Entscheidungsdatum: 21.03.2018
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 101 155
wegen Akteneinsicht in SEPA-Lastschriftmandat-Unterlagen
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-despatentgerichts am 21. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
Der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts wird anheim gegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2016, durch den dem Antrag des Patentinhabers auf Akteneinsicht in das vom Einsprechenden übermittelte Formblatt A 9532 sowie in das den Einsprechenden betreffende SEPA-Lastschriftmandat teilweise stattgegeben worden ist.
Gegen das am 6. Februar 2013 angemeldete Patent 10 2013 101 155 mit der Bezeichnung „Elektrische Anschluss-Vorrichtung für Elektro-Installationskomponenten“, dessen Erteilung am 26. Juni 2014 veröffentlicht worden ist, hat der Einsprechende am 26. März 2015 Einspruch erhoben. Als Anlage zum per Telefax übermittelten Einspruchsschriftsatz wurde zeitgleich auch das ausgefüllte Formblatt A 9532 „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ eingereicht; auf der letzten Seite des Einspruchsschriftsatzes ist bei der Auflistung der Anlagen aufgeführt „Form A9332“.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2016 hat der Patentinhaber beanstandet, dass ihm die Anlagen zum Einspruchsschriftsatz nicht vollständig übermittelt worden seien, es fehle das Formblatt A 9532 zum Verwendungszweck eines SEPA-Basislastschriftmandats. Die fristgerechte Zahlung der Einspruchsgebühr werde bestritten. Mit Schriftsatz vom 29. August 2016 hat der Einsprechende daraufhin vorsorglich beantragt, jenes Formblatt von der Akteneinsicht auszunehmen. Das Formblatt A 9532 lasse nicht erkennen, ob und ggf. wann die Einspruchsgebühr tatsächlich gezahlt worden sei. Dem ist der Patentinhaber in seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 2016 entgegengetreten. Er begehrt Akteneinsicht in die vollständigen Unterlagen des Einspruchsverfahrens, insbesondere in die Unterlagen bezüglich des Zahlungsverkehrs zwischen dem Einsprechenden und dem Patentamt betreffend den vorliegenden Einspruch, so auch Einsicht in das SEPA-Basislastschriftmandat und in das Formblatt A 9532.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, der unter dem Datum des 8. Dezember 2016 versandt worden ist, hat die mit einem zusätzlichen rechtskundigen Beisitzer besetzte Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts beschlossen, dem Antrag des Patentinhabers auf Akteneinsicht in das vom Einsprechenden übermittelte Formblatt A 9532 sowie das vorliegende SEPA-Basislastschriftmandat stattzugeben, soweit nicht Informationen in dem aus der Anlage ersichtlichen Umfang (Schwärzungen) von der Einsicht ausgenommen sind (Ziffer 1 des Tenors) und im Übrigen den Antrag des Patentinhabers auf Akteneinsicht zurückgewiesen (Ziffer 2). Die Akteneinsicht werde, nachdem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist, in Form der Übersendung einer geschwärzten Aktenkopie durchgeführt (Ziffer 3).
Zur Begründung hat die Patentabteilung ausgeführt, das Akteneinsichtsrecht des § 31 Abs. 1 Satz 1 PatG beziehe sich grundsätzlich auf alle Akten des Patentamts einschließlich der beim Patentamt befindlichen SEPA-Basislastschriftmandate. Dennoch bestehe ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 PatG nur, soweit ein berechtigtes Interesse vorliege. Es sei ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegenstehe oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) offensichtlich überwiege (§ 31 Abs. 3b PatG). In der gebotenen Interessenabwägung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG seien das Interesse des Einsprechenden an der Geheimhaltung personenbezogener Daten zu berücksichtigen sowie sein in seiner Eingabe vom 29. August 2016 geäußertes Argument, dass die Zahlung der Gebühr von Amts wegen geprüft werde und das Patentamt gemäß § 5 Abs. 1 PatKostG nur bei einem Zahlungseingang überhaupt tätig werde. Andererseits sei Akteneinsicht zu gewähren, soweit sie erforderlich sei, um über einen rechtzeitigen Eingang der Zahlung der Einspruchsgebühr zu entscheiden. Übermittelt würden demnach nach Ablauf der Beschwerdefrist folgende, teilweise geschwärzte, Unterlagen: (in der Reihenfolge der Anlagen)
