Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 29.06.2016


BPatG 29.06.2016 - 26 W (pat) 84/12

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "JP POST" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
29.06.2016
Aktenzeichen:
26 W (pat) 84/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 78 710 – S 2/12 Lösch

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters Reker sowie des Richters kraft Auftrags Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin hat am 23. Dezember 2011 die Löschung der am 21. Dezember 2006 angemeldeten und am 18. Mai 2007 unter der Nummer 306 78 710 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Dienstleistungen der

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Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Abholung, Transport, Lagerung und Zustellung von Dokumenten, Paketen und Fracht zu Land, Wasser und Luft; Erteilung von Auskünften bezüglich Abholung, Transport, Lagerung und Zustellung von Dokumenten, Paketen und Fracht; Auslieferung von Waren von einem Ort zum anderen zu Land, Luft und Wasser; Verpacken von Waren; Dienstleistungen eines Frachtmaklers; Entladen von Frachten; Reiseleitung oder -begleitung; Agenturen oder Verbindungs- oder Vermittlungsdienste für Reiseverträge (ausgenommen solche für Übernachtung); Lagerung von Waren.

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eingetragenen Wortmarke

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JP POST

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der Antragsgegnerin wegen Freihaltebedürftigkeit und fehlender Unterscheidungskraft beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die angegriffene Marke sei eine beschreibende Angabe. Das Wortelement „JP“ weise auf „Japan“ hin, weil es der Top-Level-Domain von Japan entspreche, dessen offizieller Ländercode nach ISO-3166 sei und häufig auch in der Second-Level-Domain als Kurzform für Japan verwendet werde. In Düsseldorf befänden sich eine große japanische Gemeinde mit über 8.000 Japanern, einer japanischen Schule und vielen japanischen Veranstaltungen sowie mehr als 400 Firmen mit über 20.000 Arbeitsplätzen, so dass die nordrhein-westfälische Landeshauptstadt ein wichtiges Zentrum japanischer Wirtschaftsaktivitäten in Europa sei. Der weitere Wortbestandteil „POST“ sei eine für die Antragstellerin aufgrund von Verkehrsdurchsetzung für Dienstleistungen der Klassen 35 und 39 eingetragene Marke (300 12 966) und könne daher nicht auch Kennzeichen für die registrierten Dienstleistungen der Antragsgegnerin sein.

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Die Antragsgegnerin hat am 9. März 2012 dem ihr am 9. Januar 2012 zugestellten Löschungsantrag widersprochen mit der Begründung, dass nur ein verschwindend kleiner Teil der Verbraucher Webseiten in japanischer Sprache mit der Top-Level-Domain „jp“ aufsuche bzw. Länderkürzel nach ISO 3166 kenne. Die Bezeichnung „JP“ werde vom Verkehr in erster Linie als Initialen aufgefasst. Der inländische Verkehr sei zudem daran gewöhnt, dass der Begriff „Post“ bei Firmenbezeichnungen nachgestellt werde, während er bei beschreibender Verwendung, wie z. B. bei Postbrief, Postzustellung oder Postgirodienst, vorangestellt sei.

