Entscheidungsdatum: 20.03.2017
1. Wird gemäß § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Einsicht in die Protokolle von Sitzungen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer begehrt, entfällt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 BRAO.
2. Der im Hinblick auf die Protokolle der Vorstandssitzungen einer Rechtsanwaltskammer geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang ist gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 IFG NRW auf den Zugang zu den protokollierten Beratungsgegenständen und Beratungsergebnissen beschränkt. Er umfasst nicht den Zugang zu den in den Protokollen dokumentierten Wort- und Diskussionsbeiträgen der Sitzungsteilnehmer, das heißt zum Beratungsverlauf im engeren Sinne.
3. Die Versagung von Akteneinsicht gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW unter dem Gesichtspunkt eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands kommt nur als ultima ratio in Betracht. Insofern ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2015 (1 AGH 14/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Protokolle der Sitzungen ihres Gesamtvorstands und ihrer Ausbildungsabteilung in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 20. März 2017 zu gewähren, soweit darin Beratungsgegenstände und -ergebnisse wiedergegeben werden, keine personenbezogenen Daten offenbart werden und entsprechende Auszüge aus den Protokollen dem Kläger noch nicht erteilt worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der Kläger ist seit 2004 Mitglied der Beklagten. In den Jahren 2008 bis 2013 bildete er in seiner Einzelkanzlei drei Rechtsanwaltsfachangestellte aus. Die beiden zuletzt eingegangenen Berufsausbildungsverhältnisse waren Verbundausbildungsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 5 BBiG, die im Rahmen des sogenannten ESF-Förderprogramms auf der Grundlage von Bescheiden der Bezirksregierung K. mit jeweils 4.500 € gefördert wurden. Zuvor hatte die Beklagte jeweils in einer "Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zum Antrag des Ausbildungsverbundes" bescheinigt, dass der Kläger nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln könne. Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 nahm die Bezirksregierung K. die Zuwendungsbescheide zurück mit der Begründung, der Kläger habe unrichtige Stellungnahmen der Beklagten zum Ausbildungsverbund vorgelegt, da er seit dem Jahr 2008 bereits eine Auszubildende selbständig ausgebildet habe. Zugleich forderte sie den Kläger zur Rückzahlung der Förderbeträge auf.
Der Kläger hat gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung vor dem Verwaltungsgericht K. Anfechtungsklage erhoben. Gegen die Beklagte hat er eine Amtshaftungsklage erhoben, die das Landgericht K. mit Urteil vom 26. Januar 2016 abgewiesen hat. Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht K. eingelegt. Dieses hat das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vor dem Verwaltungsgericht K. anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt.
Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 und 24. November 2014 auf dessen Akteneinsichtsgesuch vom 9. September 2014 Auszüge aus Protokollen von Sitzungen ihres Vorstands, ihres Präsidiums und ihrer für die Aus- und Fortbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten zuständigen Abteilung. Mit Schreiben vom 2. Januar 2015 teilte sie dem Kläger auf dessen Anfrage mit, seit dem Jahr 2007 sei weder im Vorstand noch in der zuständigen Abteilung für Aus- und Fortbildungsangelegenheiten über "Verbundausbildung" und das ESF-Förderprogramm der betrieblichen Ausbildung im Verbund beraten worden. Der Kläger begehrte daraufhin, zuletzt mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 20. Februar 2015, Akteneinsicht in die Protokolle des Gesamtvorstandes und der Ausbildungsabteilung der Beklagten seit dem 1. Januar 2007. Diese wurde ihm nicht gewährt.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht - hilfsweise Informationszugang - weiter. Hierzu beruft er sich auf seine mitgliedschaftliche Stellung und daraus resultierende Teilhaberechte an der anwaltlichen Selbstverwaltung der Beklagten aus § 60 Abs. 1 BRAO, auf einen Anspruch auf Informationszugang gemäß § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) und - erstmals in der Berufungsbegründung - auf § 810 BGB.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Er hat einen Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht aus der Bundesrechtsanwaltsordnung verneint. Auch Ansprüche aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, über die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG mitzuentscheiden sei, bestünden nicht.