- Kopie des ausgefüllten Formblatts A 9532 „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ (Anlage 1) - geschwärzt: Name des Mandatgebers, dessen persönliche Kontaktdaten wie Telefon, Telefax, E-Mail, internes Aktenzeichen, Ausstellungsort, Unterschrift; nicht geschwärzt: Mandatsreferenznummer, Gebührennummern, Betrag, Erläuterungen, Name des Schutzrechtsinhabers und Aktenzeichen des angegriffenen Schutzrechts, Ausstellungsdatum, Telefax-Verbindung des Absenders
- Datenbankauszug des DPMA Zahlungsverkehrs über das SEPA-Basislastschriftmandat vom 15. November 2016 (Anlage 2) - geschwärzt: Mandatskassenzeichen, Mandatgeber, Anschrift, Ort, IBAN, BIC, Ort und Datum der Unterschrift des Einsprechenden, weitere Bankverbindungsdaten, Datum des letzten Bankeinzugs; nicht geschwärzt: Mandatsreferenznummer, Bankland, Geldinstitut, Gültigkeitszeitraum, Land des Mandatgebers
- Kopie des Schreibens des DPMA vom 17. Oktober 2013 mit dem Betreff: „SEPA-Basis-Lastschriftverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt“ mit „Information für Kunden des DPMA zur Umstellung des nationalen Lastschrifteinzugsermächtigungsverfahrens auf den SEPA-konformen Lastschrifteinzug“ (Anlage 3) - geschwärzt: Anschrift, Berufsbezeichnung, Bankleitzahl, Kontonummer, IBAN, BIC; nicht geschwärzt: Mandatsreferenznummer des SEPA-Basislastschriftmandats und eine gesetzte Frist zur Stellungnahme, das Ausgabedatum des SEPA-Basislastschriftmandats
- Kopie einer - vor Einführung des SEPA-Basislastschriftverfahrens erteilten - Einzugsermächtigung vom 13. September 2012 (Anlage 4) - geschwärzt: Kopfzeile (Telefax-Anschluss und Name des Absenders, Sendungsdaten), Name und Anschrift des Kontoinhabers, dessen persönliche Kontaktdaten wie Telefon, Telefax, E-Mail, internes Aktenzeichen, Anmelder- oder Vertreternummer, Kontonummer, Datum, amtliches Aktenzeichen des betroffenen bzw. angegriffenen Schutzrechts des Zahlungspflichtigen, amtliches Aktenzeichen des angegriffenen Schutzrechts, Name des Schutzrechtsinhabers, Gebührennummer, Verwendungszweck, Betrag, Ort, Datum, Unterschrift, Fußzeile (Verbindungsdaten Faxserver); nicht geschwärzt: Geldinstitut, Bankleitzahl.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Einsprechenden. Zur Begründung trägt er vor, das Patentamt habe sich bei seiner Interessenabwägung nur auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bezogen, sonstige zu berücksichtigende Rechtsvorschriften wie Art. 12 Abs. 1 GG, der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schütze, jedoch außer Acht gelassen. Auch das Informationsfreiheitsgesetz - dem aber das Patentgesetz als lex specialis vorgehe - rechtfertige die Einsicht nicht, da es in § 5 Abs. 1, § 6 Satz 2 IFG den Schutz von personenbezogenen Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorsehe. Das Patentamt übermittle in der Gesamtschau ohne Zustimmung des Betroffenen Name, Beruf und berufliche Stellung, Dauer einer Geschäftsbeziehung, Dauer der Nutzung einer Bankverbindung für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren vor und eineinhalb Jahren nach Erhebung des Einspruchs und verletze so auch das rechtliche Gehör des Einsprechenden.
Da das Patentamt aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 auch Lastschriftaufträge ausführe, bei denen nur Angaben zum Verwendungszwecks des Mandats übermittelt würden, für die aber kein solches Mandat vorliege, lasse das Formblatt A 9532 nicht erkennen, ob die Einspruchsgebühr überhaupt und ggf. an einem bestimmten Tag eingezahlt worden sei, § 2 Nr. 4 Satz 1 PatkostZV. Der Eintritt der Fiktion setze voraus, dass die Einziehung tatsächlich erfolge. Schließlich sehe das SEPA-Lastschriftverfahren eine Vielzahl von Transaktionen vor, die nachträglich zur Rückzahlung eines bereits eingezogenen Betrages führen könnten.