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Mit Beschluss vom 6. August 2012 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Bestandteil „POST“ bezeichne den Gegenstand der angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 39. Die Buchstabenfolge „JP“ sei zwar das ISO-Länderkürzel für „Japan“, aber auch die Abkürzung für „juristische Person“, „junge Pioniere“, „Jerusalem Post“ oder das Namenskürzel in „J.P. Morgan“. Deshalb sei nicht realistisch anzunehmen, der Durchschnittsverbraucher werde in „JP“ nur einen Hinweis auf Japan sehen. Der Gesamtbegriff „JP Post“ weise zudem eine schutzbegründende Unbestimmtheit auf. Eine spezialisierte Briefzustellung zwischen Japan und Deutschland komme angesichts der Dominanz international operierender Logistikunternehmen nicht in Betracht und für die innerdeutsche Zustellung sei die japanische Herkunft des Dienstleisters irrelevant. Es fehle ein positiver wettbewerbsrelevanter Aspekt für den Verbraucher, dieses Unternehmen statt eines anderen in Anspruch zu nehmen. Ferner sei der Verkehr an gewisse beschreibende Anklänge bei privaten Konkurrenten der Antragstellerin gewöhnt und ordne Namen wie „südmail“, „City-Post“, „First Mail“ und „Main-Post-Logistik“ als Betriebshinweis ein. Ohne beschreibenden Begriffsinhalt sei die Marke auch unterscheidungskräftig.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Ansicht, die angegriffene Marke erschöpfe sich in der beschreibenden Aussage, dass entweder die in Rede stehenden Zustellungsdienstleistungen von einem japanischen Postunternehmen angeboten oder von und nach Japan erbracht werden. Auch die deutschen Wortzeichen „JP BANK“ (306 78 711) und „JP Insurance“ (306 78 712) für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen seien vom DPMA am 25. April 2008 als beschreibende Angaben zurückgewiesen worden, weil mit „JP“ lediglich der geographische Bezug zu Japan hergestellt werde. Zahlreiche weitere Anmeldezeichen, bestehend aus einem Länderkürzel für den Staat oder das Bundesland sowie einer beschreibenden Angabe, seien vom DPMA, dem BPatG oder dem EUIPO (vormals HABM) zurückgewiesen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 4 bis 7 der Beschwerdebegründung (Bl. 20 – 23 GA) nebst Anlagen 2 bis 4 sowie auf die Seiten 5 bis 6 des Schriftsatzes vom 19. Mai 2016 nebst Anlagen 11 und 12 (Bl. 115 – 131 GA) Bezug genommen. Einen beschreibenden Bezug zu den für die Streitmarke registrierten Zustellungsdienstleistungen habe von den im angefochtenen Beschluss genannten Bedeutungen nur das Länderkürzel „JP“, dessen Bedeutung „Japan“ im Vordergrund stehe, weil es gleich auf der ersten Seite der Google-Treffer angezeigt werde. Aus den mit „Post“ verbundenen geographischen Angaben wie „BW, DE, US, MV etc. schließe der Verkehr auf den Zustellungsbereich oder den Standort der Zustellungsunternehmen. Deshalb seien auch zahlreiche Anmeldezeichen, denen ein regionales Tätigkeits- oder Zustellgebiet vorangestellt sei, u. a. für Dienstleistungen der Klasse 39 vom Markenschutz ausgeschlossen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 7 und 8 der Beschwerdebegründung (Bl. 23 u. 24 GA) nebst Anlagen 5 und 6 verwiesen. Dem deutschen Verkehr sei zudem bekannt, dass zahlreiche ausländische Zustellungsunternehmen seit dem internationalen Privatisierungsprozess ihre Zustelldienstleistungen verstärkt auch in Deutschland anböten. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 8 der Beschwerdebegründung (Bl. 24 GA) nebst Anlagen 7 und 8 Bezug genommen. Am 1. Oktober 2007 habe der Privatisierungsprozess in Japan begonnen und zur Auflösung des staatlichen Postunternehmens geführt (Anlage 9). Die Antragsgegnerin biete einen Express Mail Service (EMS) für Deutschland an (Anlage 10). Für den deutschen Verkehr sei es von Interesse, ob es sich um ein deutsches oder ein ausländisches Postunternehmen handele, weil ausländische Zusteller ihre Dienstleistungen häufig nur in bestimmten Sparten, z. B. nur Firmenpost oder nur aus bzw. in ein bestimmtes Land, anböten. „JP POST“ sei für Wettbewerber in und aus Japan bzw. auch für Wettbewerber im Inland freizuhalten. Es sei fernliegend, in „JP“ Initialen zu erkennen, da in der Postbranche keine Übung existiere, dem Begriff „Post“ Initialen einer natürlichen Person voranzustellen. Da die angegriffene Marke nicht für Waren der Klasse 16 geschützt sei, sei irrelevant, dass „Japan Post“ auch für ein Briefpapier stehen könne.