Entscheidungsdatum: 02.05.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Gegenstandswert: 25.000 €
Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 unterrichtete der Präsident des Bundesgerichtshofs die Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof über seine Absicht, in absehbarer Zeit den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof einzuberufen und diesem die Neuwahl von Rechtsanwälten vorzuschlagen. Zugleich bat er um die Einreichung von Wahlvorschlägen. In die nach Beteiligung sämtlicher Rechtsanwaltskammern erstellte - fünfunddreißig Kandidaten umfassende - Vorschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer wurde unter anderem der im Jahr 1968 geborene und seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger aufgenommen. Zur Vorbereitung der auf den 29. Juli 2013 anberaumten Wahl wurden die Personalakten der Kandidaten beigezogen und Stellungnahmen der für ihren Bezirk zuständigen Präsidenten der Oberlandesgerichte eingeholt. Der Präsident des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender des Wahlausschusses lud die Kandidaten zu einem persönlichen Gespräch ein. Ferner wurden aus dem Kreis der Mitglieder des Wahlausschusses - bestehend aus dem Präsidenten und den Senatsvorsitzenden der zwölf Zivilsenate des Bundesgerichtshofs, den sechs Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer sowie den fünf Mitgliedern des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof - für jede der vorgeschlagenen Personen ein Vorsitzender/eine Vorsitzende eines Zivilsenats beim Bundesgerichtshof als Erstberichterstatter(in) und ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin als Zweitberichterstatter(in) bestimmt. Diese luden die Kandidaten ebenfalls jeweils zu einem persönlichen Gespräch ein und gaben ihnen vorab Gelegenheit, schriftliche Arbeitsproben vorzulegen. Die schriftlichen Beurteilungen (fortan: Voten) der Berichterstatter wurden anschließend allen Mitgliedern des Wahlausschusses übersandt. Zusätzlich erhielten die Ausschussmitglieder die vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs verfasste "Übersicht über allgemein anerkannte Gesichtspunkte zur Beurteilung der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nebst praktischen Hinweisen" vom 22. November 2012 sowie eine am 1. März 2013 erstellte und zum 1. Juni 2013 aktualisierte Zusammenfassung statistischer Daten. Letztere wiesen unter anderem die Entwicklung der Eingangszahlen der bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs eingelegten Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden, die Entwicklung der Anzahl der Rechtsanwälte und der Richter der Zivilsenate beim Bundesgerichtshof sowie die Altersstruktur bei den Revisionsanwälten aus.
An der Wahl am 29. Juli 2013 nahmen alle Mitglieder des Wahlausschusses teil. Nach Einführung durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender erörterte der Ausschuss zunächst in allgemeiner Aussprache, welche Zahl neuer Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof angemessen sei. Sodann beschloss er einstimmig, dass die höchste Zahl als beschlossen gelte, für die sich eine Mehrheit finde, wobei Stimmen für höhere Zahlen, für die sich die erforderliche Mehrheit nicht gefunden habe, den nächst niedrigeren Zahlen hinzugezählt werden sollten. In der anschließenden geheimen Abstimmung stimmten sämtliche Mitglieder dafür, den Bedarf an Neuzulassungen auf acht Anwälte festzulegen. Anschließend beschloss der Ausschuss einstimmig, die Kandidaten - wie bereits bei früheren Wahlen - nach einer Rangliste zu wählen, und zwar in getrennten Wahlgängen für jeden einzelnen Platz. Vor der Abstimmung über die einzelnen Plätze fand jeweils eine Aussprache darüber statt, welche Person sich für den nun zu besetzenden Platz besonders empfehle. Dabei trugen die Berichterstatter und Mitberichterstatter dem Wahlausschuss ihre jeweiligen Einschätzungen vor. Bei der anschließenden geheimen Wahl von sechzehn Personen - nach § 168 Abs. 2 BRAO hat der Wahlausschuss dem Bundesministerium der Justiz die doppelte Anzahl von Rechtsanwälten zu benennen, die er für die Zulassung beim Bundesgerichtshof für angemessen hält - wurde der Kläger nicht gewählt.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 teilte der Präsident des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender des Wahlausschusses in dessen Auftrag dem Kläger mit, dass seine Bewerbung nicht die erforderliche Mehrheit gefunden habe. Daraufhin beantragte der Kläger, ihm Einsicht in die Akten des Ausschusses einschließlich seiner und der Akten der gewählten Mitbewerber zu gewähren. Dem wurde nur insoweit entsprochen, als ihm mit Schreiben des Präsidenten als Ausschussvorsitzender vom 8. August 2013 eine Ablichtung der Niederschrift über die Sitzung vom 29. Juli 2013 sowie eine Kopie seiner Bewerberakte - einschließlich der Voten der Berichterstatter, diese allerdings ohne den sogenannten bewertenden Teil - übermittelt wurden; eine weitergehende Einsicht wurde unter Hinweis auf § 167a BRAO abgelehnt.
Am 29. August 2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage gegen den Wahlausschuss erhoben. Er hat - unter Beantragung der Aufhebung der "Bescheide" vom 29. Juli und 8. August 2013 - die Verpflichtung des Ausschusses begehrt, ihm uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren und ihn in die Wahlliste des Ausschusses aufzunehmen, hilfsweise eine Neuwahl durchzuführen. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an den Bundesgerichtshof verwiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 28. April 2014 (juris) zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 18. Juni 2014).
Parallel zum Klageverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. September 2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, dem Bundesministerium der Justiz im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur Entscheidung über seine Klage gegen den Ausschuss, längstens für die Dauer von sechs Monaten, aus der Wahlliste des Ausschusses keinen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zuzulassen. Diesen Antrag hat der Senat, nachdem das Verwaltungsgericht am 13. September 2013 (BeckRS 2014, 45666) den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das einstweilige Anordnungsverfahren an den Senat verwiesen hat - insoweit hat der Kläger wegen der Eilbedürftigkeit der Sache auf Rechtsmittel verzichtet -, durch Beschluss vom 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13, juris) wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes zurückgewiesen. Anschließend hat das Bundesministerium der Justiz die vom Ausschuss auf die Plätze eins bis acht gewählten Bewerber als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zugelassen. Die vom Ausschuss auf die Plätze neun bis sechzehn gewählten Bewerber erhielten einen die Zulassung ablehnenden Bescheid. Hiergegen haben die auf die Plätze neun, zehn und dreizehn gewählten Rechtsanwälte Klage erhoben; das Bundesministerium der Justiz hat alle drei im Herbst 2014 durch Zulassung klaglos gestellt. Nachdem der auf Platz zwölf gewählte Bewerber hiervon erfahren hatte, beantragte er gegenüber dem Bundesministerium der Justiz, ihn ebenfalls nachträglich zuzulassen. Dies lehnte das Ministerium ab. Hiergegen erhob der Bewerber Klage. Das Ministerium stellte ihn im April 2016 durch Zulassung ebenfalls klaglos.
Der Senat hat die der Wahl zugrundeliegenden Akten des Ausschusses beigezogen und dem Kläger - nach Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung - Einsicht gewährt.
Der Kläger rügt, der Bedarf an neu zuzulassenden Rechtsanwälten sei vom Ausschuss viel zu niedrig bemessen worden. Ferner sei die Auswahl der Bewerber fehlerhaft. Auch bei einem unterstellten Bedarf von nur acht Anwälten hätte er gewählt werden müssen; er sei der Beste. Im Übrigen sei die ihm gewährte Akteneinsicht wegen diverser Schwärzungen und Auslassungen ungenügend.
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Wahl vom 29. Juli 2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch ausreichend Akteneinsicht erhalten.
I.
1. Der Senat ist für die Klage zuständig. Dies folgt bereits aus dem rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, der nach § 17a Abs. 2 S. 3 GVG Bindungswirkung entfaltet. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verweisung ausnahmsweise als offensichtlich unhaltbar nicht bindet (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9 mwN), liegen ersichtlich nicht vor. Im Übrigen teilt der Senat die der Verweisung zugrunde liegende Rechtsauffassung (siehe auch BT-Drucks. 16/11385 S. 41; Kilimann in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 112a Rn. 47 bzw. Kilimann, aaO § 168 Rn. 11; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112a BRAO Rn. 15; Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 112a Rn. 7, 22).
2. Der Wahlausschuss ist passivlegitimiert. Hiervon ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 (AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 zur Anfechtung der Wahl vom 21. Juni 2006) ausgegangen. Hieran hat sich durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449) nichts geändert. Nunmehr bestimmt § 112d Abs. 1 Nr. 2 BRAO, dass die Klage gegen die Rechtsanwaltskammer oder Behörde gerichtet werden muss, deren Entschließung - gemeint sind Wahlen und Beschlüsse (vgl. nur BT-Drucks. 16/11385 S. 42) - Gegenstand des Verfahrens ist. Diese Verpflichtung setzt gedanklich die Beteiligtenfähigkeit der Rechtsanwaltskammer oder Behörde voraus. Deshalb kommt es - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht auf die Beteiligtenfähigkeit nach § 61 VwGO an. Beklagter im Wahlanfechtungsverfahren ist aber der Wahlausschuss als zuständige "Behörde" im Sinne des § 112d Abs. 1 Nr. 2 BRAO (so auch Schmidt-Räntsch, aaO § 112d Rn. 14; siehe auch Kilimann, aaO § 112d Rn. 6). Soweit demgegenüber teilweise die Auffassung vertreten wird, die Klage sei gegen das Bundesministerium der Justiz zu richten (Hartung in Henssler/Prütting, aaO § 168 Rn. 35), vermag dem der Senat nicht zu folgen. Denn das Bundesministerium hat keine Möglichkeit, die Wahlentscheidung abzuändern oder dem Wahlausschuss eine solche Änderung vorzugeben.
II.
Der Kläger hat sein Begehren auf uneingeschränkte Akteneinsicht weder ganz noch teilweise für erledigt erklärt, obwohl der Senat die Akten des Wahlausschusses beigezogen und ihm nach Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung Einsicht gewährt hat. Der Kläger ist der Meinung, die Akten wiesen "gravierende Lücken" auf, sodass er in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten weiter rechtswidrig beschränkt sei. Diese Rüge ist unbegründet.
1. Der Senat hat in Anlehnung an die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 101, 106, 128 ff.) zu § 99 Abs. 2 VwGO a.F. entwickelt hat, ein sog. "in-camera-Verfahren" durchgeführt. Er hat dabei die Originalakten eingesehen und festgestellt, dass der Beklagte die Schwärzungen, die Informationen zu Dritten betreffen, zu Recht vorgenommen hat. Hierdurch wird der Kläger nicht in seinen Rechten berührt, da die geschwärzten Stellen für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung sind und der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an einer Offenlegung hat. Soweit der Kläger geltend macht, das "in-camera-Verfahren" des Senats sei unzulässig, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 99 VwGO n.F. nicht vorlägen, ist hierzu Folgendes anzumerken: Der Beklagte hat im Rahmen der Aktenvorlage geltend gemacht, dass die Schwärzungen im Interesse Dritter erfolgt seien und deren Inhalt für die Rechtsverfolgung des Klägers unerheblich sei. Hierzu hat der Kläger unter anderem eingewandt, dass diese Behauptung ohne Akteneinsicht nicht kontrollierbar sei und eine Partei nicht selbst entscheiden könne, welche Informationen für den Rechtsstreit wesentlich seien oder nicht. Insoweit hatte der Senat zu prüfen, ob der Kläger durch die Schwärzungen in seinen Rechten verletzt wird. Denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG schließt grundsätzlich ein, dass die Verwaltungsvorgänge, welche die für das Verwaltungsverfahren und dessen Ergebnis maßgeblichen Sachverhalte und behördlichen Erwägungen dokumentieren, dem Gericht zur Verfügung stehen, soweit sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung und der geltend gemachten Rechtsverletzung von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 101, 106, 122). Zu diesem Zweck hat der Senat - wie in seiner Terminsverfügung angekündigt - ein "in-camera-Verfahren" durchgeführt. Dieses Verfahren bietet (vgl. auch BVerfGE 101, 106, 128) die Möglichkeit, die Entscheidungserheblichkeit zu prüfen sowie etwaige Belange an der Geheimhaltung bestimmter Vorgänge und die Rechtsschutzansprüche des Betroffenen in Einklang zu bringen. Der Senat ist dabei nicht davon ausgegangen, dass dieses "in-camera-Verfahren" unmittelbar unter § 99 VwGO n.F. fällt - die dort geregelten Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten passen für die streitgegenständliche Wahlprüfung nicht, abgesehen davon, dass sich die Aktenvorlagepflicht der Behörde nach § 99 VwGO nur auf entscheidungserhebliche Tatsachen bezieht (vgl. BVerwGE 125, 40, 42). Der Senat hat den aufgetretenen Interessenkonflikt lediglich in Anwendung des in § 99 VwGO zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens gelöst. Die von ihm hierzu vorgenommene Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf weitere Akteneinsicht hat.
