Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

Ausfertigungsdatum: 05.09.2005


§ 6 IFG Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.