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 6. August 2012 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, dass bereits das vorangestellte mehrdeutige Wortelement „JP“ der angegriffenen Marke die notwendige Unterscheidungskraft vermittle. Der Verkehr erblicke in „JP“ vorrangig Initialen der Unternehmensgründer und/oder -inhaber, wie sie ausweislich einer Google-Recherche in unterschiedlichen Branchen bereits verwendet werden (JP-Australia, JP-Performance, J. P. Morgan und JP-Industrieanlagen GmbH). Neben den von der Markenabteilung genannten Deutungsmöglichkeiten kämen noch Journal of Physics, Justice of the Peace, Jakarta Post, Journal Page oder Jet Pilot etc. in Betracht (Anlage 2 zur Beschwerdeerwiderung). Ferner seien die Länderkürzel nach ISO-3166 dem Verkehr nicht geläufig. Eher würden als Abkürzungen für Japan „Jn“, „Jp“, „Ja“, „Jap“ oder als olympisches Mannschaftskürzel „JPN“ (vgl. Liste der olympischen Mannschaftskürzel in Wikipedia, Bl. 138 f. GA) verwendet. Die Top-Level-Domain „jp“ richte sich in japanischer Sprache allein an Adressaten auf dem japanischen Markt (vgl. www.toyota.jp; www.sony.jp; www.panasonic.jp; www.mitsubishi.jp). Inländische Verkehrskreise kämen daher mit der Top-Level-Domain „jp“ nicht in Kontakt. Die Bezeichnung „Japan Post“ stehe in Deutschland auch für ein Briefpapier mit Wasserzeichen. Damit weise „JP“ die erforderliche schutzbegründende Unbestimmtheit auf. Selbst wenn die Buchstaben „JP“ mit Japan in Verbindung gebracht würden, seien hierfür mehrere Gedankenschritte und damit eine analysierende Betrachtungsweise notwendig. Bereits die Anordnung mit „POST“ als nachgestelltem Element lasse auf einen betrieblichen Herkunftshinweis schließen. Die DPMA-Entscheidungen zu „JP BANK“ und „JP Insurance“ seien nicht aktuell und damals mangels wirtschaftlicher Bedeutung hingenommen worden. Bei den übrigen zurückgewiesenen Markenanmeldungen handele es sich überwiegend um Länderkürzel für Deutschland, deutsche Bundesländer, europäische Nachbarländer oder die USA. Im Unterschied dazu sei „JP“ in Deutschland gerade nicht für Japan bekannt. Außerdem seien diese Zeichen für andere Waren und Dienstleistungen angemeldet worden. Eine Deutung von „JP“ als Sachhinweis, dass Dienstleistungen speziell für und in Japan angeboten würden, mache in Deutschland keinen Sinn. Zudem müsste die Sachaussage dann „Post aus Japan“ oder „Post nach Japan“ lauten. Letztlich sei der Verkehr in der Postbranche daran gewöhnt, dass Bezeichnungen, die aus einem unterscheidungsschwachen, geographischen Hinweis und dem Begriff „Post“ gebildet seien, als Herkunftshinweis verwendet werden, z. B. auch in den unmittelbaren Nachbarländern „Poczta Polska“, „Post NL“, „Ceska Posta“ und „Slovenska Posta“. In diesem Kontext werde auf die Rechtsprechung zu Veranstaltungsorten hingewiesen (32 W (pat) 11/01 – Bodensee-Arena; 27 W (pat) 218/09 – Ruhrstadion; 27 W (pat) 16/11 – Nordhessenhalle). Auch aus den Verfahren 29 W (pat) 7/10 – regiopost/Post, 26 W (pat) 30/07 – CITIPOST/Post, BGH GRUR 2009, 672, 678 – OSTSEE-POST und der Entscheidung des HABM zu SCHWABENPOST/POST und Deutsche Post (B 1 003 286, Anlage 11) ergebe sich, dass die dort genannten Zeichen trotz der Kombination einer geographischen Herkunftsangabe mit dem Begriff „Post“ unterscheidungskräftig seien, was dann auch für „JP Post“ gelten müsse. Postunternehmen aus dem Ausland würden gerade damit werben, dass sie internationale Postdienstleistungen aus Deutschland heraus anböten, wie www.austrianpost.de (Anlage A 12) und www.swisspost.ch (Anlage A 13).