2a) Der Präsident des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender des Wahlausschusses hat mit Schreiben vom 7. August 2012 die Präsidenten der Oberlandesgerichte bezüglich der in ihrem Bezirk zugelassenen Bewerber um Stellungnahme gebeten, ob nach den dort gewonnenen Eindrücken die betreffende/n Person/en zum Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof geeignet ist/sind. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat sich in ihrer Äußerung vom 30. August 2012 zunächst näher nur zu einem später vom Wahlausschuss nicht benannten Bewerber geäußert. Zu den anderen Bewerbern aus dem Bezirk Karlsruhe hat sie mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 mitgeteilt, dass die Rückfrage bei der gerichtlichen Praxis keine Bedenken gegen deren Eignung ergeben habe. In der dem Senat vom Beklagten in Ablichtung vorgelegten Generalakte wie in den Bewerberheften Karlsruher Kandidaten sind die Schreiben vom 30. August 2012 und 30. Oktober 2012 enthalten, wobei im erstgenannten Schreiben der gesamte den nicht gewählten Mitbewerber betreffende Text abgedeckt worden ist. Dies verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Schreiben betrifft, wie durch Einsicht in das Original der Generalakte geprüft wurde, ausschließlich den nicht benannten Bewerber. An einer Kenntnis vom Inhalt dieses Schreibens hat der Kläger kein schutzwürdiges Interesse.
b) Der nicht näher erläuterte Vorwurf des Klägers ("In der Akte des Kandidaten fehlen Seiten bzw. sind abgedeckt") ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Weder fehlen Seiten noch sind solche abgedeckt. Allerdings ist jeweils die Seite 2 des berichtenden und des bewertenden Teils des Votums des Erstberichterstatters falsch herum in die Akte geheftet worden, sodass bei flüchtigem Durchblättern der Eindruck entstehen kann, hier sei ein Leerblatt vorhanden. Der Text der Seite 2 befindet sich allerdings jeweils auf der Rückseite dieses Leerblatts.
c) Der Kläger rügt, dass in der Akte des Kandidaten Teile entheftet und zum Retent genommen beziehungsweise persönliche Angaben zum Teil nachträglich geschwärzt worden seien. Insoweit geht es darum, dass auf Wunsch von , der insoweit den Schutz seiner Privat- und Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht hat (siehe dessen in den Bewerberakten befindliches Schreiben vom 11. Oktober 2013), seine "Angaben zu den persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen im Sinne von §§ 167 Abs. 1, 167a Abs. 2 BRAO" vom 14. November 2011 durch eine nicht vertrauliche Fassung ersetzt worden sind, die minimale Schwärzungen aufweist. Diese betreffen - wie der Senat überprüft hat - Angaben zu seiner Familie (Name der Ehefrau und der Anwaltskanzlei, in der diese tätig ist; Name und Geburtsjahr des gemeinsamen Sohnes), Angaben zu den vom Bewerber in seiner bisherigen Kanzlei erzielten Honorarumsätzen und Angaben zu der von den Eheleuten bewohnten Immobilie in . Der - nach Hinweis des Senats auf den Inhalt der geschwärzten Stellen - weiter aufrecht erhaltene Vorwurf des Klägers, "derartige Manipulationen der Personalakten stehen einer gesetzeskonformen Akteneinsicht entgegen", ist für den Senat nicht verständlich. Die geschwärzten persönlichen Informationen sind für die Entscheidung des Wahlausschusses ersichtlich bedeutungslos gewesen. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an deren Offenlegung besteht nicht, vielmehr nur ein solches von an der Nichtoffenlegung.
d) Der Kläger beanstandet ferner, dass sich in den Akten der acht Bewerber, die das Bundesministerium der Justiz aufgrund der Benennung durch den Wahlausschusses zugelassen habe, die Zulassungsbescheide vom 18. Oktober 2013 befänden, bezüglich der acht Bewerber, deren Antrag auf Zulassung nicht entsprochen worden sei, aber nur der jeweils ablehnende Bescheid vom 19. September 2013, obwohl drei dieser Bewerber gegen ihre Nichtberücksichtigung geklagt hätten und später zugelassen worden seien. Entgegen der Meinung des Klägers sind die Akten des Wahlausschusses nicht unvollständig, weil diese Zulassungsbescheide nicht in Ablichtung zu den Bewerberakten genommen worden sind. Streitgegenständlich ist die Entscheidung des Wahlausschusses vom 29. Juli 2013. Hierfür sind die Vorgänge vom Herbst 2014 ohne Bedeutung. Der Senat hat insoweit auch keine Veranlassung für die vom Kläger angeregte Beiziehung der diesbezüglichen Akten des Ministeriums gesehen.
e) Bei den vom Kläger im Weiteren gerügten Schwärzungen in der vom Wahlausschuss übersandten Ablichtung der Generalakte handelt es sich um folgendes: Auf Bl. 28, 265, 297 sind in der "Liste der derzeit zugelassenen Rechtsanwälte (nach Lebensalter)" die Personalangaben in den Rubriken "akad. Grad", "Name", "Vorname" und - nur Bl. 28 - "Geburtsdatum" geschwärzt; die Liste enthält ungeschwärzt die Angaben in den Rubriken "Zulassung" und "Lebensalter" bzw. auf Bl. 265, 297 auch "Geburtsdatum". Auf Bl. 54, 55, 57 ist der Name eines Rechtsanwalts geschwärzt, der in persönlichen Eingaben direkt an den Präsidenten und zwei Vorsitzende um Unterstützung seiner Kandidatur gebeten hat. Die Schreiben wurden "z.d.A." genommen, der Rechtsanwalt, der sich auch an die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern und die Bundesrechtsanwaltskammer gewandt hatte, wurde von diesen später nicht vorgeschlagen. Die Schwärzungen auf Bl. 304-317 betreffen denselben Rechtsanwalt und dessen Eingabe, das Wahlverfahren wegen seiner Nichtberücksichtigung auszusetzen. Auf Bl. 61-63 sind in der Vorschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer die - mit Ausnahme des Klägers - Namen und Kammerzugehörigkeiten der Bewerber geschwärzt worden, die vom Wahlausschuss nicht benannt wurden. Auch im weiteren Text der Generalakte sind diese Namen jeweils geschwärzt worden (Bl. 66-72, 75-76, 79-82, 84-87, 89-90, 92-98, 103-106, 108-111, 113-114, 119-123, 128, 130, 133, 136, 138, 142-143, 145-147, 151-152, 156-165, 195-199, 213-216, 218, 221, 225-235, 237-238, 240, 242-243, 245-249, 252-259, 272-278, 281-283, 285-286, 292-293, 304, 318, 320-321, 337, 339-345, 352-355, 357-358, 364-365). Es ist nicht ersichtlich, dass diese zum Schutz der Persönlichkeit der betreffenden Personen vorgenommenen Schwärzungen oder Auslassungen in irgendeiner Weise für die Rechtsverfolgung des Klägers von Bedeutung sein könnten. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer Offenlegung besteht nicht und ist vom Kläger konkret auch nicht dargelegt worden.
f) Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, der Anregung des Klägers nachzukommen, "dem Wahlausschuss aufzugeben, ergänzend zu seinem Verfahren (z.B. Bedeutung und Auswirkung der Vorstellungsgespräche bei dem Vorsitzenden) sowie zu den Auswahlkriterien und etwaigen Vorgaben des Vorsitzenden zur Begutachtung vorzutragen bzw. dies offenzulegen." Das Verfahren des Ausschusses ist in der Generalakte ausreichend dokumentiert. Die Auswahlkriterien sind bekannt (siehe nachfolgend IV 4).
g) Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 27. Juli 2015 gegenüber dem Senat beanstandet hat, ihm seien weder die Personalakten noch die Arbeitsproben der Mitbewerber übersandt worden, hat er diesen Vorwurf nach Hinweis darauf, dass diese Rüge unzutreffend ist, als Versehen zurückgenommen.
III.
Die Entschließung des Wahlausschusses, den Bedarf an Neuzulassungen auf acht Rechtsanwälte festzusetzen, ist nicht zu beanstanden.
1. Nach § 168 Abs. 2 BRAO benennt der Wahlausschuss aus den eingegangenen Vorschlagslisten dem Bundesministerium der Justiz die doppelte Anzahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung beim Bundesgerichtshof für angemessen hält. Der Umstand, dass das Gesetz keine näheren Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird dadurch ausgeglichen, dass darüber ein sachkundiges und gemischt zusammengesetztes Gremium entscheidet, dessen Besetzung sicherstellt, dass partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Entscheidung gehen, insoweit auch die besondere Sachkunde der bereits zugelassenen Rechtsanwälte zu Gehör kommt, andererseits deren Interessen nicht den Ausschlag geben können, da sie lediglich über fünf Stimmen verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 3 = BeckRS 2007, 21620; NJW 2008, 1293 Rn. 38; Senat, Beschlüsse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 207 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 21, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt). Bei seiner Bedarfsbemessung ist der Ausschuss allerdings nicht völlig frei. Vielmehr hat sich die angemessene Zahl der beim Bundesgerichtshof zuzulassenden Rechtsanwälte an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege auszurichten (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 208). Innerhalb dieses Rahmens steht dem Ausschuss jedoch ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 207 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 27 mwN). Dies entspricht dem Grundsatz, dass die gerichtliche Kontrolle dort endet, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und dem Entscheider einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt (vgl. BVerfGE 103, 142, 156 f.; 116, 1, 18). Der Senat kann nur kontrollieren, ob der Wahlausschuss das Verfahren eingehalten, sachgerechte Entscheidungskriterien angelegt, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft und ein Ergebnis gefunden hat, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006 aaO).
2. Der Wahlausschuss hat die Vorgaben für das Verfahren eingehalten. Das Gesetz schreibt zur Bestimmung des Bedarfs an Neuzulassungen lediglich eine Entscheidung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit vor (§ 168 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRAO). Diesem Erfordernis hat der Ausschuss genügt. Dieser hat geheim abgestimmt und den Bedarf einstimmig beschlossen. Das Verfahren des Ausschusses ist auch ausreichend dokumentiert. Die zur Vorbereitung der Abstimmung unternommenen Maßnahmen und die den Ausschussmitgliedern zur Verfügung gestellten Unterlagen lassen sich im Einzelnen den vorliegenden Akten entnehmen. Die Umstände und der Verlauf der Abstimmung sind in der Sitzungsniederschrift enthalten.