Der Einsprechende beantragt,
1. den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2016 im Umfang der Ziffern 1 und 3 des Tenors aufzuheben,
2. sowie festzustellen, dass die in dem angegriffenen Beschluss ab Seite 3, letzter Absatz, Satz 2, bis Seite 4, Zeile 3, erfolgte Bekanntgabe von personenbezogenen Einzelheiten über zwischen dem Einzahler/der Einzahlerin der Einspruchsgebühr und dem Patentamt bestehende Geschäftsbeziehungen sowie die Herausgabe der als Anlagen 1 bis 4 dem Beschluss beigefügten Unterlagen rechtswidrig sind.
Der Patentinhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und das Patentamt anzuweisen, die Akteneinsicht gemäß Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses durchzuführen.
Zur Begründung trägt er vor, einzig entscheidend sei eine Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Einsprechenden einerseits und dem berechtigten Interesse des Patentinhabers an der Aufklärung des Sachverhalts zur Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs andererseits. Zumindest könne die Akteneinsicht, wie sie mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben worden sei, darüber aufklären, ob die Zahlung mit der Faxübermittlung überhaupt eingeleitet worden sei. Dem Einsprechenden sei zwar zuzustimmen, dass nur bei einem tatsächlichen Einzug der Einspruchsgebühr vom Konto des Einzahlers die gesetzliche Fiktion greife, dass der Zeitpunkt der Faxübermittlung als Zahlungszeitpunkt gelte. Allerdings treffe bereits für den Zugang des Telefaxes beim Patentamt den Einsprechenden die Beweislast; nichts anderes könne für die Rechtzeitigkeit der Einspruchsgebühr gelten.
II.
Der Senat neigt aus vorläufiger Sicht dazu, der Beschwerde teilweise stattzugeben.
Zusätzlich zu den bereits vorgenommenen Schwärzungen sind in den als Anlage 1 bis 4 zur Einsicht frei zu gebenden Dokumenten auf Antrag des Einsprechenden seine Bankdaten vollständig, also einschließlich der dort enthaltenen Angaben zu Bankland, Geldinstitut, Bankleitzahl und Mandatsreferenznummer zu schwärzen, darüber hinaus die Adress- und Verbindungsdaten.
1. Vorliegend geht es um die Einsicht in die Akten eines erteilten Patents, so dass es sich zwar um einen Fall grundsätzlich freier Einsicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG handelt.
a) Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass nicht Dritte die Einsicht begehren, sondern mit dem Patentinhaber des mit dem Einspruch angegriffenen Patents einer der Verfahrensbeteiligten selbst; zu den Akten eines erteilten Patents gehören auch die Akten eines Einspruchsverfahrens (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 10. Aufl., § 31 Rdn. 26; BPatGE 30, 74, 75). Wenn Einsicht in die eigene Akte begehrt wird, greift nach herrschender Auffassung als Rechtsgrundlage nicht § 31 PatG ein, sondern in entsprechender Anwendung § 299 Abs. 1 ZPO (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 31 Rdn. 6 a. E.; Busse/ Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 31 Rdn. 28; Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 31 Rdn. 8 a. E.). Gemäß § 299 Abs. 1 ZPO können die Parteien die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Das damit für die Parteien ohne weiteres gegebene Einsichtsrecht führt im Ergebnis zu keinem weitergehenden Einsichtsrecht als nach § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG.
b) Zu den Akten i. S. d. § 31 PatG gehören auch Vorgänge zur Zahlung von Gebühren (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 31 Rdn. 14 unter c). Dies gilt auch hier, auch wenn die den SEPA-Lastschrifteinzug betreffenden Unterlagen nicht unmittelbar Bestandteil der eigentlichen Patentakte, sondern davon getrennt geführt werden: Das Formblatt A 9532 „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ (Anlage 1) wird üblicherweise sofort nach der Einreichung abgetrennt und patentamtsintern dem DPMA Zahlungsverkehr zugeleitet, vergleichbar der früheren Praxis bei der Scheckeinreichung. Der Datenbankauszug des DPMA Zahlungsverkehrs vom 15. November 2016 über ein bestimmtes erteiltes SEPA-Basislastschriftmandat (Anlage 2) wird unabhängig von einer konkreten Patentakte verfahrensübergreifend geführt, ebenso das Schreiben des Patentamts vom 17. Oktober 2013 (Anlage 3) zur Umstellung des nationalen Lastschrifteinzugsermächtigungsverfahrens auf den SEPA-konformen Lastschrifteinzug. Gleichwohl stehen die Unterlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem das vorliegende Patent betreffenden Zahlungsvorgang, nämlich mit der Zahlung der Einspruchsgebühr, die mittels eines dem Patentamt erteilten SEPA-Lastschriftmandats entrichtet worden ist.