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

15

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Die Marke „JP POST“ ist nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG eingetragen worden. Die Markenabteilung hat deshalb zu Recht die Löschung der Eintragung abgelehnt (§§ 50 Abs. 1 und 2, 54 MarkenG).

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1. Der am 23. Dezember 2011 beim DPMA eingegangene Löschungsantrag ist innerhalb der seit dem 18. Mai 2007 laufenden Zehnjahresfrist gestellt worden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).

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2. Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 9. Januar 2012 zugestellten Löschungsantrag fristgerecht mit einem am 9. März 2012 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz widersprochen (§ 54 Abs. 2 MarkenG).

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3. Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 MarkenG verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 483 Rdnr. 22 – test; GRUR 2014, 565 Rdnr. 10 – smartbook) bestanden hat als auch - soweit es um die Tatbestände nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 9 MarkenG geht - im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2014, 483 Rdnr. 38 – test m. w. N.; 2014, 565 Rdnr. 18 – smartbook; GRUR 2010, 138 Rdnr. 48 – ROCHER-Kugel).

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Nach diesen Grundsätzen kommt eine Löschung der Streitmarke nicht in Betracht. Es kann nicht bzw. nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die geltend gemachten Löschungsgründe der Eignung als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG oder der fehlenden Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Anmeldezeitpunkt, dem 21. Dezember 2006, vorlagen.

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4. Die angegriffene Wortmarke „JP POST“ war zum Anmeldezeitpunkt nicht bzw. nicht zweifelsfrei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

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a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden können (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rdnr. 35 f. - BIOMILD; GRUR 1999, 723 Rdnr. 25 – Chiemsee; BGH GRUR 2012, 272 Rdnr. 9 – Rheinpark-Center Neuss; BGHZ 167, 278 Rdnr. 35 – FUSSBALL WM 2006).

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b) Nach diesen Grundsätzen kann nicht bzw. nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Marke „JP POST“ in ihrer Gesamtheit bei der Anmeldung am 21. Dezember 2006 hinsichtlich der registrierten Dienstleistungen der Klasse 39 eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gewesen ist.

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c) Die Streitmarke besteht aus der Buchstabenfolge „JP“ und dem Wort „POST“.

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aa) Dabei bezeichnet das Substantiv „Post“ in der deutschen Sprache einerseits die Einrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und zustellt, und andererseits die beförderten und zugestellten Güter selbst, z. B. Briefe, Karten, Pakete und Päckchen. In der letztgenannten Bedeutung beschreibt das „POST“ den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistungen „Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Abholung, Transport, Lagerung und Zustellung von Dokumenten, Paketen und Fracht zu Land, Wasser und Luft; Erteilung von Auskünften bezüglich Abholung, Transport, Lagerung und Zustellung von Dokumenten, Paketen und Fracht; Auslieferung von Waren von einem Ort zum anderen zu Land, Luft und Wasser; Verpacken von Waren; Dienstleistungen eines Frachtmaklers; Entladen von Frachten; Lagerung von Waren“ beziehen, für die die Marke eingetragen ist. Der Begriff ist deshalb insoweit eine Angabe über ein Merkmal der in Rede stehenden Dienstleistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 2.4.2009 – I ZR 79/06 Rdnr. 28 - EP EUROPOST und EP Europost - Die Economy Post/POST; WRP 2008, 1206 Rdnr. 21 – CITY POST; GRUR 2008, 798 Rdnr. 19 – POST I; zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGH GRUR 2009, 669 – POST II).

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Dies trifft aber nicht zu für die registrierten Reisedienstleistungen „Veranstaltung von Reisen; Reiseleitung oder -begleitung; Agenturen oder Verbindungs- oder Vermittlungsdienste für Reiseverträge (ausgenommen solche für Übernachtung)“. Das Markenelement „POST“ stellt zu diesen Dienstleistungen nicht einmal einen engen beschreibenden Bezug her.

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bb) Der beschreibende Charakter des Wortes „POST“ für die übrigen Dienstleistungen spielt aber für die Frage des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG insoweit keine Rolle, als die Marke mit der Buchstabenkombination „JP“ einen weiteren Bestandteil enthält.

27

Vorliegend fehlen ausreichende Nachweise dafür, dass diesem weiteren Markenbestandteil „JP“ allein bzw. in der konkreten Verbindung mit der Angabe „Post“ im betroffenen Dienstleistungsbereich, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung am 21. Dezember 2006, ein konkreter, beschreibender Sinngehalt zukam.

28

Weder die von der Antragstellerin eingereichten Anlagen noch die vom Senat herangezogenen Quellen belegen, dass „JP“ im hier maßgeblichen Dienstleistungsgebiet als Sachangabe im Sinne einer Abkürzung für „Japan“ verstanden oder sonst im Verkehr als Abkürzung zur Merkmalsbeschreibung hier maßgeblicher Dienstleistungen verwendet wurde.

29

aaa) Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei die Verkehrsauffassung sämtlicher Verbraucherkreise, die als Abnehmer oder Interessenten der Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke geschützt ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Chiemsee; BGH GRUR 2009, 669 Rdnr. 16 – POST II; GRUR 2006, 760 Rdnr. 22 – LOTTO).

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bbb) Dies ist vorliegend sowohl das allgemeine Publikum als auch Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene sowie der Speditions- und Logistikfachverkehr.