Dass die Rechtsanwaltskammer am Bundesgerichtshof auf eine Anfrage des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2010 mitgeteilt hat, "derzeit" sei ihrer Meinung nach die Einleitung eines Wahlverfahrens nicht veranlasst, der Präsident anschließend in seinem Schreiben vom 20. August 2010 an das Bundesministerium der Justiz erklärt hat, er neige dazu, im Laufe des nächsten Jahres ein Wahlverfahren einzuleiten und dies dann auch so geschehen ist, zeigt nicht, wie der Kläger meint, "die Willkürlichkeit des gesamten Verfahrens". Den Vorwurf des Klägers ("Schon die Entscheidung über die Einleitung ist nicht von nachvollziehbaren Fakten getragen, sondern maßgeblich von der Stimmungslage interessierter Kreise beeinflusst.") vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, abgesehen davon, dass eine Relevanz dieser Schreiben für die Rechtmäßigkeit der Wahl vom 29. Juli 2013 nicht ersichtlich ist.
3. Der Wahlausschuss hat seiner Entscheidung auch sachgerechte Kriterien zugrunde gelegt und sich eine ausreichend fundierte Tatsachengrundlage verschafft.
a) Der Ausschuss hat sich bei der Festlegung der Zahl der zuzulassenden Rechtsanwälte daran zu orientieren, dass eine ausreichende Versorgung der Rechtsuchenden mit revisionsanwaltlicher Beratung und Vertretung - unter Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof - gewährleistet sein muss. Andererseits erfordern Gemeinwohlinteressen und die Berufsfreiheit der bereits bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte eine Begrenzung der Zahl postulationsfähiger Prozessvertreter (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35 f., 52; Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 32; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199 S. 208 f. und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 22). Die im Allgemeininteresse liegende gesetzgeberische Zielsetzung, den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof mit dem Ziel der Vermeidung von Rechtsmitteln ohne hinreichende Erfolgsaussichten eine Filterfunktion zuzuweisen (vgl. Entwurf der Bundesregierung zur Bundesrechtsanwaltsordnung vom 8. Januar 1958, BT-Drucks. 3/120, S. 111 zu § 185 BRAO-E; siehe auch BVerfG, aaO Rn. 40; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 75 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 17), wäre gefährdet, wenn so viele Rechtsanwälte zugelassen würden, dass hierdurch ein Verdrängungswettbewerb unter den Revisionsanwälten entstünde. Die Arbeitskraft der Revisionsrichter soll nicht durch Verfahren gebunden werden, die für die eigentliche Aufgabe des Bundesgerichtshofs, nämlich die Klärung grundsätzlicher Fragen, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO), unerheblich sind. Die Effektivität der Filterwirkung beruht maßgeblich auf der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof. Aufgrund dieser Zusammenhänge lässt eine Anhebung der Anzahl der Revisionsanwälte zugleich auch eine steigende Zahl von Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden ohne hinreichende Erfolgsaussichten erwarten (vgl. BVerfG, aaO Rn. 52). Außerdem erfordert das Verhältnismäßigkeitsgebot mit Blick auf die beschränkte Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 172 BRAO), dass den dadurch in ihrer beruflichen Tätigkeit erheblich eingeschränkten Rechtsanwälten trotz der gebotenen Konzentration auf das Revisionsrecht ein Geschäftsanfall verbleibt, der ihnen eine Berufsausübung ermöglicht, die eine ihrer besonderen Qualifikation entsprechende auskömmliche Lebensgrundlage bietet (BVerfG, aaO Rn. 36; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 209; vom 11. September 2006 aaO und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 19 f.). Hierdurch wird zugleich im Interesse des Gemeinwohls sichergestellt, dass eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft vorhanden ist und auch in Zukunft besonders qualifizierte Bewerber als Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof gewonnen werden können (Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 208 f. und vom 11. September 2006 aaO). Der Geschäftsanfall der Zivilsenate beim Bundesgerichtshof stellt damit einen wichtigen Bezugspunkt für die Bestimmung der Zahl der Neuzulassungen dar (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 208; vgl. auch BVerfG, aaO Rn. 35).
b) Auf welchen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen die Bedarfsbemessung durch den Ausschuss beruht, ergibt sich zwar nicht aus der Niederschrift über die Abstimmung am 29. Juli 2013. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Festlegung der angemessenen Zahl der neu zuzulassenden Rechtsanwälte waren aber Gegenstand der Vorbesprechung des Wahlausschusses am 10. November 2012, wie sich aus dem diesbezüglichen Protokoll ergibt. Die vom Ausschuss zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände ergeben sich aus der statistischen Auswertung, die der Präsident des Bundesgerichtshofs als Ausschussvorsitzender zur Vorbereitung der Wahl erstellt und den Ausschussmitgliedern zugeleitet hat. Sie weist die Entwicklung der beim Bundesgerichtshof eingegangenen Verfahren (Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden) ab dem Jahr 2002, die Zahl und Altersstruktur der Revisionsanwälte seit 1980, den Anteil der Rechtsanwältinnen an der Gesamtzahl der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte, die Zahl der Richter in den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs und die Streitwerte im Einzelnen aus und stellt unter anderem die Entwicklung der eingegangenen Verfahren (Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden) im Vergleich zur Zahl der Richter und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof dar. Die Bedarfsentscheidung an diesen Parametern und an den sich daraus ergebenden Abwägungsgesichtspunkten auszurichten, war sachgerecht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 30).
c) Der Ausschuss musste entgegen der Auffassung des Klägers, der insoweit einen Bedarf von mindestens hundert errechnet, der in der statistischen Auswertung nicht aufgeführten Zahl der von den Revisionsanwälten eingesetzten anwaltlichen Mitarbeiter und dem von diesen erledigten Geschäftsanfall keine eigenständige Bedeutung für die Bedarfsermittlung beimessen.
Der Kläger wählt einen unzutreffenden Ansatz, wenn er die Bedarfsbemessung daran ausrichten will, ob genügend Revisionsanwälte vorhanden sind, um - bei Ansatz eines durchschnittlichen Arbeitspensums - den Geschäftsanfall in Zivilsachen ohne den Einsatz anwaltlicher Mitarbeiter zu bewältigen. Er verkennt dabei, dass die Rechtsuchenden keinen Anspruch auf die größtmögliche, sondern nur auf eine ausreichende Anzahl an Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof haben. Einem weitergehenden Anspruch stünde schon die bereits angesprochene, vom Gesetzgeber den Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof zugewiesene Filterfunktion zur Vermeidung aussichtsloser Rechtsmittel entgegen, deren Effektivität bei einer zu starken Anhebung der Zahl der Revisionsanwälte nicht mehr gegeben wäre. Selbstverständlich muss gewährleistet sein, dass die Revisionsanwälte die Bearbeitung der Mandate nach hinreichender Prüfung im Rahmen des von ihnen zu bewältigenden Arbeitspensums selbst inhaltlich voll verantworten (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 31, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt). Soweit diese Voraussetzung gegeben ist, bleibt unerheblich, in welchem Umfang sie sich - nicht anders als die obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht - der Hilfe wissenschaftlicher Mitarbeiter bedienen. Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften müssen nicht ausnahmslos von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefertigt sein. Erforderlich ist nur, dass sich die Revisionsanwälte den Inhalt etwaiger Vorarbeiten zu eigen machen und die Verantwortung hierfür übernehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 253 f.; vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 und vom 21. Dezember 2010 - VI ZB 28/10, BGHZ 188, 38 Rn. 8 f.).
Dem widerspricht auch nicht das mit dem Zulassungsverfahren nach §§ 164 ff. BRAO verfolgte Ziel einer leistungsfähigen und in Revisionssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft beim Bundesgerichtshof (zu letzterem vgl. BVerfGE 106, 216, 220). Die Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter, die nicht das Verfahren nach §§ 164 ff. BRAO durchlaufen haben, ist Ausfluss der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Revisionsanwälte und stellt für sich genommen nicht die Qualität der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Frage. Denn sie entbindet die Revisionsanwälte nicht davon, deren Vorarbeiten zu überprüfen und selbst zu verantworten. Erst wenn dies nicht mehr seriös zu bewältigen wäre, wäre die Grenze des zulässigen Einsatzes wissenschaftlicher Mitarbeiter erreicht. Unterhalb dieser Grenze trägt deren Einsatz grundsätzlich dazu bei, die besondere Qualität der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof zu stärken. Denn zeitaufwändige Recherchen können auf - gegebenenfalls fachlich spezialisierte - Mitarbeiter übertragen und hierdurch die Revisionsanwälte in ihrem Bestreben unterstützt werden, die breit gefächerten Rechtsmaterien der zwölf Zivilsenate beim Bundesgerichtshof sachgerecht zu bearbeiten. Wo die Grenze des zulässigen Mitarbeitereinsatzes zahlenmäßig liegt, ist nicht entscheidungserheblich. Denn dafür, dass zum Zeitpunkt der Abstimmung des Wahlausschusses bei Annahme eines Bedarfs von acht neuen Rechtsanwälten der Arbeitsanfall insgesamt nur noch durch einen Einsatz von Mitarbeitern zu bewältigen gewesen wäre, der die Grenze des Vertretbaren überschritten hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch der Kläger macht dies nicht geltend. Soweit er - unter Hinweis auf die seit der vorletzten Wahl gestiegenen Eingangszahlen und vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2003 die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof insgesamt fünfzig Anwälte als Angestellte oder freie Mitarbeiter, also im Durchschnitt 1,6 Mitarbeiter beschäftigt haben (vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2006, aaO Rn. 31) - die Zahl der zum Wahlzeitpunkt 2013 tätigen Mitarbeiter mit "etwa 50 bis 100" oder "mindestens 100" angibt, wird hierdurch in Anbetracht der Anzahl von - vor der Wahl 2013 - siebenunddreißig Revisionsanwälten deren eigenverantwortliche Tätigkeit ersichtlich nicht in Frage gestellt. Dies gilt erst recht bei Berücksichtigung der acht vom Wahlausschuss zusätzlich vorgesehenen Rechtsanwälte.
Ein ungestillter Bedarf nach Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus ableiten, dass einige Mitarbeiter selbständig als amtlich bestellte Vertreter beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte auftreten. Vielmehr ist eine solche Tätigkeit in § 173 Abs. 1 Satz 2 BRAO ausdrücklich vorgesehen. Danach kann auch ein (nicht beim Bundesgerichtshof zugelassener) Rechtsanwalt zum Vertreter des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bestellt werden, wenn er das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Nicht verständlich ist dem Senat der Hinweis des Klägers, aus dem Schreiben der Beauftragten für die Vorbereitung der Wahl von Rechtsanwälten RinBGH an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof vom 6. September 2012 - dort wird unter anderem aufgelistet, welche der Kandidaten nach hiesigen Erkenntnissen in der Vergangenheit für einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Mitarbeiter beziehungsweise als amtlich bestellter Vertreter tätig gewesen oder noch tätig seien und um einen "Abgleich" gebeten - ergebe sich, dass der Ausschuss der Meinung gewesen sei, bei der Bedarfsprüfung sei die Anzahl der Mitarbeiter doch zu berücksichtigen. Die Abklärung diente der bevorstehenden Berichterstatterbestimmung und der Vermeidung von Interessenkollisionen; deshalb wurden für diese Bewerber auch als Zweitberichterstatter Präsidiumsmitglieder der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmt (siehe auch Schreiben des Präsidenten des Bundesgerichtshofs als Ausschussvorsitzender vom 17. Oktober 2012). Abgesehen davon hätte der Ausschuss, wenn er die Mitarbeiter berücksichtigt hätte, den Bedarf zu hoch angesetzt. Der Kläger wendet aber gerade ein, dass der Bedarf zu niedrig festgelegt worden sei.
4. Der Wahlausschuss hat auch ein Ergebnis gefunden, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält.
a) Die Rüge des Klägers, der Ausschuss habe die gestiegenen Verfahrenszahlen nicht in sachgerechter Weise berücksichtigt, geht fehl.