2. Jedoch ist auch die freie Akteneinsicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG den in § 31 Abs. 3b PatG genannten Schranken unterworfen (eingefügt durch Art. 1 Nr. 8b des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013, in Kraft getreten am 25. Oktober 2013, BGBl. I 3830 ff. = BlPMZ 2013, 362), wonach die Akteneinsicht ausgeschlossen ist, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt (so die bis zum 24. Mai 2018 geltende Fassung des § 31 Abs. 3b PatG). Letzteres wird auch bei Akteneinsicht durch den Patentinhaber in seine eigene Patentakte zu beachten sein, wenn er wie hier nicht Einsicht in die eigenen Zahlungsvorgänge, sondern in die eines anderen Verfahrensbeteiligten, hier des Einsprechenden, begehrt. Denn die das SEPA-Lastschriftmandat betreffenden Aktenteile, die ihrer Natur nach schutzbedürftige, personenbezogene Daten enthalten, gehören lediglich als Folge der gewählten Zahlungsweise (auch) zu der betreffenden Patentakte, stellen aber kein Vorbringen im Einspruchsverfahren dar.
3. Bei Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 BDSG ergibt sich Folgendes:
a) Bankkontendaten wie Angaben zum Geldinstitut, zum Bankland und zur Bankleitzahl gehören ebenso wie Adress- und Verbindungsdaten des Mandatgebers zu den personenbezogenen Daten i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG (vgl. Auernhammer/Herbst, BDSG, 4. Aufl., § 3 Rdn. 15, 19, § 42a Rdn. 16). Die Mandatsreferenznummer ermöglicht in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer die eindeutige Identifizierbarkeit eines Mandats, so dass der Schuldner bei Vorlage einer SEPA-Lastschrift eine Prüfung des wirksamen Bestehens des Mandats vornehmen bzw. die Zahlstelle ihm gegebenenfalls eine solche Leistung optional anbieten kann. Darüber hinaus geht aus dem Text des angefochtenen Beschlusses ab Seite 3, letzter Absatz, Satz 2, bis Seite 4, Zeile 3, hervor, dass ein Mandatgeber am 13. September 2012 und am 17. Oktober 2013 dieselbe Geschäftsverbindung zu einem Kreditinstitut hatte.
b) Ohne Einwilligung des Betroffenen i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 BDSG - die hier nicht vorliegt - setzt die Übermittlung dieser Daten an nicht-öffentliche Stellen wie den Patentinhaber gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG - als hier einer umfassenden Akteneinsicht entgegenstehende Vorschrift i. S. d. § 31 Abs. 3b PatG - demnach ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung dieser Daten voraus, das wohl nicht angenommen werden kann.
Für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs, insbesondere der Rechtzeitigkeit der Zahlung der Einspruchsgebühr in der erforderlichen Höhe, ist es, wie der Einsprechende zu Recht geltend macht, ohne Belang, welcher Mandatgeber mit welcher Bankverbindung in einem bei den Akten befindlichen Formblatt mit Angaben zum Verwendungszweck des SEPA-Basislastschriftmandats, in einem Datenbankauszug über das SEPA-Basislastschriftmandat, in einem Schreiben des Patentamts zum SEPA-Basislastschriftverfahren und in einer Einzugsermächtigung enthalten sind.
c) Zusätzlich zu schwärzen wären in den Anlagen zum Beschluss also:
- in der Kopie des ausgefüllten Formblatts A 9532 (Anlage 1) die Mandatsreferenznummer und die Telefax-Verbindung des Absenders,
- im Datenbankauszug vom 15. November 2016 (Anlage 2) die Mandatsreferenznummer, das Bankland, das Geldinstitut und die Länderangabe in den Adressdaten des Mandatgebers,
- in der Kopie des Schreibens des Patentamts vom 17. Oktober 2013 (Anlage 3) die Mandatsreferenznummer,
- in der Kopie einer Einzugsermächtigung vom 13. September 2012 (Anlage 4) das Geldinstitut und die Bankleitzahl.