31

ccc) Weder der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher noch der überwiegende Teil der betroffenen Fachkreise hat der Buchstabenfolge „JP“ in Bezug auf die geschützten Transport-, Verpackungs-, Zustellungs- und Lagerungsdienstleistungen zum Anmeldezeitpunkt einen eindeutigen Begriffsgehalt entnommen.

32

Zum Anmeldezeitpunkt, am 21. Dezember 2006, war „JP“

33

- der Ländercode nach ISO-3166-2 für Japan,

34

ferner war es eine Abkürzung für

35

- „juristische Person“,

36

- die „Jungen Pioniere“,

37

- die indische „Janata Partei“,

38

- den IATA-Code für die Fluggesellschaft Adria Airways,

39

- die Zeitschrift „Juristische Praxis“ (29 W (pat) 17/06 – JURnal) und

40

- die Top Level Domain von Japan

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(https://web.archive.org/web/20060913000000/http://de.wikipedia.org/wiki/JP).

42

In einem mehrbändigen umfangreichen Abkürzungshandbuch für alle Bibliotheken, Institute, Industriebetriebe und Verwaltungen (Sokoll, Handbuch der Abkürzungen, Band 7: IR-L, 1990, S. 353, Bl. 152 ff. GA) wird „JP“ als ISO-Abkürzung für Japan sowie als Abkürzung für „Japan Press“ genannt. Dazu kommen noch die Bedeutungen „Jahresprämie“, „Deutsche Kommission Justitia et Pax“, Jatiya Party = Volkspartei (Bangladesh)“ und „jet propulsion“ (Bertelsmann, Lexikon der Abkürzungen, 1994, S. 282 (Bl. 142 f. GA).

43

Bis heute ist die Buchstabenfolge „JP“ als Abkürzung für Japan weder im normalen Duden (www.duden.de) noch im Duden - Wörterbuch der Abkürzungen von 2005 (S. 234, Bl. 144 f. GA) und 2011 (S. 243, Bl. 146 f. GA) verzeichnet. In der Auflage des Duden - Wörterbuchs der Abkürzungen von 2011 findet man als einzigen Japanbezug die Top Level Domain für Japan. Im englischen Duden-Wörterbuch taucht „JP“ nur als Abkürzung für „Justice of the Peace Friedensrichter(in)“ auf (www.duden.de).

44

Mit Ausnahme des Ländercodes nach ISO-3166-2 für Japan ergibt keine der vorgenannten Bedeutungen Im Zusammenhang mit den für die angegriffene Marke registrierten Post-, Kurier- und Transportdienstleistungen einen Sinn.

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(1) Die Top-Level-Domain für Japan „.jp“ besteht im Gegensatz zur vorliegenden Buchstabenfolge „JP“ aus Kleinbuchstaben, wird mit einem Punkt angebunden und befindet sich stets am Ende einer Internetadresse, während „JP“ den Anfang der registrierten Bezeichnung bildet. Sowohl die vorgenannten Abweichungen als auch die geschützten Dienstleistungen aus dem Post- und Transportbereich, die keinen Bezug zum Internet aufweisen, lenken den Blick weg von „JP“ als Top-Level-Domain. Hinzu kommt, dass sich, insbesondere zum Anmeldezeitpunkt, japanische Unternehmen unter dieser Internetadresse vorwiegend in japanischer Sprache an japanische Adressaten und weniger an die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise gerichtet haben. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, die Antragsgegnerin biete im Internet unter der Top-Level-Domain „.jp“ einen Express Mail Service (EMS) für Deutschland an (Anlage 10), hat eine Recherche des Senats nach dieser Webseite im Internetarchiv (https://web.archive.org) ergeben, dass es ein solches Internetangebot im Jahre 2006 noch nicht gegeben hat.

46

(2) „JP“ als Ländercode nach ISO-3166-2 für Japan war dem Durchschnittsverbraucher weder im Jahr 2006 geläufig noch ist dieser Ländercode heute allgemein bekannt.