Der Kläger verweist insoweit darauf, dass im Jahre 2006 beim Bundesgerichtshof 3.319 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden eingegangen seien und der Ausschuss bei der vorletzten Wahl am 21. Juni 2006 den Bedarf mit sieben Personen festgelegt habe. Im Jahre 2012 seien beim Bundesgerichtshof aber 4.238 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt worden. Trotz des Anstiegs um ca. 25 % sei der Bedarf nur um eine Person (also um 14,28 %) erhöht worden. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal auch in 2013 die Eingänge noch einmal leicht auf 4.348 gestiegen seien.
Der Kläger verkennt bei dieser Argumentation den Beurteilungsspielraum des Ausschusses. Dieser ist nur dadurch eingeschränkt, dass einerseits den Rechtsuchenden genügend Rechtsanwälte zur Vertretung zur Verfügung stehen müssen, andererseits den beim Bundesgerichtshof tätigen Rechtsanwälten ihre wirtschaftliche Grundlage nicht genommen werden darf (siehe nur BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 37 f.). Abgesehen davon handelt es sich bei jeder Wahl um ein eigenständiges neues Verfahren. Jeder Wahlausschuss hat seinen eigenen Beurteilungsspielraum. Es geht deshalb nicht an, die Wahl vom 21. Juni 2006 als festen Ausgangspunkt zu nehmen und anhand der Entwicklung der Folgejahre statistisch den damals angenommenen Bedarf hochzurechnen. Dies würde den jetzigen Wahlausschuss unzulässig an Entscheidungen eines früheren Ausschusses binden. Da die Wahl 2006 kein verbindlicher Bezugsmaßstab ist, kommt es auch nicht auf die Rüge des Klägers an, es sei bereits im Wahlverfahren 2006 - dort war der Kläger Prozessbevollmächtigter eines vom Ausschuss nicht gewählten Klägers - aufgezeigt worden, "dass evidente Fehler bei der damaligen Bedarfsanalyse bestanden"; abgesehen davon hat der Senat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses bestätigt (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 25 ff.; siehe auch BVerfG aaO). Im Übrigen waren vor der Wahl 2006 einunddreißig Rechtsanwälte zugelassen, vor der Wahl 2013 dagegen siebenunddreißig, d.h. es waren auch ohne die Neuwahl bereits erheblich mehr Rechtsanwälte für die Bearbeitung der Rechtsmittel vorhanden. Zusätzlich hat der Ausschuss mit acht den bislang höchsten Bedarf an Neuzulassungen bei einer Wahl angenommen. Aus der statistischen Übersicht (Verhältnis Rechtsmittel/Zahl der Rechtsanwälte) ergibt sich auch, dass früher - in der Zeit vor den letzten beiden Wahlen - deutlich mehr an Verfahren pro Rechtsanwalt angefallen sind.
b) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Ausschuss den im Rahmen der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege zu berücksichtigenden Aspekt einer geordneten Altersstruktur (siehe hierzu nur Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 208) übersehen hätte. Vielmehr sind die vom Ausschuss benannten Personen in den Jahren 1958 bis 1973 geboren, sodass sich der vom Kläger angesprochene Generationenwechsel hierin widerspiegelt. Die Benennungsliste bietet insoweit das Potential für eine deutliche Verjüngung der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof. Dass einige Kandidaten über fünfzig Jahre alt sind, ist deshalb irrelevant, abgesehen davon, dass diese zum Zeitpunkt der Benennung noch erheblich jünger als der Durchschnitt der damals beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte (61,7 Jahre) waren. Im Übrigen wäre das Bundesministerium der Justiz nicht gehindert gewesen, bei seiner abschließenden Entscheidung, welcher der benannten Bewerber im Rahmen des Bedarfs zuzulassen ist, dem Verjüngungsgesichtspunkt eine noch stärkere Bedeutung beizumessen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 56, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt).
Allein der Umstand, dass sechzehn der zum Wahlzeitpunkt zugelassenen Rechtsanwälte das vom Kläger so bezeichnete "Rentenalter" von fünfundsechzig Jahren überschritten haben, führt entgegen seiner Auffassung nicht dazu, dass der Neubedarf bei sechzehn Personen liegt. Für Rechtsanwälte gibt es keine Altersgrenze. Selbst für Notare liegt die Altersgrenze erst bei siebzig Jahren (§ 48a BNotO). Die klägerische Annahme, ab fünfundsechzig Jahren sei bei Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtungsweise von einer spürbaren Abnahme der Leistungsfähigkeit auszugehen, woraus sich der von ihm errechnete Bedarf ergebe, teilt der Senat nicht.
Ins Leere geht auch der Einwand, der Ausschuss habe keine ausreichende in die Zukunft gerichtete Bedarfsplanung betrieben, da - ausgehend von der vorletzten Wahl in 2006 und der streitgegenständlichen Wahl in 2013 - hätte berücksichtigt werden müssen, dass die nächste Wahl erst 2020 stattfinde; bis dahin gebe es aber nahezu keinen BGH-Anwalt mehr, der nicht bereits das "Rentenalter" von fünfundsechzig Jahren erreicht habe. Es gibt keine verbindlichen Zeitvorgaben für die Durchführung der Wahlen. Diese werden nach Bedarf vorgenommen, können also auch früher als vom Kläger prognostiziert stattfinden. Dass der Zeitraum zwischen der letzten und der vorletzten Wahl mit sieben Jahren größer war als bei früheren Wahlen, erklärt sich im Übrigen zwangslos damit, dass im Anschluss an die Wahl 2006 vom Bundesministerium der Justiz erheblich mehr Rechtsanwälte zugelassen wurden, als der Wahlausschuss für nötig befunden hatte, und insoweit der Bedarf für einen längeren Zeitraum abgedeckt war.
c) Anhaltspunkte dafür, dass bei der Abstimmung sachwidrige Erwägungen eine Rolle gespielt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Dass das Bundesministerium der Justiz die vom Ausschuss auf die Plätze neun, zehn, zwölf und dreizehn gewählten Kandidaten später zugelassen hat, ist irrelevant. Welche Gründe hierfür maßgeblich waren - der Kläger weist insoweit auf Presseverlautbarungen hin, wonach die Zulassungen "zur Vermeidung von Prozessrisiken" erfolgt sind -, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses bedeutungslos, zumal das Bundesministerium der Justiz - sowohl was den Bedarf als auch was die Auswahl unter den vom Ausschuss benannten Personen anbetrifft - einen eigenen Beurteilungsspielraum hat, der zu einer vom Wahlausschuss abweichenden Einschätzung führen kann (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 13 ff. und vom 11. Oktober 2013 - AnwZ 2/13, juris Rn. 4). Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass der Wahlausschuss bei seiner Entscheidung über die Anzahl der Neuzulassungen, die er für angemessen hält, den Rahmen des ihm - zwischen den Grenzpunkten der Gewährleistung hinreichender Auswahlmöglichkeiten für die Rechtsuchenden einerseits und der Sicherung ausreichender Betätigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof andererseits (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 37 f.) - zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten und eine Entscheidung getroffen hat, die von der ihm nach § 168 Abs. 2 BRAO eingeräumten Befugnis nicht mehr gedeckt wäre.
IV.
Die vom Wahlausschuss getroffene Auswahl unter den Kandidaten und die damit verbundene Nichtberücksichtigung des Klägers ist nicht zu beanstanden.
1. Die Wahlentscheidung unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Zwar ist die Wahl geheim und entzieht sich als Entscheidung eines vielköpfigen Gremiums, in die unterschiedlichste Bewertungen der einzelnen Mitglieder einfließen, von der Natur der Sache her einer näheren Begründung (siehe auch BVerfGE 24, 268, 276 f.; BVerfG, NJW 1998, 2592; BVerwGE 70, 270, 275; jeweils zum Richterwahlausschuss; BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 4 = BeckRS 2007, 21620; Senat, Beschluss vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 25). Dies erschwert die gerichtliche Kontrolle, schließt sie aber nicht völlig aus. Hierbei ist - nicht anders als bei Entscheidungen eines Richterwahlausschusses (aaO) - zu beachten, dass dem Ausschuss ein Beurteilungsspielraum zukommt und er bei der Auswahl ein Ermessen hat. Überprüft werden kann allerdings, ob der Grundsatz der Wahl- und Chancengleichheit verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, aaO S. 4, 6 = BeckRS 2007, 21620). Die Prüfung durch den Senat beschränkt sich in diesem Rahmen darauf, ob der Ausschuss das Verfahren eingehalten, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft, sachgerechte Entscheidungskriterien angelegt und dabei ein Ergebnis gefunden hat, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 39; siehe auch Senat, Beschluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 8/82, Umdruck S. 5; jeweils mwN). Im Übrigen ist dem Senat aber eine sachliche Kontrolle des Abstimmungsergebnisses verwehrt.
2. Verfahrensfehler liegen nicht vor.
a) Der Gesetzgeber hat dem Wahlausschuss keine näheren Vorgaben dazu gemacht, wie dieser zu prüfen hat, "ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt" (§ 167 Abs. 1 BRAO). Das Gesetz enthält in § 167 Abs. 2 BRAO lediglich die verfahrensrechtliche Regelung, dass der Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter bestellt. Im Übrigen (siehe BT-Drucks. 3/120 S. 110 zu § 179 BRAO-E) war man der Meinung, dass die hochkarätige Besetzung des Wahlausschusses eine ausreichende Gewähr für die sachgerechte Auswahl geeigneter Bewerber darstellt. Das Zusammenwirken aller Kräfte, die ein berechtigtes Interesse an der Auswahl haben, gewährleistet insoweit am ehesten Sachverstand und Objektivität und ist hinlänglich geeignet, auch unterschiedliche Motivationen auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 4 = BeckRS 2007, 21620; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 25; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 206 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 24). Der Wahlausschuss war damit in seinem Verfahren grundsätzlich frei und nur dem Ziel verpflichtet, besonders qualifizierte Bewerber zu wählen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Wahlausschuss insoweit ein untaugliches oder unzulässiges Verfahren gewählt hat.
b) Die insoweit zum Verfahren erhobenen Rügen des Klägers sind unbegründet.
aa) Den Vorwurf des Klägers, den Akten des Wahlausschusses sei über das Verfahren nichts Nennenswertes zu entnehmen, sodass von einer willkürlichen Bestimmung bestimmter Kandidaten ausgegangen werden müsse, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Das Verfahren ist in der Generalakte in ausreichender Weise dokumentiert. Entgegen der Auffassung des Klägers war es nicht nötig, im Protokoll des Ausschusses die Einzelheiten der vor der Abstimmung über die einzelnen Plätze erfolgten Aussprache festzuhalten. Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2015 (NJW 2016, 309). Diese Entscheidung ist zum beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ergangen. Insoweit gebietet Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, dass die wesentlichen Auswahlerwägungen der Behörde schriftlich niederzulegen sind (aaO Rn. 14 mwN). Diese Dokumentationspflicht gilt aber nicht für die geheime und nach nichtöffentlicher Beratung ergehende Entscheidung des vierundzwanzigköpfigen Wahlausschusses. Diese bedarf - wie zu IV 1 ausgeführt - keiner näheren Begründung. Dies schließt - entgegen der Auffassung des Klägers - ein, dass nicht im Protokoll festgehalten werden muss, "welches Mitglied des Beklagten welches Votum über welchen Bewerber abgegeben hat bzw. welches Mitglied einen konkreten Bewerber vorgeschlagen hat" (vgl. auch Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 53).
