(BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 01.08.1959


§ 181 BRAO Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,

1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.