47

Dies liegt vor allem daran, dass diese Länderkennung nur für Verwaltungsbelange benutzt wurde und wird (http://www.laenderdatende/laenderkennungen.aspx). Die Angabe der Länderkürzel vor der Postleitzahl bei der Adressangabe auf Briefen und Paketen wurde bereits am 1. September 1999 abgeschafft (https://www.deutschepost.de/de/b/briefe-ins-ausland/laenderkuerzel; http://www.laenderdatende/laenderkennungen.aspx; http://de.wikipedia.org/wiki/L%C3%A4ndercodes_im_Briefdienst). Stattdessen musste und muss der in der letzten Anschriftzeile allein stehende Ländernamen in deutscher, englischer oder französischer Sprache in Großbuchstaben ausgeschrieben werden (https://www.deutschepost.de/de/b/briefe-ins-ausland/laenderkuerzel; http://www.laenderdatende/kuerzel/briefdienst.aspx).

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(3) Allerdings hat die Senatsrecherche auch ergeben, dass seit dem 1. Dezember 2001 in den deutschen Zolldokumenten für die Warenein- und -ausfuhr, also z. B. für Ein- und Ausfuhranmeldungen, statt der zuvor verwendeten Ländernummern die ISO 3166 Alpha-2-Ländercodes und die ISO 3166 Alpha-3-Währungscodes zu verwenden sind (http://www.hannover.ihk.de/internationalzoll/ ein-und-ausfuhrbestimmungen/weitere-hinweiselinks/sonstige-hinweiselinks/ verwendung-von-laendercodes-in-zolldokumenten.html). Dies geschieht für Zwecke der Statistik des Außenhandels der Europäischen Union und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten aufgrund entsprechender Verordnungen der EU-Kommission (vgl. Hoeppner, Das Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, Wirtschaft und Statistik 10/2002 des Statistischen Bundesamtes, S. 864 ff., Bl. 210 ff. GA). Bei einer Ein- oder Ausfuhr von Waren, die den Wert von 1.000 € oder die Eigenmasse von 1.000 kg überschreiten, muss daher für die Erstellung der Außenhandelsstatistik in den deutschen Zolldokumenten der entsprechende Ländercode angegeben werden. Bei Fracht nach Japan wäre das der ISO 3166 Alpha-2-Ländercode „JP“. Eine Angabe der ISO-Ländercodes ist auch in internationalen Frachtbriefen beim Transport durch die Schweizer Post erforderlich (www.post.ch, Bl. 155 ff. GA).

49

Trotzdem bestehen erhebliche Zweifel, ob tatsächlich der überwiegende Teil des deutschen Fachverkehrs in der Transport- und Logistikbranche, dessen Verständnis allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2004, 682, 683 Rdnr. 26 – Bostongurka; BPatG 26 W (pat) 550/10 – Responsible Furniture; MarkenR 2007, 527, 529 f. – Rapido; 24 W (pat) 18/13 – CID) zum Anmeldezeitpunkt das ISO-Länderkürzel für Japan kannte.

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Im Hinblick darauf, dass Japan im Jahre 2005 bei Ausfuhren nur einen Anteil von 1,7 % und bei Einfuhren nur einen Anteil von 3,4 % am deutschen Außenhandelsumsatz hatte und auch in den Vorjahren ähnlich niedrige Zahlen mit Japan erzielt wurden (vgl. Gehle, Der deutsche Außenhandel 2005 nach Ländern, Wirtschaft und Statistik 5/2006 des Statistischen Bundesamtes, S. 527 ff., 530, Bl. 162 ff., 165 GA), dürfte nur ein geringer Teil derjenigen Personen, die in der Transport- und Logistikbranche mit der Ausfüllung der Zolldokumente befasst gewesen sind, das japanische Länderkürzel überhaupt benutzt und daher gekannt haben. Nicht einmal im heutigen Abkürzungsverzeichnis des Lager & Logistik-Wiki (http://www.lagerwiki.de/index.php?title=Abk%C3%BCrzungen) findet man dieses Länderkürzel für Japan. Es dürfte sich auch um eine zu weitgehende analysierende Betrachtungsweise handeln, von einem nur statistischen Zwecken dienenden, an irgendeiner Stelle in einem Zolldokument einzutragenden Länderkürzel auf eine entsprechende Kenntnis des Fachverkehrs schließen zu wollen. Denn zum einen ist nur ein geringer Bruchteil der im Speditionsbereich beschäftigten Mitarbeiter/innen überhaupt mit der Ausfüllung von Zolldokumenten befasst. Da Ausfuhren nach Japan ausweislich der deutschen Außenhandelsstatistik nicht zum alltäglichen Speditionsgeschäft gehören, muss zum anderen von diesen wenigen mit Güterfernverkehr befassten Mitarbeitern das richtige Länderkürzel für Japan in dem Verzeichnis der ISO 3166 Alpha-2-Ländercodes erst einmal gesucht werden. Der Umstand, dass jedem Zollanmeldeformular ein solches Verzeichnis beigefügt ist (Bl. 189 ff. GA), spricht dafür, dass diese Länderkürzel nicht einmal den wenigen mit der Ausfüllung von Zolldokumenten befassten Speditionsfachkräften allgemein bekannt sind.