d) Bei den übrigen, darüber hinaus als ungeschwärzt markierten Textstellen handelt es sich um nicht spezifisch auf die Person des Einsprechenden bezogene oder beziehbare Daten, die § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG nicht unterfallen:
Ungeschwärzt bleiben demnach in der Kopie des ausgefüllten Formblatts A 9532 (Anlage 1) die Gebührennummern, der Betrag, die diesbezüglichen Erläuterungen, der Name des Schutzrechtsinhabers und das Aktenzeichen des angegriffenen Schutzrechts sowie das Ausstellungsdatum. Mithilfe dieser Angaben vermag der Patentinhaber nachzuvollziehen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die mit einer Einreichung eines solchen Formulars verbundene Ermächtigung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV zum Einzug einer der ihrer Höhe nach zutreffenden Gebühr für einen Einspruch gegen ein eindeutig bezeichnetes Schutzrecht erteilt wurde.
Ungeschwärzt bleibt demnach weiter im Datenbankauszug vom 15. November 2016 (Anlage 2) der Gültigkeitszeitraum des SEPA-Basislastschriftmandats. Ungeschwärzt bleiben demnach auch in der Kopie des Schreibens des Patentamts vom 17. Oktober 2013 (Anlage 3) die dort gesetzte Frist zur Stellungnahme und das Ausgabedatum des SEPA-Basislastschriftmandats.
e) Nach Vornahme der bezeichneten zusätzlichen Schwärzungen wird dem Begehren des Einsprechenden - bezogen auf die im Rahmen des Gegenstandes dieser Beschwerde allein zu prüfende Einsicht in Zahlungsvorgänge -, nicht ohne seine Zustimmung Name, Beruf und berufliche Stellung, die Dauer einer Geschäftsbeziehung und die Dauer der Nutzung einer Bankverbindung für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren vor und eineinhalb Jahren nach Erhebung des Einspruchs zu übermitteln, entsprochen. Ohne Namensnennung des Mandatgebers und ohne Angabe von Bankverbindungsdaten und Mandatsreferenznummern sind Rückschlüsse auf die Dauer der Nutzung einer Bankverbindung und auf die - dann nicht näher dargelegte - Dauer einer Geschäftsbeziehung zu einem Kreditinstitut in Bezug auf den Einsprechenden nicht möglich. Eine Schwärzung von Angaben zum Namen, zum Beruf und zur beruflichen Stellung des Einsprechenden hat das Patentamt von vornherein vorgesehen.
f) Ob darüber hinaus auch im angefochtenen Beschluss etwas zu schwärzen wäre, etwa die Ausführungen ab Seite 3, letzter Absatz, Satz 2, bis Seite 4, Zeile 3 zum Bestehen einer Geschäftsverbindung, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil die Kenntnisnahme mit Beschlusszustellung bereits erfolgt ist. Der darauf gerichtete Feststellungsantrag des Einsprechenden dürfte als unzulässig anzusehen sein, denn Beschwerdegegenstand ist allein der Umfang der Akteneinsicht in die Anlagen 1 bis 4 des angefochtenen Beschlusses. Die Frage einer Schwärzung von Beschlussteilen wird sich erst im Fall eines späteren Einsichtsantrags durch Dritte stellen.
4. Auch unter Berücksichtigung der am 25. Mai 2018 in Kraft tretenden Gesetzesänderung, wonach in § 31 Abs. 3b PatG der Verweis auf § 3 Abs. 1 BSDG ersetzt wird durch den Verweis auf Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72), ergäbe sich keine andere Beurteilung. Bankkontendaten gehören zu den personenbezogenen Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO). Die Übermittlung dieser Daten durch öffentliche Stellen an nicht-öffentliche Stellen wie den Patentinhaber - was eine Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSG-VO darstellt - setzt, wenn wie hier eine Einwilligung des Betroffenen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSG-VO nicht vorliegt, voraus, dass der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat oder die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und 3 lit. b DSG-VO i. V. m. § 25 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BDSG i. d. F. ab 25. Mai 2018). Diese Voraussetzungen sind aus den schon unter II.3.b genannten Gründen für die Bankkontendaten, wie sie unter II.3.c aufgelistet sind, als nicht gegeben anzusehen.
III.
Da die Akteneinsicht in SEPA-Lastschriftmandat-Unterlagen eine grundsätzliche Rechtsfrage betrifft, wird der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts anheim gegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.
Der Senat wird eine Sachentscheidung nicht vor Ablauf von
zwei Monaten
nach Zustellung dieser Entscheidung an die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts treffen.