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW einen Anspruch auf Einsicht in die Protokolle der Sitzungen ihres Gesamtvorstands und ihrer Ausbildungsabteilung in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (20. März 2017), soweit darin Beratungsgegenstände und -ergebnisse wiedergegeben werden, keine personenbezogenen Daten offenbart werden und entsprechende Auszüge aus den Protokollen dem Kläger noch nicht erteilt worden sind.
a) Das Informationsgesetz Nordrhein-Westfalen gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW für die Verwaltungstätigkeit von der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Es findet damit auch auf die Verwaltungstätigkeit von Rechtsanwaltskammern Anwendung (AGH Nordrhein-Westfalen, NJW-RR 2013, 1329; VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 - 13 K 3710/12, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2015, 123 [zu § 2 Berliner Informationsfreiheitsgesetz]; Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 76 Rn. 28a; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, Rn. 153).
b) Der damit grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW bestehende Anspruch des Klägers auf Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen amtlichen Informationen i.S.v. § 3 IFG NRW ist nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vor.
Es bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Protokollen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer regeln (Weyland aaO Rn. 28b; so wohl auch OVG Berlin-Brandenburg aaO S. 124). In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist allein das - vorliegend nicht streitgegenständliche - Recht des Rechtsanwalts auf Akteneinsicht in die über ihn geführten Personalakten bestimmt (§ 58 BRAO). Soweit in § 76 BRAO die Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit geregelt ist, handelt es sich nicht um eine besondere Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW (vgl. zu gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten Schoch, IFG (Bund), 2. Aufl., § 1 Rn. 380 mwN). Die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 BRAO entspricht der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung über die Amtsverschwiegenheit (vgl. mit ausführlicher Begründung OVG Berlin-Brandenburg aaO; Weyland aaO Rn. 9, 28a; zur beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht vgl. § 37 BeamtStG; zum Umfang der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 BRAO vgl. Weyland aaO Rn. 8; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 76 BRAO Rn. 10). Sie entfällt daher wie diese gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Weyland aaO Rn. 28a; vgl. zu § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW: Fraktionsentwurf eines Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drucks. 13/1311, S. 11; Franßen/Seidel aaO Rn. 543).
Aus dem Fehlen einer bereichsspezifischen Sonderregelung kann auch nicht, wie der Anwaltsgerichtshof erwogen hat, im Umkehrschluss gefolgert werden, dass ein Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sein soll. Hierfür ist nichts ersichtlich. Vielmehr besteht, wie der Anwaltsgerichtshof an anderer Stelle selbst zutreffend dargestellt hat, ein - in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht ausdrücklich geregeltes - Einsichtsrecht des Kammermitglieds in bestimmte Protokolle und hinsichtlich bestimmter Vorstandsbeschlüsse. Die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung sind mithin keine abschließenden, den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorgehenden Informationszugangsregelungen.
c) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu den streitgegenständlichen Protokollen ist nicht, auch nicht teilweise, gemäß § 9 IFG NRW zum Schutz personenbezogener Daten ausgeschlossen. Gegenstand der Tätigkeit und damit auch der Protokolle des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer und seiner Abteilungen können zwar ausweislich der ihnen in §§ 73, 77 BRAO zugewiesenen Aufgaben auch personenbezogene Vorgänge sein. Der Kläger hat jedoch in der Berufungsbegründung (S. 13, 15) klargestellt, keine in den Protokollen enthaltenen personenbezogenen Informationen zu begehren. Sein Antrag auf Informationszugang ist daher in diesem, auf nicht personenbezogene Informationen beschränkten Sinne auszulegen.
d) Der Anspruch des Klägers auf Informationszugang ist jedoch gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 IFG NRW auf den Zugang zu den protokollierten Beratungsgegenständen und -ergebnissen der Sitzungen des Gesamtvorstands und der Ausbildungsabteilung der Beklagten beschränkt. Soweit der Kläger auch die in den Protokollen dokumentierten "internen Beratungen" und "Meinungsäußerungen" der Vorstandsmitglieder der Beklagten erforschen will (Klageschrift, S. 3; Schriftsätze vom 21. Februar 2016, S. 3, und vom 12. Juli 2016, S. 1), besteht ein entsprechender Anspruch auf Informationszugang nicht und ist die Klage unbegründet.
Nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang für Protokolle vertraulicher Beratungen abzulehnen, gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW sind jedoch die Ergebnisse solcher Beratungen nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen.
aa) Beratungen des Vorstands oder einer Vorstandsabteilung einer Rechtsanwaltskammer sind, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, vertrauliche Beratungen i.S.v. § 7 Abs. 1 IFG NRW (so auch Weyland aaO Rn. 28b). Die umfassende Verschwiegenheitsverpflichtung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 76 BRAO gebietet die Nichtöffentlichkeit und damit die Vertraulichkeit der Vorstandsberatungen (vgl. zur Nichtöffentlichkeit von Vorstandssitzungen einer Rechtsanwaltskammer Lauda aaO § 70 BRAO Rn. 11; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 72 Rn. 1).
bb) Indes wird nicht der gesamte Inhalt der Protokolle vertraulicher Beratungen von § 7 Abs. 1 IFG NRW geschützt. Bereits die Überschrift dieser Norm stellt klar, dass sich der von ihr gewährte Schutz auf den Prozess der behördlichen Entscheidungsfindung, nicht aber auf dessen Ergebnisse bezieht. Zweck des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 1 IFG NRW ist es, einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch zu gewährleisten. Es soll in einer Atmosphäre der Offenheit und ohne von außen hineingetragene Interessenkollisionen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten erfolgen können und auch für die Zukunft weiterhin gewährleistet sein. Schutzgut ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Unter "Beratung" ist daher der Beratungsverlauf selbst mit den dabei vorgebrachten Diskussions- und Abwägungsbeiträgen zu verstehen, nicht aber der Beratungsgegenstand und das Beratungsergebnis. Nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, das heißt die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung - der Beratungsprozess im engeren Sinne - wird geschützt. Der Beratungsgegenstand (einschließlich der zuvor vorliegenden Sachinformationen) und abschließende Entscheidungen sind dagegen offen zu legen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 5. September 2006 - 8 A 2190/04, juris Rn. 164 ff., 186 ff. [Niederschriften der Sitzungen der Grundwasserkommission] und vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05, juris Rn. 73; Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 13a F 47/10, juris Rn. 25 ff. [Protokolle über Sitzungen der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen]; Urteil vom 9. November 2006, GewArch 2007, 113 [unter 4] mwN; zu § 3 Abs. 1 Nr. 3b IFG (Bund) vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. November 2010 - 8 A 475/10, juris Rn. 89 ff. [Protokolle von Sitzungen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission]; zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG vgl. BVerwG, NVwZ 2012, 1619 Rn. 26; ausführlich zur Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 UIG a.F.: OVG Schleswig, Urteil vom 15. September 1998, NVwZ 1999, 670, 671 f.; Franßen/Seidel aaO Rn. 821 ff., 852 f.; Haurand/Möhring/Stollmann, Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen, S. 58 f.; vgl. ferner Axler, CR 2002, 847, 852).
cc) Unter Berücksichtigung des auf diese Weise bestimmten Schutzbereichs von § 7 Abs. 1 IFG NRW ergibt sich für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch Folgendes:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den Protokollen der Sitzungen des Gesamtvorstands und der Abteilung für Aus- und Fortbildungsangelegenheiten der Beklagten ab dem 1. Januar 2007 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits, soweit in den Protokollen die Beratungsgegenstände - einschließlich der zuvor vorliegenden Sachinformationen - und die Beratungsergebnisse im Sinne von abschließenden Entscheidungen wiedergegeben werden. Bei diesen Protokollinhalten handelt es sich nicht um von § 7 Abs. 1 IFG NRW geschützte vertrauliche Beratungen.
Soweit dagegen der eigentliche Beratungsprozess in Gestalt von Wort- und Diskussionsbeiträgen der Sitzungsteilnehmer protokolliert wurde, besteht kein Informationszugangsanspruch des Klägers.
e) Der in den vorstehenden Grenzen gegebene Anspruch auf Informationszugang ist in Gestalt der vom Kläger begehrten Akteneinsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht stellt eine Form des Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen dar (Axler aaO S. 851; Haurand/Möhring/Stollmann aaO S. 32). Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Derartige Gründe hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Akteneinsicht im Wege der Überlassung von Kopien gewährt werden kann (vgl. Schoch aaO § 1 Rn. 263 mwN zu § 1 Abs. 2 IFG (Bund); zu § 29 Abs. 3 VwVfG vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 29 Rn. 41). Diese Form der Akteneinsicht erscheint vorliegend besonders geeignet, da sie - mittels Schwärzungen - gewährleistet, dass der Kläger keine Kenntnis von personenbezogenen Daten und dem von § 7 Abs. 1 IFG NRW geschützten Beratungsprozess im engeren Sinne erhält (zur Schwärzung personenbezogener Daten vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW).
f) Die Gewährung von Akteneinsicht in die Vorstands- und Abteilungsprotokolle seit dem 1. Januar 2007 bereitet der Beklagten keinen unverhältnismäßigen Aufwand (zur Verweigerung des Informationszugangs nach dem IFG NRW bei unverhältnismäßigem Aufwand vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 - 13 K 3710/12, juris Rn. 32 ff.; Franßen/Seidel aaO Rn. 624). Die Versagung des - an sich berechtigten - Informationszugangs wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands kommt nur als ultima ratio in Betracht, insbesondere wenn durch die Gewährung des Informationszugangs die Arbeitsfähigkeit der Behörde gefährdet wird. Insofern ist ein strenger Maßstab anzulegen (Franßen/Seidel aaO: nur in Extremfällen; vgl. zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 IFG (Bund) OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 - 12 B 34.10, juris Rn. 41; VGH Kassel, NVwZ 2010, 1036, 1043; Schoch aaO § 7 Rn. 105 mwN; Bretthauer, NVwZ 2012, 1144, 1146; Spindler, ZGR 2011, 690, 706 f.; Raabe/Helle-Meyer, NVwZ 2004, 641, 647). Es ist sicherzustellen, dass der materiellrechtlich bestehende Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nur in seltenen Ausnahmefällen dem verfahrensrechtlichen und verwaltungspraktischen Einwand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands weichen muss (Schoch aaO).
Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat die Unverhältnismäßigkeit des ihr entstehenden Aufwands in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht und hierzu nicht vorgetragen. Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung (S. 20) belief sich der Gesamtumfang der streitgegenständlichen Protokolle bis zum 1. Juli 2015 auf insgesamt 646 Seiten. Der Aufwand für die Durchsicht und Teilschwärzung dieser Dokumente erscheint zwar durchaus erheblich, aber noch nicht unverhältnismäßig im vorgenannten Sinne. Dies gilt umso mehr, als Behandlungsgegenstand und -ergebnis zumeist einfach - am Anfang und am Ende der Tagesordnungspunkte - zu finden sein werden. Es ist nicht erkennbar, dass durch die erforderlichen Arbeiten die Arbeitsfähigkeit der Beklagten gefährdet würde.
2. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Akteneinsicht oder Informationszugang aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Stellung und daraus resultierenden Teilhaberechten an der anwaltlichen Selbstverwaltung der Beklagten zusteht, kann vorliegend offen bleiben (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, NJW-RR 2013, 1329, zu einem Anspruch des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer auf Einsichtnahme in den vollständigen Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer zum abgelaufenen Geschäftsjahr der Rechtsanwaltskammer). Denn ein solcher Anspruch reichte vorliegend jedenfalls nicht weiter als das bereits nach § 4 IFG NRW bestehende Akteneinsichtsrecht des Klägers.
a) Der Kläger trägt vor, er beabsichtige nach Informationsgewinnung durch Akteneinsicht als Mitglied der Kammerversammlung diese über den Umgang des Vorstandes der Beklagten hinsichtlich der Erteilung von subventionsrelevanten Stellungnahmen an Kammermitglieder zur Erlangung von Fördergeldern zu unterrichten. Soweit die von ihm begehrte Akteneinsicht die vorgenannte Thematik als Beratungsgegenstand der Vorstandssitzungen der Beklagten und die hierzu erzielten Beratungsergebnisse betrifft, ergibt sich ein entsprechender Anspruch bereits aus § 4 IFG NRW (siehe vorstehend zu 1), so dass dahinstehen kann, ob er auch aus den vom Kläger geltend gemachten Teilhaberechten folgt.
Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Einsicht auch in den protokollierten Beratungsverlauf hat der Kläger nicht. Die Kenntnisnahme von Wortbeiträgen, Überlegungen und Meinungsäußerungen einzelner Vorstandsmitglieder ist für den Kläger zur Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Rechte im Rahmen einer Kammerversammlung nicht erforderlich. Soll in der Kammerversammlung ein bestimmtes Thema erörtert werden, mag für die Kammerversammlung und ihre Mitglieder von Interesse sein, ob und mit welchem Ergebnis das Thema vom Kammervorstand beraten worden ist. Der - naturgemäß bis zur Beschlussfassung des Vorstands vorläufige - Beratungsverlauf und Meinungsbildungsprozess innerhalb der Vorstandssitzung ist hingegen für die Kammerversammlung ohne erkennbare Relevanz.
Zudem ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, die aus der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 BRAO folgende Vertraulichkeit der Vorstandssitzungen zu berücksichtigen. Sie würde weitgehend ausgehöhlt, wenn ein Kammermitglied mit der Begründung, es wolle zu einem bestimmten Thema auf der Kammerversammlung vortragen, stets auch Einsicht in den protokollierten vertraulichen Beratungsverlauf nehmen könnte. In Abwägung mit der gesetzlich bestimmten Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Kammervorstands hat daher das - ohnehin allenfalls als gering zu bewertende - Interesse des Kammermitglieds, zur Vorbereitung eines Beitrags zur Kammerversammlung auch den vertraulichen Inhalt des Beratungsverlaufs des Kammervorstands zu erfahren, zurückzutreten.
b) Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht in Anbetracht der Rechtsstreitigkeiten, die der Kläger derzeit vor dem Verwaltungsgericht K. und dem Oberlandesgericht K. führt. Ein aus seinen in diesen Verfahren verfolgten Ansprüchen und Rechtspositionen folgendes Interesse an der Kenntnis von Beratungsverläufen von Vorstandssitzungen der Beklagten ist, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend erkannt hat, nicht im Ansatz dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
3. Schließlich folgt ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht und Informationszugang auch nicht aus § 810 BGB. Nach dieser Vorschrift kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
Die Voraussetzungen eines solchen Einsichtsrechts sind vorliegend nicht gegeben. Bei den Protokollen des Vorstands der Beklagten und seiner Abteilungen handelt es sich, wie letztlich auch der Kläger nicht verkennt, nicht um Urkunden der in § 810 BGB genannten Art. Soweit der Kläger § 810 BGB erweiternd auf alle Fälle eines berechtigten Interesses des Anspruchstellers an der Kenntnis von Urkunden angewendet wissen will, teilt der Senat diese Auffassung nicht.
Im Übrigen ginge ein etwaiges, auf § 810 BGB und ein "berechtigtes Interesse" des Klägers gestütztes Akteneinsichtsrecht nicht weiter als der Informationszugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen zu 2 Bezug genommen. Sie gelten für ein etwaiges Einsichtsrecht aus § 810 BGB in gleichem Maße.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.
Limperg |
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