51

cc) Aber selbst wenn man dem Fachverkehr die Kenntnis von „JP“ als Länderkürzel für Japan aufgrund der Verwendung in Zolldokumenten unterstellte, dürfte jedenfalls der Zusatz „Post“ wieder von einem solchen, nur der Statistik dienenden Datum in Zolldokumenten, das nur im Güterfernverkehr von Bedeutung ist, wegführen.

52

aaa) Das Gesamtzeichen könnte dann allenfalls darauf hinweisen, dass das damit gekennzeichnete Dienstleistungsangebot speziell für Japan und/oder in Japan angeboten wird. Dieser Sachhinweis dürfte aber im Inland keine sinnvolle Aussage enthalten. Eine Spezialisierung inländischer Post- und Logistikdienstleistungen nur auf ein bestimmtes Land, also hier von und nach Japan, erscheint angesichts der grundsätzlich international operierenden Logistikunternehmen völlig lebensfremd.

53

bbb) Wenn die Gesamtbezeichnung dahingehend zu verstehen gewesen wäre, dass die Dienstleistungen von einem japanischen Postunternehmen angeboten werden, dann hätten sowohl der Durchschnittsverbraucher als auch der Fachverkehr „JP Post“ im Jahre 2006 nur als Hinweis auf das damals einzige staatliche japanische Postunternehmen und damit als betrieblichen Herkunftshinweis, aber nicht als unmittelbar beschreibende Sachangabe wahrgenommen.

54

Tatsächlich waren am 2. April 2003 das staatliche japanische Postunternehmen „Japan Post“ aus dem Postministerium, einer Abteilung der japanischen Regierung, gegründet worden (Anlage 9 zur Beschwerdebegründung; wikipedia zu „Japan Post“ vom 25. April 2006, Bl. 206 GA). Erst am 1. Oktober 2007, also mehr als ein ¾ Jahr nach der Anmeldung der Streitmarke, wurde das eine Monopolstellung einnehmende Staatsunternehmen aufgelöst und die Teilbereiche der Post an die Antragsgegnerin als privatrechtliche Nachfolgegesellschaft übertragen, die weder damals noch heute in Japan Mitbewerber hat.

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dd) Damit kann nicht festgestellt werden, dass die Marke „JP Post“ in ihrer Gesamtheit am Tag der Anmeldung eine beschreibende Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die registrierten Reisedienstleistungen „Veranstaltung von Reisen; Reiseleitung oder -begleitung; Agenturen oder Verbindungs- oder Vermittlungsdienste für Reiseverträge (ausgenommen solche für Übernachtung)“ war.

56

ee) Hinsichtlich der übrigen für die Streitmarke eingetragenen Dienstleistungen „Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Abholung, Transport, Lagerung und Zustellung von Dokumenten, Paketen und Fracht zu Land, Wasser und Luft; Erteilung von Auskünften bezüglich Abholung, Transport, Lagerung und Zustellung von Dokumenten, Paketen und Fracht; Auslieferung von Waren von einem Ort zum anderen zu Land, Luft und Wasser; Verpacken von Waren; Dienstleistungen eines Frachtmaklers; Entladen von Frachten; Lagerung von Waren“ erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass einem erheblichen Teil des Fachverkehrs zum Anmeldezeitpunkt der ISO 3166 Alpha-2-Ländercode für Japan geläufig war. Dies kann nach fast 10 Jahren aber auch nicht mehr hinreichend sicher festgestellt werden. In einem solchen Zweifelsfall muss es daher bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben.

57

5. Nachdem der angegriffenen Marke „JP POST“ in ihrer Gesamtheit hinsichtlich der maßgeblichen Dienstleistungen bei der Anmeldung keine beschreibende Bedeutung entnommen bzw. nicht hinreichend sicher festgestellt werden konnte, besteht auch kein Grund für die Annahme, dass die Marke jeder Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrte.