bb) Dass der Präsident des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender des Wahlausschusses - so wie auch bei früheren Wahlen - jedem Bewerber die Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs eingeräumt hat, das dann regelmäßig in Anwesenheit des Vizepräsidenten und der Beauftragten für die Vorbereitung der Wahl RinBGH stattfand, ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass jeder Berichterstatter mit den ihm vom Ausschuss zugewiesenen Bewerbern weitere Gespräche geführt hat. Sollte, was naheliegt, der persönliche Eindruck aus diesen Gesprächen in die vor der Abstimmung im Ausschuss erfolgte Aussprache eingeflossen sein, verletzt dies den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, soweit dieser unter Bezugnahme auf die Bemerkung des Berichterstatters in seinem Zweitgutachten zum Bewerber ("Das mit ihm geführte Gespräch gab keine Möglichkeit, die Qualität seines mündlichen Vortrags zu beurteilen") meint, dass das Vorstellungsgespräch gänzlich unzureichende Erkenntnismöglichkeiten biete. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine besondere (mündliche oder schriftliche) Prüfung für die Auswahl der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof entschieden und die Auswahl dem Wahlausschuss übertragen (BT-Drucks. 3/120 S. 110 zu § 178 BRAO-E). Die Vorstellungsgespräche, in denen sich der Kandidat präsentiert, können insoweit unter anderem einen Eindruck davon vermitteln, wie ein Bewerber auftritt und sind - zusammen mit anderen Erkenntnisquellen - ein taugliches Mittel im Rahmen der Gesamtbeurteilung seiner Eignung. Dass ein solches Gespräch keine präzise Prognose bezüglich der etwaigen juristischen Qualität eines mündlichen Vortrags - bezogen auf ein späteres Auftreten in einer Revisionsverhandlung vor einem der Senate des Bundesgerichtshofs - erlaubt, steht dem nicht entgegen. Die Möglichkeit, die Bewerber entsprechenden Probeläufen zu unterziehen, besteht im Übrigen nicht und würde auch auf eine vom Gesetzgeber gerade nicht vorgesehene Prüfung hinauslaufen. Lediglich bei den Bewerbern, die in der Vergangenheit als amtlich bestellte Vertreter für einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt aufgetreten sind, kann dies vom Ausschuss unmittelbar beurteilt werden.
cc) Die Vermutung des Klägers, "dass der persönliche Eindruck des Vorsitzenden Eingang in die Vorentscheidung gefunden hat, über welche Kandidaten überhaupt abgestimmt wird" beziehungsweise die daran anknüpfenden Behauptungen "In dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren hat eine - nicht näher dokumentierte - Vorabentscheidung über die Personen stattgefunden, die auf die verfügbaren Plätze der Liste gesetzt werden sollten.", "Der Vorsitzende … war es, der nach und nach Kandidaten zur Wahl gestellt - oder eben nicht gestellt hat -, bis die vorgegebene Zahl der gewählten Anwälte erreicht war.", ist dem Senat nicht verständlich und widerspricht dem dokumentierten Verfahrensablauf.
Der Ausschuss hat am 29. Juli 2013 einstimmig beschlossen, die Auswahl der Bewerber wie folgt vorzunehmen:
"Die Bewerber sind in getrennten Wahlgängen auf die einzelnen Plätze zu wählen. Jedes Mitglied hat für jeden Wahlgang eine Stimme. Stimmenthaltung ist zulässig. Ein Bewerber ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder ihm ihre Stimme gegeben haben. Erhält bei einem Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, wird das Wahlverfahren so lange fortgesetzt, bis ein Bewerber diese Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt."
Diese Regelung ist nicht zu beanstanden (siehe auch Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, juris Rn. 18 f. und vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, juris Rn. 10 f.; BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, aaO S. 5 = BeckRS 2007, 21620). Sie gewährleistet, dass die von der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses als am besten geeignet angesehenen Kandidaten gewählt werden. Sie stellt zudem sicher, dass die Wahl jedes Einzelnen für den erreichten Listenplatz von der Mehrheit des Ausschusses getragen wird. Zu diesem Wahlverfahren mag es zwar Alternativen geben. Das ist aber unerheblich und deshalb auch der Alternativvorschlag des Klägers ("dass etwa ein Wahlzettel mit den Namen sämtlicher Kandidaten vorgelegt wird, auf dem die Mitglieder des Wahlausschusses nach Vorstellung aller Bewerber und deren Qualifikation z.B. Punkte vergeben, um am Schluss die Kandidaten mit den meisten Punkten auf die Liste zu setzen") irrelevant. Der Gesetzgeber hat das Wahlverfahren - ebenso wie das Verfahren zur Bedarfsbestimmung - nicht näher ausgestaltet und dem Ausschuss damit auch insoweit einen Beurteilungsspielraum eingeräumt (siehe auch BT-Drucks. 3/120, S. 110 zu § 179 BRAO-E). Deshalb kann nur überprüft werden, ob das Verfahren den gesetzlichen Vorgaben genügt und für den ihm zugedachten Zweck geeignet ist. Dies ist der Fall (siehe auch Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 40).
Zum weiteren Wahlverfahren ist im Ausschussprotokoll im Anschluss an die oben zitierte Passage folgendes vermerkt:
"Vor Abstimmung über die einzelnen Plätze fand jeweils eine Aussprache darüber statt, wer von den Bewerbern sich für den nunmehr zu besetzenden Platz besonders empfehle. Die Berichterstatter und Mitberichterstatter trugen dem Ausschuss vor. Unbeschadet dessen waren die Abstimmenden frei, jedem der Bewerber ihre Stimme zu geben. Die geheimen Abstimmungen über die zu benennenden Bewerber und die Reihenfolge ihrer Benennung hatten folgendes Ergebnis …"
Dieser Ablauf ist nicht zu beanstanden. Für die Rüge einer Vorauswahl (durch den Präsidenten) fehlt jede Grundlage. Auch der weitere in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Klägers, der Grundsatz einer fairen Wahl sei verletzt, "wenn demnach Bewerber in einer beliebigen Reihenfolge durch Zuruf aus dem Plenum auf einen Platz gesetzt werden und sodann darüber abgestimmt wird, ob dieser - oder ein weiterer durch Zuruf für diesen Platz benannter Bewerber - sodann auf den willkürlich zugeteilten Listenplatz gewählt wird", geht fehl. Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass vor den Abstimmungen über die Auswahl und Platzierung der Bewerber jeweils Aussprachen der Mitglieder des Wahlausschusses darüber erfolgt sind, wer sich für den nunmehr zu besetzenden Platz besonders eignet. Eine sachgerechte Wahl setzt gerade voraus, dass jedes Mitglied zuvor auf einen annähernd gleichen Erkenntnisstand gebracht und ihm hierdurch eine vergleichende Einordnung der von unterschiedlichen Berichterstattern beurteilten Bewerber ermöglicht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 52). Insoweit hätte im Übrigen jedes Mitglied des Ausschusses auch den Kläger bei jeder der sechzehn Aussprachen für den zu besetzenden Platz empfehlen können. Dass dann anschließend über die Plätze in der Reihenfolge eins bis sechzehn abgestimmt wurde, ist nicht sachwidrig. Der Kläger missversteht den Wahlablauf, wenn er meint, es sei bezüglich der Platzziffern jeweils nur über aus dem Plenum durch "Zuruf" benannte Bewerber abgestimmt worden. Vielmehr fand ausweislich des Protokolls - siehe auch das bei der Generalakte befindliche Stimmzettel-Muster, auf dem alle Bewerber aufgeführt sind - bezüglich jeder Platzziffer eine geheime Wahl statt, in der jedes Ausschussmitglied einem Bewerber seiner Wahl seine Stimme geben konnte. Der Kläger hat nur in keiner der sechzehn Abstimmungen eine Stimme erhalten. Für den eigentlichen Wahlakt schreibt das Gesetz in § 168 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRAO eine geheime Abstimmung mit einfacher Mehrheit vor. Diesem Erfordernis genügt das vom Ausschuss beschrittene Verfahren, das dem früherer Wahlvorgänge entspricht.
Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Stimmabgabe von einer "Farce" spricht und das Wahlverfahren als "absurd" bezeichnet, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Wieso der Umstand, dass einige Platzierungen einstimmig oder mit ganz großer Mehrheit erfolgt sind, diesen Vorwurf rechtfertigen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Soweit der Kläger daraus, dass einzelne Kandidaten in aufeinanderfolgenden Wahlgängen zunächst für die bessere Platzziffer kaum Stimmen, für die nachfolgende Platzziffer dagegen viele Stimmen erhalten haben, ableitet, der Ausschuss habe manche Kandidaten "binnen geschätzter 10 Minuten von nahezu untauglich bis fast überragend geeignet" gehalten, ist diese Rüge unverständlich. Der Ausschuss hat alle benannten Bewerber als geeignet angesehen und unter diesen - mal mit größerer, mal mit kleinerer Mehrheit - eine Reihenfolge gebildet. Dass bei der geheimen Wahl um Platz sechzehn - der benannte Kandidat erhielt sechzehn von vierundzwanzig Stimmen - versehentlich eine Stimme für abgegeben worden ist, obwohl dieser bereits auf Platz dreizehn gewählt worden war, zeigt entgegen der Ansicht des Klägers nicht "besonders anschaulich die Missachtung von Wahlgrundsätzen" und ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich. "Dass bereits vorher festgelegt gewesen sein muss, welcher Bewerber welchen Platz erhalten sollte" und dass die Wahl "dann lediglich noch zu Dokumentationszwecken durchgeführt wurde", vermag der Senat ebenfalls nicht nachzuvollziehen.
dd) Die Rüge des Klägers, die Wahl sei fehlerhaft, da die Berichterstatter unterschiedliche Notenskalen verwendet hätten, greift nicht.
In der Vorbesprechung des Ausschusses am 10. November 2012 ist zur weiteren Vorgehensweise bei den Berichterstattungen unter anderem erörtert worden, dass der bewertende Teil des jeweiligen Votums "mit einer zusammenfassenden Stellungnahme zur fachlichen und persönlichen Eignung ("nicht geeignet", "geeignet" oder "sehr gut geeignet") abgeschlossen werden sollte." Eine entsprechende Formulierung findet sich im Schreiben des Präsidenten als Vorsitzender des Ausschusses an die Berichterstatter vom 22. November 2012. In einigen Fällen haben die Berichterstatter hiervon abweichend andere Noten verwandt. Soweit dies vom Wahlausschuss nicht gewählte Kandidaten betrifft, spielt dies allerdings schon deshalb keine Rolle, weil dies den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Was die gewählten Kandidaten betrifft, weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass bezüglich der Erstberichterstatter und bezüglich beide Berichterstatter die Note "hervorragend geeignet" vergeben haben und dass bezüglich der Kandidaten und der Erstberichterstatter jeweils den Begriff "besonders geeignet" verwandt hat. Die Auffassung des Klägers, dass damit jede Vergleichsmöglichkeit unter den Bewerbern verwischt worden sei, vermag der Senat nicht zu teilen. Auch ist nicht ersichtlich, dass dadurch ein Vergleich mit dem Kläger, der von seinen Berichterstattern mit "geeignet" beurteilt wurde, unmöglich gemacht worden ist. Die Formulierung "hervorragend geeignet" findet sich in verschiedenen Bundesländern bei der Bewertung der Eignung von Richtern als Höchstnote und steht ersichtlich jedenfalls nicht hinter der Beurteilung "sehr gut geeignet" zurück. Die Bezeichnung "besonders geeignet" ist den Beurteilungsskalen entlehnt, die für die Bewertung von für das Amt eines Bundesrichters nominierten Kandidaten und für die Beurteilung von Bewerbern um das Amt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof gelten. In beiden Fällen kennzeichnet die Bewertung "besonders geeignet" die höchste der zu vergebenden Notenstufen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Zweifel daran, dass mit der gewählten Bezeichnung eine (mindestens) der Stufe "sehr gut geeignet" entsprechende Beurteilung vergeben werden sollte. Was mit der vom Kläger angesprochenen Bewertung "zweifelsfrei als geeignet" im Erstgutachten über den Kandidaten gemeint ist, liegt auf der Hand. In den Erstgutachten über die Rechtsanwälte und sowie in den Zweitgutachten über die Rechtsanwälte , , und ist jeweils die Note "gut geeignet" vergeben worden. Diese Note ist ebenfalls den Beurteilungsskalen entlehnt, die für die Bewertung von für das Amt eines Bundesrichters nominierten Kandidaten und für die Beurteilung von Bewerbern um das Amt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof gelten, und bezeichnet eine Bewertung zwischen "geeignet" und "besonders geeignet". Auch insoweit ist aber nicht ersichtlich, dass durch die Vergabe einer solchen Zwischennote der Kläger benachteiligt worden ist. Zwar ist theoretisch denkbar, dass ein Berichterstatter, der einem Kandidaten ein "geeignet" und kein "sehr gut geeignet" gegeben hat, ein "gut geeignet" gegeben hätte, wenn die zu Beginn des Verfahrens im Wahlausschuss erörterte Notenskala auch diese Zwischennote enthalten hätte. Selbst wenn man insoweit aber in den Beurteilungen ein - soweit vorhanden - "geeignet" durch ein "gut geeignet" ersetzen wollte, ließe sich nicht feststellen, dass der Kläger von den Berichterstattern besser als eine der benannten Personen beurteilt worden ist. Acht Bewerber wären danach in beiden Gutachten und sechs Bewerber zumindest in einem der Gutachten besser bewertet worden; bei zwei Bewerbern wäre die Note gleich. Im Übrigen hat der Zweitgutachter des Klägers dem Kandidaten die Note "gut geeignet" gegeben, sodass die Annahme, er habe eine solche Zwischennote beim Kläger nur deshalb nicht verwandt, weil er gemeint habe, an eine bestimmte Notenfolge gebunden zu sein, keine Grundlage hat.
Davon abgesehen sagt die vorläufige Beurteilung (Note) des einzelnen Bewerbers in den Voten der Berichterstatter für sich genommen nichts darüber aus, wie sich die Bewertung im Rahmen des Vergleichs aller Bewerber und ihrer Einstufungen durch den Wahlausschuss darstellt. Dieser Gesamtvergleich und die daraus sich ergebende Rangfolge, bei deren Aufstellung auch zu berücksichtigen ist, dass die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof insgesamt den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprechen muss, ergeben sich erst aus dem Wahlakt selbst. Im Wahlakt, bei dem der Kläger in keinem der sechzehn Durchgänge auch nur eine Stimme erhalten hat, bringen insoweit die einzelnen Ausschussmitglieder ihre persönliche Beurteilung der Bewerber auf der Grundlage der Voten, deren Erläuterung durch die Berichterstatter und der Aussprache im Ausschuss durch die in ihrer eigenen Verantwortung liegende Stimmabgabe zum Ausdruck (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 52; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 - AnwZ 1/13, NJW 2013, 2907 Rn. 10). Dem entspricht, dass der Vorsitzende des Wahlausschusses in seinem Schreiben vom 26. August 2013 dem Bundesministerium der Justiz mitgeteilt hat, die Beurteilung der individuellen Eignung habe nicht bei allen benannten Bewerbern den in den Voten der Berichterstatter enthaltenen Bewertungen in vollem Umfang entsprochen.
ee) Zu Unrecht macht der Kläger im Zusammenhang mit der Tätigkeit der anwaltlichen Mitarbeiter ein Verwertungsverbot geltend. Er ist der Meinung, die Erkenntnisse, die die Berichterstatter, die zugleich Vorsitzende eines Zivilsenats beim Bundesgerichtshof seien, über diejenigen hätten, die als Vertreter von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten aufträten, dürften nicht berücksichtigt werden, da anderenfalls die Mitbewerber benachteiligt würden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Für die dem Wahlausschuss obliegende Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung können diese unmittelbaren (positiven wie negativen) Erkenntnisse nicht ausgeblendet werden. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf diejenigen Vorsitzenden, die einen solchen Vertreter begutachten, sondern auch für die weiteren an der Aussprache und der Wahl teilnehmenden Vorsitzenden. Dass andere Kandidaten nicht in der Lage sind, dem Ausschuss solche Erkenntnisse zu verschaffen, ist Folge ihres persönlichen beruflichen Lebenswegs und führt nicht zu einem Verwertungsverbot. Im Übrigen haben diese Personen ausreichende Möglichkeiten, ihre besondere Qualifikation anderweitig nachzuweisen, wobei sie ihrerseits in manchen Bereichen gegenüber den anwaltlichen Mitarbeitern Vorteile besitzen. So sind zum Beispiel in Vollzeit tätige Mitarbeiter regelmäßig nicht in der Lage, vor den Oberlandesgerichten ihres Bezirks aufzutreten, so dass sich über sie in deren Stellungnahmen keine näheren Äußerungen finden. Auch kommt bei ihnen eine Qualifizierung zum Fachanwalt kaum in Betracht. Niemand käme aber auf die Idee, bezüglich der anderen Kandidaten deshalb eine Verwertung der Stellungnahmen der Oberlandesgerichte oder eine Berücksichtigung der Qualifikation als Fachanwalt als unzulässig zu erachten.
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch die Meinung des Klägers nicht zu teilen, die Tätigkeit als Mitarbeiter und amtlich bestellter Vertreter eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts dürfe überhaupt nicht berücksichtigt werden, weil anderenfalls - wie auch das streitgegenständliche Wahlverfahren zeige - die Gefahr eines "closed shop" bestünde und damit die vom Gesetz gewünschte Auswahl aus der Breite der Anwaltschaft verhindert werde. Abgesehen davon kann von einem "closed shop" keine Rede sein. Von den vom Wahlausschuss benannten sechzehn Personen sind sechs aktive Mitarbeiter und einer (bis 2005) ein ehemaliger Mitarbeiter. Letzterer und zwei der Aktiven sind vom Wahlausschuss - ausgehend von einem Bedarf von acht neuen Rechtsanwälten - auf einen der ersten acht Plätze gewählt worden. Mehrere in der Vorschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer aufgeführte weitere Mitarbeiter sind im Übrigen vom Ausschuss nicht benannt worden.
ff) Ohne Erfolg beanstandet der Kläger in diesem Zusammenhang die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens mit der Begründung, die Rechtsanwaltskammer habe keine "Vorauswahl" getroffen. Nach § 166 BRAO findet die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten statt, die die Bundesrechtsanwaltskammer aufgrund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern sowie die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof einreichen können. Diese Vorauswahl beschränkt sich nicht lediglich darauf, ob die Kandidaten die formellen Voraussetzungen des § 166 Abs. 3 BRAO erfüllen. Vielmehr hat bereits in diesem Stadium des Zulassungsverfahrens eine Eignungsprüfung stattzufinden (vgl. BT-Drucks. 3/120 S. 110 f. zu § 180 BRAO-E; Senat, Beschlüsse vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 8/82 Umdruck S. 4 f.; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135 und vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204). Insoweit hat der Senat in dem vom Kläger zitierten weiteren Beschluss vom 5. Dezember 2006 (AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 47, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt) auch die Begriffe des "chancengleichen Vorauswahlverfahrens" und des "gestuften Bewerbervergleichs" verwandt. Die Organe der Rechtsanwaltschaft werden dieser ihnen gestellten Aufgabe nur gerecht, wenn sie lediglich solche Personen vorschlagen, die ihrer Meinung nach die für die angestrebte Zulassung erforderliche besondere Qualifikation aufweisen. Insoweit kann aber entgegen der Meinung des Klägers der Formulierung im Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 9. Dezember 2011 an den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer ("Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat beschlossen, alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH über unsere Rechtsanwaltskammer eingereicht werden, zur Wahl vorzuschlagen.") nicht entnommen werden, dass die Kammer keine Qualifikationsprüfung vorgenommen hat. Im Übrigen würde ein solcher Fehler nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses vom 29. Juli 2013 führen. Soweit der Kläger meint, die Vorgehensweise der Kammer habe zu einem "Übergewicht von Angehörigen der Anwaltskammer " geführt und verletze die "geographische Chancengleichheit", verkennt er, dass - wie bereits ausgeführt - Maßstab für die Überprüfung der Entscheidung des Wahlausschusses die hier ausreichend berücksichtigten Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege sind. Im Übrigen sichert das Vorschlagsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer auf der Grundlage der Vorschläge der Rechtsanwaltskammern eine flächendeckende Einbeziehung aller geeigneten Bewerber und bietet damit Kandidaten aus allen Rechtsanwaltskammern die Chance, an der Wahl teilzunehmen (siehe auch Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 204).
gg) Der Kläger wendet sich darüber hinaus unter zwei Aspekten gegen die Mitwirkung des (damaligen) Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof .
Der Kläger ist der Meinung, dessen Bemerkung im Votum über den Bewerber ("Seine bisherige berufliche Tätigkeit ist dem Zweitgutachter aus verschiedenen Rechtsstreitigkeiten bekannt, die bis zum Bundesgerichtshof geführt wurden.") lasse auf eine mögliche Befangenheit schließen. Der Wahlausschuss hätte abklären müssen, ob "der Bewerber dem BGH-Anwalt Mandate vermittelt hat". Dem folgt der Senat nicht. Selbst wenn man unterstellt, dass der Bewerber , der in in der Kanzlei & Partner tätig ist, Mandanten, die er in Berufungsverfahren betreut hat, die Kanzlei des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof für die Durchführung eines Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens empfohlen hat, folgt hieraus keine Befangenheit des Berichterstatters. Deshalb musste der Wahlausschuss auch nicht, wie der Kläger meint, generell prüfen, ob es Fälle gegeben hat, in denen andere Bewerber ihren Mandanten eine der Kanzleien der übrigen anwaltlichen Mitglieder des Wahlausschusses empfohlen haben.
Der Kläger meint des Weiteren, habe an der Abstimmung nicht teilnehmen dürfen, weil auch sein damaliger Mitarbeiter und zwischenzeitliche Sozius zur Wahl gestanden habe. Ein Ausschlussgrund - in entsprechender Anwendung der Rechtsgedanken des § 41 ZPO, § 6 FGG a.F. beziehungsweise § 54 VwGO, §§ 20, 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG - liegt insoweit allerdings nicht vor (siehe auch Senat, Beschluss vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, juris Rn. 6 ff.). Ob die vom Kläger beanstandete Mitwirkung von an der Abstimmung dessen ungeachtet verfahrensfehlerhaft war, kann letztlich aber dahinstehen. Denn ein hieraus folgender - unterstellter - Verfahrensfehler hat sich nicht zu Lasten des Klägers auf die Abstimmung ausgewirkt. Der Bewerber ist - bei einer Stimmenthaltung (!) - mit 23 von 24 Stimmen auf Platz 2 gewählt worden. Auch alle anderen Platzierungsentscheidungen sind mit deutlicher Mehrheit ausgefallen. Der Kläger hat demgegenüber bei keiner der Abstimmungen auch nur eine einzige Stimme erhalten. Da eine mögliche Stimmabgabe des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof angesichts dieser Stimmverhältnisse ohne Einfluss auf das Wahlergebnis geblieben ist, wäre ein etwaiger Verfahrensfehler unbeachtlich (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, aaO S. 8 f. = BeckRS 2007, 21620).
3. Der Ausschuss hat sich auch eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft.
a) Der Ausschuss hat die Personalakten aller Bewerber beigezogen und Stellungnahmen der für ihren Bezirk zuständigen Präsidenten der Oberlandesgerichte eingeholt. Der Vorsitzende des Wahlausschusses und die Berichterstatter, die über jeden Bewerber ausführliche Voten erstattet haben, haben persönliche Gespräche mit den Kandidaten geführt, die ihrerseits Arbeitsproben und Veröffentlichungslisten eingereicht haben. Bezüglich der Personen, die als amtlich bestellte Vertreter von bereits zugelassenen Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof zur Wahl standen, verfügten die richterlichen Mitglieder des Ausschusses regelmäßig auch über eigene unmittelbare Erkenntnisse. Vor der Abstimmung über die einzelnen Plätze fand jeweils eine Aussprache aller Ausschussmitglieder statt, in der die für die Wahl wesentlichen Gesichtspunkte diskutiert werden konnten. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Formulierung im Ausschussprotokoll ("Die Berichterstatter und Mitberichterstatter trugen dem Ausschuss vor.") rügt, es sei insoweit nur über einen Teil der Gutachten vorgetragen worden, sodass es an einer umfassenden Entscheidungsgrundlage fehle, geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil den Mitgliedern des Ausschusses mit Schreiben des Vorsitzenden vom 26. Juni 2013 zur Vorbereitung der Wahl unter anderem sämtliche Voten über alle Bewerber zugesandt worden sind.
b) Die Rüge mangelnder Tatsachenaufklärung durch den Ausschuss ist unbegründet.
aa) Soweit der Kläger meint, es fehle an eigenen Tatsachenermittlungen der Gesamtheit der Ausschussmitglieder - die Berichterstatter seien im Gesetz nicht vorgesehen, eine Grundlage für ihre Tätigkeit dem geltenden Recht nicht zu entnehmen -, übersieht er § 167 Abs. 2 BRAO. Der Gesetzgeber hat zur Entlastung des Wahlausschusses in Anlehnung an die entsprechende Regelung in § 10 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes ausdrücklich die Bestellung von zwei Berichterstattern vorgesehen (vgl. BT-Drucks. 3/120 S. 111 zu § 181 BRAO-E).
bb) Soweit der Kläger rügt, relevante Tatsachen seien nicht aufgeklärt und von den Berichterstattern sei selektiv unter Ausblendung wesentlicher Umstände berichtet worden, die Gutachter hätten offensichtlich fehlerhafte Beurteilungsgrundlagen herangezogen und fehlende eigene Erkenntnisse durch die kritiklose Übernahme externer Quellen und Gefälligkeitsschreiben Dritter ersetzt, die übrigen Ausschussmitglieder, die nicht die gesamte Personalakte durchgesehen und kein persönliches Gespräch mit den Bewerbern geführt hätten, seien durch die Schwerpunktbildung der Gutachter fehlgeleitet worden, sodass aus all diesen Gründen die Voten letztlich keine auch nur ansatzweise geeignete Grundlage für eine Wahl geboten hätten, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Die vom Kläger zur Untermauerung seiner Rügen genannten Beispiele, auf die im Einzelnen im Zusammenhang mit den Einwendungen des Klägers zur Eignung der gewählten Kandidaten eingegangen wird, sind untauglich, diese Vorwürfe zu belegen.
4. Dafür dass der Ausschuss keine sachgerechten Entscheidungskriterien angelegt hat, ist nichts ersichtlich.
a) Ziel der gesetzlichen Regelungen in §§ 164 ff. BRAO soll es sein, eine Rechtsanwaltschaft - wie vormals beim Reichsgericht nun beim Bundesgerichtshof - zu schaffen, "die sich in besonderem Maße durch wissenschaftliche Arbeit und praktische Erfahrung auszeichnet" (BT-Drucks. 3/120, S. 109 f. vor §§ 176 ff. BRAO-E). Infolge der Singularzulassung werden die Parteien beim Bundesgerichtshof von Rechtsanwälten vertreten, die mit den zivilprozessualen Anforderungen des Revisionsrechts aus ständiger Praxis vertraut und zugleich in alle materiellen Rechtsgebiete eingearbeitet sind, auf die sich die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs erstreckt; der Revisionsanwalt verfügt insoweit über besonders qualifizierte Kenntnisse im Verfahrensrecht und in der Rechtsprechung der einzelnen Zivilsenate (Senat, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 73 f.; siehe auch BVerfGE 106, 216, 220). Das Revisionsrecht in Zivilsachen stellt hohe Anforderungen an den beim Bundesgerichtshof tätigen Rechtsanwalt. Dem Bundesgerichtshof würde die Rechtsfindung in Zivilsachen, insbesondere die Rechtsfortbildung, ohne die klärende Vorarbeit von hierzu geeigneten Rechtsanwälten wesentlich erschwert. Im Interesse der Qualität der höchstrichterlichen Rechtsprechung und damit im Interesse des Gemeinwohls, aber auch im Interesse der Mandanten an einer fachkundigen Vertretung liegt es deshalb, die Tätigkeit beim Bundesgerichtshof nur besonders qualifizierten Rechtsanwälten anzuvertrauen. Dem hat die im Wahlverfahren vorzunehmende Auslese gerecht zu werden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 31; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 203 f. und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 17 f.). Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung folgt aus dieser Zielsetzung eine - über § 166 Abs. 3 BRAO hinausgehende - weitere Konkretisierung der an die Qualität der Kandidaten zu stellenden Anforderungen. Diese müssen sich insoweit in ihrem bisherigen Lebenslauf durch wissenschaftliche Arbeit und praktische Erfahrung ausgezeichnet haben. Es muss sich um Persönlichkeiten handeln, die zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen Beurteilung der vorgelegten Rechtsfälle fähig sind; insbesondere müssen sie in der Lage sein, die Rechtsfälle wissenschaftlich zu durchdringen und die revisionsrechtlich relevanten und die Rechtsentwicklung weiterführenden Aspekte herauszuarbeiten (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 24). Ihre berufliche Laufbahn muss die Prognose rechtfertigen, dass sie im Fall der Zulassung den besonderen Anforderungen einer Tätigkeit als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof gerecht werden.
b) Die Bewertung, welche Bewerber in diesem Sinne fachlich und persönlich besonders qualifiziert sind und welche dann aus diesem Kreis letztlich dem Bundesministerium der Justiz benannt werden, setzt eine Gesamtwürdigung verschiedenster Umstände voraus, die vom Gesetzgeber bewusst dem fachkundigen Wahlausschuss übertragen worden ist und die sich - wie bereits ausgeführt (siehe ergänzend auch Senat, Beschlüsse vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, juris Rn. 19 und vom 18. Februar 2005, aaO S. 206) - im Kern einer gerichtlichen Kontrolle entzieht. Hierbei obliegt dem Wahlausschuss, nicht anders als später dem Bundesministerium der Justiz, zusätzlich die Aufgabe der Prüfung, ob die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof im Fall der Neuzulassungen auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Insoweit ist zum Beispiel der Frage nachzugehen, ob es sachlich geboten ist, im Rahmen des Beurteilungsspielraums eigene Akzente zu setzen, etwa um eine stärkere Verjüngung der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof oder eine Verstärkung des Frauenanteils oder eine gewisse Mischung von Bewerbern, die schon Revisionsverfahren bearbeitet haben, mit solchen zu erreichen, die sich durch ihre Tätigkeit bei den Instanzgerichten qualifiziert haben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 15 und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 45).
c) Den Vorwurf des Klägers, die Wahl sei willkürlich, da sich den Akten des Ausschusses über etwaige Auswahlkriterien nichts Nennenswertes entnehmen lasse, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die an die Qualität der Kandidaten zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus dem Ziel der gesetzlichen Regelungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s.o.). Im Übrigen ist auf das Protokoll der Vorbesprechung des Wahlausschusses vom 10. November 2012 und die an die Ausschussmitglieder verteilte "Übersicht über allgemein anerkannte Gesichtspunkte zur Beurteilung der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nebst praktischen Hinweisen" vom 22. November 2012 hinzuweisen, in denen unter anderem auch auf die einschlägige Senatsrechtsprechung Bezug genommen worden ist.
d) Die Rüge des Klägers, die Gutachter und der Wahlausschuss hätten die in der Senatsrechtsprechung entwickelten Auswahlkriterien vernachlässigt beziehungsweise ignoriert, ist unbegründet.
aa) Der Kläger meint, dass im Hinblick auf das Kriterium der geordneten Altersstruktur einige Kandidaten eher zu jung, andere eher zu alt gewesen seien. Von den Berichterstattern werde den jungen Bewerbern, soweit sie benannt worden seien, bescheinigt, sie hätten trotzdem schon genügend forensische Erfahrung; bei den älteren sei die Rede davon, diese wollten länger arbeiten und dann sei das in Ordnung. Offenbar sei das Alter relativ und werde von den Gutachtern bezüglich seiner Bedeutung beliebig nach vorne oder hinten verschoben.
Hiermit wird kein Fehler der Wahl dargelegt. Das Alter eines Bewerbers ist - abgesehen von der gesetzlichen Vorgabe des Mindestalters von fünfunddreißig Jahren (§ 166 Abs. 3 BRAO) - kein eigenständiges Kriterium für seine Eignung. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, wenn der Kläger meint, er werde mit zum Zeitpunkt der Wahl fünfundvierzig Jahren "den Erwartungen an das Lebensalter jedenfalls im Gegensatz zu einer Reihe von Kandidaten perfekt gerecht". Entscheidend ist, ob der Kandidat hinreichend qualifiziert ist, was sowohl bei jüngeren als auch bei älteren Bewerbern der Fall sein kann. Zwar hat der Wahlausschuss bei seiner Entscheidung auch den Aspekt einer geordneten Altersstruktur zu beachten. Der Ausschuss hat dies aber - wie bereits ausgeführt - getan.
bb) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, die wissenschaftliche Befähigung der Bewerber sei nur unzureichend beleuchtet worden. Dass einige Kandidaten keinen akademischen Grad besitzen oder nur wenige beziehungsweise zeitlich schon länger zurückliegende Veröffentlichungen in ihrer Bewerbung angegeben haben, besagt dafür nichts. Was die vom Kläger in diesem Zusammenhang konkret angesprochenen Rechtsanwälte , , , , , und anbetrifft, lässt sich die Auffassung der Berichterstatter, diese seien wissenschaftlich qualifiziert, plausibel aus den vorliegenden Unterlagen ableiten (siehe die nachfolgenden Ausführungen zu 5).
cc) Der Kläger missversteht die Senatsrechtsprechung, wenn er unter Hinweis auf den Beschluss vom 5. Dezember 2006 (aaO Rn. 45) die Auffassung vertritt, die Wahl sei wegen angeblicher Überrepräsentanz von Karlsruher Bewerbern rechtswidrig. Der Senat hat in dieser Entscheidung geprüft, ob die Kriterien, die in der "Übersicht über allgemein anerkannte Gesichtspunkte zur Beurteilung der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nebst praktischen Hinweisen" vom 23. November 2005 enthalten waren und die der damalige Präsident des Bundesgerichtshofs den Ausschussmitgliedern im Vorfeld der Wahl 2006 zugeleitet und vor der Wahl im Rahmen seiner Einführung erläutert hatte, rechtlich zu beanstanden waren. Insoweit hat der Senat ausgeführt, dass auch das Kriterium "Vermeidung der Verengung auf Bewerber aus einem Kammerbezirk" nicht zu beanstanden ist. Ein solches Kriterium findet sich in der hier maßgeblichen "Übersicht …" vom 22. November 2012 allerdings nicht. Entscheidend kann im Übrigen nur sein, ob die vom Wahlausschuss - unter Berücksichtigung des diesem zustehenden Beurteilungsspielraums - getroffene Auswahl in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dies verlangt aber keine gleichmäßige Verteilung der gewählten Bewerber auf die einzelnen Kammerbezirke beziehungsweise verbietet keine Wahl mehrerer Bewerber aus den Reihen der Mitarbeiter beim Bundesgerichtshof bereits zugelassener Rechtsanwälte. Insoweit hat der Senat gerade in der vom Kläger zitierten Entscheidung das Kriterium der Mischung von Bewerbern, die schon Revisionsverfahren bearbeitet haben, mit solchen, die sich durch ihre Tätigkeit bei den Instanzgerichten qualifiziert haben, als zulässig bezeichnet (NJW 2007, 1136 Rn. 45 und 58, Rn. 58 in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt). Von einem "closed shop" kann bei der vom Ausschuss getroffenen Wahl keine Rede sein.
dd) Fehl geht der Vorwurf des Klägers, ein rechtmäßiges Wahlverfahren setze voraus, dass dem Kriterium der "Fähigkeit zur wirtschaftlichen Führung einer Kanzlei" und insoweit der unternehmerischen Befähigung eines Bewerbers Bedeutung beigemessen werde, wobei er sich in diesem Bereich besonders ausgezeichnet habe. Der Wahlausschuss hat seinen Beurteilungsspielraum nicht deshalb überschritten, weil er die unternehmerische Befähigung eines Bewerbers - soweit ersichtlich - bei seiner Entscheidung nicht gesondert berücksichtigt hat. Solches hat der Senat in seiner Rechtsprechung auch nie verlangt. Das Ausmaß der unternehmerischen Befähigung ist für die Auslese unter den Bewerbern für die Zulassung als Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof kein taugliches Kriterium. Ob im Einzelfall einem Bewerber die Eignung abgesprochen werden kann, wenn zu erwarten ist, dass er mit der Gründung und Führung einer Kanzlei - sei es als Einzelanwalt, sei es in Sozietät (§ 172a BRAO) - überfordert ist, kann dahinstehen. Hierfür bestehen bei den vom Ausschuss benannten Bewerbern keine Anhaltspunkte. Dass Bewerber, die als anwaltliche Mitarbeiter oder in (zumeist internationalen) Großkanzleien tätig sind, mit Fragen einer Kanzleigründung und -führung nichts oder wenig zu tun haben, besagt entgegen der Meinung des Klägers nicht, dass diese im Falle der Wahl ihrer neuen Aufgabe insoweit nicht gewachsen wären.
ee) Zu Unrecht rügt der Kläger, der Ausschuss habe keinen Kandidaten wählen dürfen, der in seinem Werdegang Schwerpunkte gesetzt beziehungsweise sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert hat und insoweit in der Vergangenheit nicht in der vollen Breite des Zivilrechts wissenschaftlich sowie forensisch besonders tätig gewesen ist. In der an die Mitglieder des Wahlausschusses verteilten "Übersicht über allgemein anerkannte Gesichtspunkte zur Beurteilung der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nebst praktischen Hinweisen" vom 22. November 2012 ist ausgeführt, dass eine Spezialisierung eines Rechtsanwalts seiner Wahl nicht entgegensteht, da maßgeblich sei, "ob der Rechtsanwalt aufgrund seiner Rechtskenntnisse, Tätigkeiten und Erfahrungen in der Lage (und willens) ist, sich in das Zivilrecht in seiner ganzen Breite einzuarbeiten und auf dieser Basis als Revisionsanwalt tätig zu sein". Dieser Maßstab ist nicht zu beanstanden. Betrachtet man die Bandbreite der Zuständigkeiten der zwölf Zivilsenate des Bundesgerichtshofs, wird sich nahezu jeder Bewerber - zumindest diejenigen, die nicht bereits längere Zeit als Mitarbeiter für einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt tätig gewesen sind - in größerem Umfang in neue Materien einarbeiten müssen. Gerade bei größeren Kanzleien ist im Übrigen eine Schwerpunktbildung im Rahmen der Tätigkeit der einzelnen Sozien üblich. Die Forderung nach anwaltlicher Betätigung im gesamten Zivilrecht würde eine Bewerbung solcher Kandidaten unmöglich machen. Soweit in der Senatsrechtsprechung davon die Rede ist, das Berufsbild des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof sei geprägt von dem hochqualifizierten (Einzel-) Anwalt, der sich dadurch auszeichne, dass er das Zivilrecht in seiner ganzen Breite für den Bedarf der anwaltlichen Betreuung und Vertretung beherrscht (vgl. Beschluss vom 7. November 1983, aaO S. 1043; siehe auch Beschlüsse vom 4. März 2002, aaO S. 73 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 24), ist damit nicht gemeint, dass ein Bewerber bereits vor seiner Zulassung die Bandbreite der Zuständigkeiten aller zwölf Zivilsenate des Bundesgerichtshofs abdecken muss. Sollte die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Formulierung im früheren Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006 (aaO) in einem weiteren Sinne gemeint gewesen sein, hielte der Senat daran nicht fest. Vielmehr reicht es aus, wenn von dem besonders qualifizierten Bewerber aufgrund seiner Rechtskenntnisse, Tätigkeiten und Erfahrungen erwartet werden kann, sich in das Zivilrecht in seiner ganzen Breite einzuarbeiten und auf dieser Basis als Revisionsanwalt tätig zu sein.
Nicht zu Unrecht weist der Beklagte auch darauf hin, dass unterschiedliche (bisherige) Schwerpunktbildungen in der Qualifikation der gewählten Personen es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, besonderen Schwierigkeiten einzelner Verfahren bei der Auswahl des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen. Dies kann dazu beitragen, die Güte der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Zivilsachen durch eine entsprechend qualifizierte Anwaltschaft zu fördern.
5. Der Wahlausschuss hat auch ein Ergebnis gefunden, das sich in dem durch die anzulegenden Entscheidungskriterien vorbestimmten Rahmen hält.
a) Die der Wahl zugrundeliegende Annahme des Ausschusses, die sechzehn dem Bundesministerium der Justiz benannten Personen seien besonders qualifiziert und erfüllten die an einen zukünftigen Revisionsanwalt zu stellenden Anforderungen, ist nicht zu beanstanden. Der Ausschuss hat insoweit seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Der Kläger kann deshalb nicht geltend machen, er sei in seinen Rechten dadurch verletzt, dass ihm trotz seiner eigenen Eignung ein ungeeigneter Bewerber vorgezogen wurde. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers gegen die Qualifikation seiner Mitbewerber sind unbegründet; die klägerische Wertung, "mehrere der Kandidaten mussten als beruflich gescheitert angesehen werden", ist unverständlich und befremdlich.
b) Der Kläger, den beide Berichterstatter als "geeignet" beurteilt haben, ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Ausschuss ihn bei der Auswahl unter den Bewerbern, die die an einen zukünftigen Revisionsanwalt zu stellenden Anforderungen erfüllen, nicht berücksichtigt hat.
aa) Der Kläger - - ist der Meinung, die Wahl sei rechtswidrig, da er der "Beste" sei. Keiner der benannten Mitbewerber habe "auch nur ansatzweise" seine wissenschaftliche Qualifikation. Er habe eine Vielzahl von Veröffentlichungen aufzuweisen; Kommentare, an denen er als Herausgeber oder Autor beteiligt sei, würden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zitiert. Er sei seit 2012 Honorarprofessor an der Universität in , nachdem er zuvor schon dort und an anderen Universitäten Lehraufträge gehabt habe. Er sei mithin "anders als viele andere Kandidaten in der Lage, die komplexesten Rechtsfragen mit den BGH-Senaten zu diskutieren". Auch seine forensische Erfahrung übertreffe die der anderen Bewerber. Insoweit seien letztlich nur Fachanwaltsbezeichnungen ein aussagekräftiger Nachweis. Er sei aber Fachanwalt für Arbeits-, Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht. Eine objektive Betrachtung komme an seiner "alle anderen Kandidaten überragenden Qualifikation" nicht vorbei. Abgesehen davon sei die Wahl bereits dann rechtswidrig, wenn auch nur einer der Mitbewerber schlechter als er sei.
bb) Bei seiner Argumentation übersieht der Kläger, dass es nicht Aufgabe des Senats als Wahlprüfungsgericht sein kann, die sachliche Richtigkeit der Stimmabgabe zu beurteilen und in der Frage, welcher Bewerber zu wählen ist, die Entscheidung des verantwortlichen Wahlgremiums durch seine eigene zu ersetzen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 6 = BeckRS 2007, 21620). Eine gerichtlich festzustellende Reihenfolge scheidet insoweit aus. Welche Bewerber dem Bundesjustizministerium vorgeschlagen werden, ergibt sich aus dem vom Ausschuss vorzunehmenden Gesamtvergleich und damit aus dem Wahlakt selbst, in dem die einzelnen Mitglieder ihre persönliche Beurteilung der Bewerber auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen einschließlich der Voten, deren Erläuterung durch die Berichterstatter und der Aussprache im Ausschuss durch die in ihrer eigenen Verantwortung liegende Stimmabgabe zum Ausdruck bringen. Hierbei spielt bei der Reihenfolge unter allen geeigneten - besonders qualifizierten - Kandidaten auch eine Rolle, ob die Rechtsanwaltschaft im Fall der Neuzulassungen in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschuss insoweit sachfremde Erwägungen bei der Auswahl angestellt haben könnte oder dass bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt worden wäre, sind nicht ersichtlich.
Im Übrigen hängt die Bewertung der fachlichen und persönlichen Eignung eines Bewerbers von einer Vielzahl von Aspekten - unter anderem auch von den vorgelegten Arbeitsproben und vom persönlichen Eindruck, den der Bewerber in den Gesprächen vermittelt hat, - und nicht allein von früheren Noten oder der Summe der Veröffentlichungen beziehungsweise Fachanwaltstitel ab. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den Vorwurf erhebt, durch die Bemerkung im Votum des für ihn zuständigen Erstberichterstatters, er habe sich auf dem Gebiet des anwaltlichen Berufsrechts "einen Ruf erworben", sei dem Ausschuss das falsche Bild vermittelt worden, er sei auf anderen Gebieten kaum tätig, vermag der Senat diese Rüge nicht nachzuvollziehen. Die über das anwaltliche Berufsrecht hinausgehende klägerische Tätigkeit findet sowohl im berichtenden als auch im bewertenden Teil des Votums ausreichend Erwähnung.
Nach alledem kann hinsichtlich der Auswahl der Bewerber nicht festgestellt werden, dass der Wahlausschuss hierbei die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten und eine Entscheidung getroffen hat, die von der ihm nach § 168 Abs. 2 BRAO eingeräumten Befugnis nicht mehr gedeckt ist.
Soweit der Kläger geltend macht, ihm stehe ein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu, ist ein solcher Anspruch nicht Gegenstand des Verfahrens. Dieses richtet sich nur gegen den Wahlausschuss. Die Zulassung erfolgt aber durch das Bundesministerium der Justiz (§ 170 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Abgesehen davon ist das vom Kläger in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die nachträgliche Zulassung der vom Wahlausschuss auf die Plätze neun, zehn, zwölf und dreizehn gewählten Kandidaten bemühte Gebot der Gleichbehandlung schon deshalb nicht verletzt, weil der Kläger anders als diese vom Wahlausschuss nicht benannt wurde und diese Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Deshalb geht auch die Berufung des Klägers auf den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13, juris) fehl. Der Senat hat insoweit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint, weil in dem Fall, dass die Klage gegen den Ausschuss Erfolg hat, das Ministerium nicht gehindert wäre, den Kläger nachträglich zu ernennen. Ist die Wahl aber rechtmäßig, bleibt es bei der Bindung des Ministeriums an die benannten Bewerber nach § 164 BRAO.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert bemisst der Senat mit der Hälfte des Regelstreitwerts in § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Dem Streit um die Akteneinsicht kommt keine gebührenrechtliche Bedeutung zu. Denn die Akteneinsicht dient der näheren Begründung der Klage gegen die Wahlentscheidung und steht insoweit zu dieser in einer Art Stufenverhältnis, sodass entsprechend dem Rechtsgedanken des § 44 GKG für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche und zwar der höhere maßgebend ist.
Becker Seiters Remmert
Lauer Wolf