten ist, und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann.
a) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht, die eine Abweichung des Berufungsurteils von drei Entscheidungen des BSG (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr 8, vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - BSGE 20, 6 = SozR Nr 41 zu § 165 RVO und vom 1.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199 = SozR 2200 § 1227 Nr 8) geltend machen. Hierzu leiten die Kläger unter Ziffer 2. der Begründung (Seite 10 bis 13) her, das LSG habe aufgrund der von ihm gegebenen Urteilsbegründung den Rechtssatz aufgestellt, |
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"dass es für die Annahme, eine Tätigkeit werde 'im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis' erbracht, und sei also sozialversicherungspflichtig, bereits ausreiche, wenn |
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- ein intensives Vorgespräch zwischen Auftragnehmerin (und Arbeitnehmerin) und Auftraggeber (und Arbeitgeber des Beschäftigungsverhältnisses) zur Vorbereitung der Tätigkeit stattfinden musste, |
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- obwohl die Tätigkeit unstreitig im Wesentlichen, d. h. bis auf wenige Ausnahmen, außerhalb der sonstigen Arbeitsräume, außerhalb der regulären Arbeitszeit, |
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- mit eigenen, selbstständig zu entwickelnden Kriterien durchgeführt, |
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- mit einem Honoraranspruch nur im Falle eines Erfolges, |
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- und trotz ausdrücklicher entgegenstehender vertraglicher Formulierungen angenommen werden kann." |
Dem stellen die Kläger Zusammenfassungen und - zT sinngemäß zitierte - Passagen der og Urteile des BSG gegenüber (Seiten 13 bis 15 der Begründung), von denen das LSG abgewichen sein soll. Zusammenfassend führen sie hierzu aus (Seite 16 der Begründung): |
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"Aus dieser Gegenüberstellung der Voraussetzungen, die das LSG in der angefochtenen Entscheidung ausreichen lässt, und der Voraussetzungen, die das BSG bisher für notwendig erachtet hatte, um zu einem entweder abhängigen oder selbstständigen Beschäftigungsverhältnis/Auftragsverhältnis zu kommen, wird deutlich, dass das LSG mit der angefochtenen Entscheidung entweder von den drei genannten Entscheidungen und den dort niedergelegten Grundsätzen abweicht (§ 160 II Nr. 2 SGG), oder die Entscheidung diese Rechtsprechung weiterentwickeln will, indem neue Rechtssätze, wie sie oben dargestellt worden sind, aufgestellt werden (§ 160 II Nr. 1 SGG)." |
Es kann dahinstehen, ob mit den zitierten bzw umrissenen Abschnitten der Beschwerdebegründung und den dort wiedergegebenen Passagen aus den og BSG-Urteilen jeweils hinreichend konkrete Rechtssätze des LSG und des BSG benannt werden. Denn den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungserfordernissen genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil sich das Berufungsgericht zur Herleitung der rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung der Frage, ob die den Beigeladenen zu 7. und zu 8. gezahlten "Honorare" als Einnahmen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung und damit als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausdrücklich auf zwei der von den Klägern zur Begründung einer Divergenz zitierten Urteile des BSG (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr 8 und vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - BSGE 20, 6 = SozR Nr 41 zu § 165 RVO) sowie ein weiteres BSG-Urteil (SozR Nr 62 zu § 165 RVO) berufen und an keiner Stelle seines Urteils zu erkennen gegeben hat, von Rechtssätzen der BSG-Rechtsprechung abweichen oder abweichende eigene Rechtssätze aufstellen zu wollen. Vor diesem Hintergrund hätte es in der Beschwerdebegründung eingehender Ausführungen dazu bedurft, dass die Rechtsauffassung des LSG nicht nur auf einer - im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlichen - vermeintlich falschen Anwendung der vom BSG aufgestellten Grundsätze beruht. Zwar kann das LSG von einer Entscheidung ua des BSG auch dann abweichen, wenn es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt. In einem solchen Fall wäre jedoch darzulegen, dass sich der Rechtssatz nicht erst nachträglich logisch induktiv aus der Urteilsbegründung ableiten lässt, sondern dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft die Deduktion des gefundenen Ergebnisses aus dem sich aus der Entscheidung selbst schlüssig ergebenden Rechtssatz, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte, erkennen lässt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Dies darzulegen haben die Kläger versäumt. Vielmehr verdeutlicht die oben zitierte Passage der Beschwerdebegründung (dort Seite 16) trotz des Hinweises auf die - vermeintliche - Entwicklung oder Weiterentwicklung von Rechtssätzen durch das LSG, dass sich die Kritik der Kläger im Kern gegen die ungenügende Berücksichtigung der vom BSG zum Begriff des Arbeitsentgelts iS des § 14 SGB IV aufgestellten Abgrenzungskriterien durch das LSG im angegriffenen Urteil richtet. An Stelle eines Widerspruchs abstrakter Rechtssätze rügen die Kläger die Rechtsanwendung durch das LSG. Auf eine bloße fehlerhafte Rechtsanwendung kann aber das Revisionszulassungsbegehren wegen Divergenz nicht gestützt werden.
b) Auch die Divergenzrüge der Beigeladenen zu 7. wird nicht den oben dargelegten Anforderungen entsprechend begründet. Die Beigeladene zu 7. benennt bereits keinen tragenden Rechtssatz, den das LSG in Abweichung von tragenden Rechtssätzen des BSG oder eines anderen in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichts aufgestellt haben soll. Vielmehr begründet sie die behauptete Divergenz allein damit (Seite 11 der Beschwerdebegründung), das LSG ziehe für die Abgrenzung zwischen einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis und einer gemischten Tätigkeit die Möglichkeit heran, dass die aufgrund der Honorarverträge entfalteten Tätigkeiten auch solche sind, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei entsprechender Vertragsgestaltung hätten geschuldet werden können. Dieses Kriterium werde jedoch in keiner der "oben genannten" Entscheidungen des BSG herangezogen. Damit bleibt die Beschwerdebegründung auch insofern hinter den Darlegungsanforderungen im Rahmen der Divergenzrüge zurück, als nach der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29) die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, so zu bezeichnen ist, dass sie ohne große Schwierigkeiten auffindbar ist. Denn vorliegend bleibt offen, welche der zahlreichen auf den vorhergehenden Seiten der Beschwerdebegründung zitierten BSG-Urteile mit der gewählten Formulierung konkret in Bezug genommen werden sollten. Selbst wenn man aber zugunsten der Beigeladenen zu 7. aufgrund der Ausführungen auf Seite 8 f der Beschwerdebegründung davon ausgehen wollte, dass eine Abweichung des LSG von den auf Seite 7 f angesprochenen BSG-Urteilen (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr 8, vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R - SozR 3-2400 § 14 Nr 15, vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - BSGE 20, 6 = SozR Nr 41 zu § 165 RVO und vom 16.10.1968 - 3 RK 58/65 - SozR Nr 62 zu § 165 RVO) gerügt werden soll, wird - entgegen den diesbezüglichen Erfordernissen - kein in den in Bezug genommenen Entscheidungen enthaltener konkreter Rechtssatz des BSG benannt. Gleichzeitig wird ebenso wie schon in der Beschwerdebegründung der Kläger auch von der Beigeladenen zu 7. nicht dargelegt, dass das LSG mit der behaupteten Anwendung eines bisher in der Rechtsprechung des BSG nicht enthaltenen Abgrenzungskriteriums im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung einen eigenen Rechtssatz hat aufstellen wollen, obwohl es sich zur Herleitung der von ihm angewandten rechtlichen Maßstäbe ausdrücklich auf Rechtsprechung des BSG bezogen hat.
2. Die Kläger wie auch die Beigeladene zu 7. berufen sich ferner auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60, 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7; BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12, 24). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügen die Beschwerdebegründungen nicht.
a) Die Kläger formulieren bereits keine Rechtsfrage. Allenfalls sinngemäß lässt sich aus den Ausführungen auf den Seiten 16 f der Beschwerdebegründung entnehmen, dass sie für klärungsbedürftig halten, ob die vom LSG gegenüber der einschlägigen Rechtsprechung des BSG vermeintlich geringere Zahl der "für die Annahme einer gemischten bzw. einer abhängigen Beschäftigung" herangezogenen Kriterien diese Annahme tragen oder nicht.
Der Senat kann offenlassen, ob die Kläger damit überhaupt eine Rechtsfrage hinreichend konkret umrissen haben, denn jedenfalls wird deren Klärungsbedürftigkeit nicht den diesbezüglichen Anforderungen entsprechend dargelegt. Diese werden nämlich bereits deshalb verfehlt, weil auch nach den Ausführungen der Kläger das BSG schon durch tragende Rechtssätze die Frage beantwortet hat, welche Kriterien für die Abgrenzung eines "einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses" von einer "gemischten Tätigkeit" maßgeblich sind, zB in dem sowohl von den Klägern als auch vom LSG zitierten Urteil vom 3.2.1994 (12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr 8 mwN zur älteren diesbezüglichen Rspr; bestätigt in BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 15 S 28 f). Eine Rechtsfrage aber, die das BSG bereits entschieden hat, ist nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung haben, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut klärungsbedürftig geworden; das muss - was vorliegend nicht geschieht - substanziiert vorgetragen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65). Allein die vermeintliche Vernachlässigung einzelner nach der Rechtsprechung des BSG maßgeblicher Kriterien durch das LSG führt allenfalls zur inhaltlichen Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung. Hierauf jedoch kann - wie bereits oben erörtert - die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
b) Auch die Beigeladene zu 7. beruft sich - sogar vorrangig - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Für klärungsbedürftig hält sie die Frage nach den Abgrenzungskriterien zwischen "einheitlichem Beschäftigungsverhältnis" und "gemischter Tätigkeit". Hierzu formuliert sie die folgende Rechtsfrage: |
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"Ist die selbständige Tätigkeit mit der abhängigen Beschäftigung zu einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis erst dann verbunden, wenn sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden ist, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (vgl. BSG vom 3. 2. 1994 zum Az. 12 RK 18/93 in SozR 3-240, § 14 Nr. 8, Seite 17)? Oder ist es für die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses bereits ausreichend, wenn die aus dem Beschäftigungsverhältnis gewonnenen Kenntnisse für die selbständige Tätigkeit eingesetzt werden (vgl. BSG vom 26. 3. 1998 zum Az. B 12 KR 17/97 R in SozR 3-240, § 14 Nr. 15, Seite 29)?" |
Im Folgenden erläutert sie, zur Frage der Abgrenzung zwischen einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis und einer gemischten Tätigkeit existierten zwar einige höchstrichterliche Entscheidungen, allerdings ergebe sich aus diesen Entscheidungen, deren Inhalt sie kurz wiedergibt (Seite 7 f der Beschwerdebegründung), kein klares Bild. Vielmehr würden die genannten Entscheidungen des BSG unterschiedliche Kriterien aufstellen. Klärungsbedürftig sei daher, welche gelten sollten.
Auch mit dieser Beschwerdebegründung werden die aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen verfehlt. Dabei kann hier ebenfalls offenbleiben, ob die Beigeladene zu 7. vorliegend überhaupt eine konkrete Rechtsfrage formuliert hat, denn jedenfalls wird die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht diesen Anforderungen entsprechend dargelegt. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine Rechtsfrage, die das BSG bereits entschieden hat, nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung haben, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut klärungsbedürftig geworden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65). Dabei geht auch die Beigeladene zu 7. zunächst davon aus, dass das BSG die Rechtsfrage nach der Abgrenzung von einheitlichem Beschäftigungsverhältnis und gemischter Tätigkeit bereits in mehreren, nämlich ua den von ihr zitierten Urteilen, entschieden hat. Jedoch versucht sie durch die Gegenüberstellung einzelner, in den jeweiligen Urteilen besonders herausgestellter Umstände darzulegen, dass das BSG jeweils unterschiedliche Abgrenzungskriterien genutzt habe und wegen der hierdurch bestehenden Unsicherheit über die tatsächlich maßgeblichen Kriterien die Abgrenzungsfrage als solche klärungsbedürftig geblieben sei. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um den Fortbestand bzw das Wiederentstehen der Klärungsbedürftigkeit trotz mehrfacher Entscheidung des BSG über eine Rechtsfrage darzulegen. Vielmehr hätte die Beigeladene zu 7. auch darlegen müssen, dass sich nicht nur die vom BSG im jeweiligen Fall für die Abgrenzung als entscheidend angesehenen konkreten Umstände unterscheiden, sondern auch die vom BSG hierbei jeweils herangezogenen abstrakten Rechtssätze, bzw dass diese abstrakten Rechtssätze für bestimmte Fallkonstellationen, zu denen auch der der Beschwerde zugrunde liegende Rechtsstreit zu rechnen ist, keine hinreichend sicheren Abgrenzungsgrundsätze zur Verfügung stellen. Gleichzeitig hätte sich die Beigeladene zu 7. allein aufgrund der zeitlichen Abfolge der von ihr zitierten Urteile zur Darlegung des Fort- oder Wiederbestehens der Klärungsbedürftigkeit auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, in welchem Verhältnis die Urteile zueinander stehen. Insofern wäre darauf einzugehen gewesen, ob - eine tatsächliche Abweichung abstrakter Rechtssätze unterstellt - aus Sicht des jeweils entscheidenden Senats eine bewusste Fortentwicklung der bereits bestehenden Rechtsprechung vorgenommen oder diese sogar aufgegeben werden sollte, sodass die Rechtsfrage mit den zuletzt formulierten Rechtssätzen weiterhin (wenn auch modifiziert) beantwortet ist. Entsprechende Darlegungen hat die Beigeladene zu 7. versäumt, obwohl hierzu auch deshalb besonderer Anlass bestand, weil sich das BSG im Urteil vom 26.3.1998 (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 15) ausdrücklich die zuvor ua im Urteil vom 3.2.1994 (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 8) entwickelten Rechtssätze zur Abgrenzung von einheitlichem Beschäftigungsverhältnis und gemischter Tätigkeit zu eigen gemacht hat (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 15 S 28 aE), um anschließend die danach für die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses notwendige Verbindung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung nach der Eigenart der damals vorliegenden selbstständigen Tätigkeit zu bestimmen.
Darüber hinaus versäumt es die Beigeladene zu 7. entgegen den oben dargelegten Erfordernissen überhaupt auf die Klärungsfähigkeit der von ihr formulierten Rechtsfrage gesondert einzugehen, was bereits für sich genommen zur Unzulässigkeit ihrer Beschwerde führt.
3. Soweit sich die Kläger mit ihrem Vorbringen, dass LSG habe den auf den Seiten 11 bis 13 ihrer Beschwerdebegründung im Einzelnen aufgeführten Vortrag aus der Berufungsbegründung bei seiner Entscheidung "nicht gewürdigt", sinngemäß auf einen ggf die Zulassung begründenden Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) berufen, wird auch dieser Zulassungsgrund nicht den insoweit geltenden Anforderungen entsprechend dargelegt.Hierzu hätten die Kläger konkret darlegen müssen, aus welchen Umständen sie darauf schließen, das LSG habe diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen. Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Eine Verletzung der Pflicht des Gerichts, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, kann nur dann festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE 96, 205, 217 mwN). Solche Umstände werden hier gerade nicht vorgetragen.
Ebenso würde es nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde der Kläger führen, wenn mit der von ihnen gewählten Formulierung "hat das LSG gar nicht gewürdigt" nicht die mangelnde Kenntnisnahme des Inhalts der Berufungsbegründung, sondern dessen fehlerhafte Würdigung gerügt werden sollte. Zwar wäre dies sinngemäß als Rüge der Verletzung allgemeiner Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze, also einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG durch das LSG zu qualifizieren. Jedoch kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG der Antrag auf Zulassung der Revision hierauf nicht gestützt werden.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).