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6. Die von der Antragstellerin angeführten vom DPMA, BPatG oder EUIPO zurückgewiesenen Zeichen rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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a) Die Anmeldezeichen, bestehend aus einem Länderkürzel für Deutschland, für ein deutsches Bundesland, für ein europäisches Nachbarland oder die USA sowie einer beschreibenden Angabe:

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- BWPOST (30 2010 001 126),

61

BWnet (26 W (pat) 67/13),

62

- dk Premium (30 2011 040 177),

63

- CH Info (397 56 796),

64

- DE-Solutions (30 2008 057 926);

65

DE-CIX (306 23 535),

66

DE-Mail (30 2008 025 358; Kollektivmarke UM 011304979, Anlage 12),

67

- US Life (303 50 614),

68

US Army (306 52 590),

69

US Navy (306 75 559),

70

US Marine (306 75 560),

71

US SPECIAL TOOLS (307 61 568),

72

- B. R. D. ELECTRONIC 2000 (300 05 960)

73

- info mv (30 2008 077 518),

74

MV am Sonntag (396 60 764),

75

MARKTPLATZ-MV (399 77 001),

76

BUSINESS-MV (399 77 004),

77

- SH-Card (305 03 849),

78

SH am Sonntag (306 60 761),

79

- NRW-Wasser (301 31 937),

80

NRW School of Governance (30 2008 009 749),

81

NRW Conf (30 2010 055 885),

82

NRW Webdesigner (30 2011 020 670),

83

NRW BANK (303 15 197),

84

- THPS THÜRINGER POST SERVICE (W/B) (30 2008 022 046),

85

THPS THÜRINGER POST SERVICE …einfach schneller! (W/B) (30 2008 022 047)

86

(Bl. 20 – 22, 115 - 131 GA)

87

unterscheiden sich vorliegend dadurch, dass diese Länderkürzel im Inland vielfach gebraucht wurden und deshalb allgemein bekannt sind. Dies gilt erst recht für die zurückgewiesenen Marken mit ausgeschriebenen geografischen Angaben:

88

- Rhön- und Saalepost (30 2008 070 041)

89

- Märkische Post (30 2008 015 503)

90

- SCHWABENPOST (305 31 326

91

- BADENPOST (305 63 449)

92

- AnhaltPost (305 70 565)

93

- SACHSENPOST (306 01 577)

94

- Westpost (306 04 979)

95

- SÜDPOST (306 14 239) und

96

- Europost (26 W (pat) 99/04)

97

(Bl. 23 f. GA).

98

b) Auch die Zurückweisungen der Anmeldezeichen „JP Bank“ (306 78 711) und „JP Insurance“ (306 78 712) durch das DPMA mit Beschlüssen vom 25. April 2008 (Anlage 1 zur Beschwerdebegründung) geben mangels Vergleichbarkeit keinen Anlass zu einer Änderung der Entscheidung. Denn es handelt sich um andere Dienstleistungen, nämlich Bank- und Versicherungsdienstleistungen der Klasse 36, bei denen nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass zumindest den Fachkreisen in der Bank- und Versicherungsbranche - aus welchen Gründen auch immer - die Bedeutung der Abkürzung geläufig war. Aber selbst wenn diese Wortzeichen vergleichbar wären, könnte es sich um rechtswidrige Zurückweisungen handeln. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rdnr. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST).

99

c) Die Zurückweisung der im August 2013 angemeldeten Unionsmarke Abbildung (UM 012101184, Anlage 11) am 3. Februar 2014 unter Bezugnahme auf wikipedia und http://dict.leo.org ist nicht nachvollziehbar. Denn auch die heutige wikipedia-Webseite zu „JP“ (https://de.wikipedia.org/wiki/JP) gibt nur an, dass diese Buchstabenfolge das Länderkürzel für Japan nach ISO-3166-2 ist; als weitere Bedeutungen werden dort nunmehr auch „Japan Post“ und „Japan Post Group“ genannt. Im Übrigen ist im Inland die Deutung des Wort-/Bildzeichens Abbildung als japanische Technologie, die bedeutenden Einfluss auf das Inland hat, wesentlich naheliegender als japanische Post.

100

Außerdem sind die im Ausland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428, 432, Rdnr. 63 – Henkel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR 2014, 569, 572 Rdnr. 30 – HOT; GRUR 2009, 778, 779 Rdnr. 18 – Willkommen im Leben).

101

7. Da schon nicht oder nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, dass der Streitmarke im Anmeldezeitpunkt Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegengestanden haben, kommt es in der Sache nicht mehr darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag Eintragungshindernisse bestehen.

III.

102

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben.