Entscheidungsdatum: 18.05.2017
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
1. Soweit die angegriffenen Entscheidungen die von dem Beschwerdeführer begehrte Verlegung in einen Nichtraucherraum der Untersuchungshaftanstalt betreffen, ist die Verneinung des Feststellungsinteresses durch die Fachgerichte zwar insbesondere mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG bedenklich (a)). Die Verfassungsbeschwerde genügt aber den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen nicht (b)).
a) Das Oberlandesgericht dürfte die Anforderungen, die an das Feststellungsinteresse zu stellen sind, überspannt haben. Dies begegnet im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG Bedenken, weil dem Betroffenen bei gewichtigen Grundrechtseingriffen auch nach Erledigung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung zukommen kann (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>; stRspr).
aa) Bei der Unterbringung eines nichtrauchenden Häftlings mit rauchenden Mitinsassen ist zu berücksichtigen: Angesichts der nicht auszuschließenden Wirkungen des Passivrauchens (vgl. BVerfGE 121, 317 <350 ff., 356>) greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Mitgefangenen - jedenfalls wenn der Betroffene ihr nicht in gesicherter vollkommener Freiwilligkeit zustimmt - in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein. Der Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal (vgl. BVerfGK 13, 67 <68>; 20, 249 <258>). Die Durchsetzung von auf den Schutz von Nichtrauchern zielenden Geboten (vgl. hier Art. 58 Abs. 3 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes und Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 des bayerischen Gesetzes zum Schutz der Gesundheit) kann schon im Hinblick darauf, dass der nichtrauchende Gefangene sich damit der Gefahr von Repressalien seitens der Mitgefangenen aussetzen würde, nicht ihm - sei es auch auf dem Weg über auf Verbotsdurchsetzung zielende Beschwerden an die Anstalt - überlassen bleiben. Vielmehr muss die Anstalt durch geeignete, von Beschwerden des betroffenen Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, wie zum Beispiel Rauchmelder, für eine systematische Durchsetzung des gesetzlichen Verbots sorgen (vgl. BVerfGK 20, 249 <258 f.>).
bb) Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden Schutzpflicht geltend gemacht, weil er vom 8. Dezember 2015 bis zum 5. Januar 2016 als Nichtraucher in einer Zelle mit rauchenden Häftlingen untergebracht war. Dies stellt die Rüge eines das Feststellungsinteresse begründenden gewichtigen Grundrechtseingriffs dar, was die Fachgerichte verkannt haben. Im Übrigen trägt vor dem Hintergrund der dargestellten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auch der Hinweis der Justizvollzugsanstalt nicht, der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlegung sei nicht hinreichend konkretisiert gewesen. Die effektive Durchsetzung des Nichtraucherschutzes obliegt der Justizvollzugsanstalt und den Gerichten auch ohne "hinreichend konkretisierten Antrag".
b) Allerdings hat sich das Oberlandesgericht in dem Beschluss vom 29. Dezember 2016 nicht auf die Feststellung der Unzulässigkeit des Antrags des Beschwerdeführers beschränkt, sondern ergänzend ausgeführt, dieser sei unbegründet, und dies auch so tenoriert (vgl. zum Vorliegen eines besonders schweren Nachteils im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG: BVerfGE 90, 22 <25 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2017 - 1 BvR 93/14 -, juris, Rn. 1). Ob diese Entscheidung mit den Grundrechten des Beschwerdeführers vereinbar war und insbesondere der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden Schutzpflicht gerecht wird, kann mangels ausreichender Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht abschließend entschieden werden.
aa) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen werden (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>; stRspr). Hierzu gehört auch, dass innerhalb der Beschwerdefrist Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben werden müssen, soweit ohne ihre Kenntnis eine Einschätzung, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben kann, nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>).
bb) Zur Begründung seines Beschlusses hat das Oberlandesgericht unter anderem auf eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 18. Januar 2016 Bezug genommen, die der Beschwerdeführer nur unvollständig vorgelegt hat. Es fehlt gerade die Seite, auf der sich offenbar Ausführungen zur Begründetheit des Antrags des Beschwerdeführers befinden. Diese gibt der Beschwerdeführer auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach wieder. Die Kenntnis des Inhalts der Begründung, die sich das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung zu Eigen gemacht hat, wäre für die verfassungsgerichtliche Prüfung aber erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer tritt zudem der Feststellung der Gerichte, er habe der Justizvollzugsanstalt vor seinem schriftlichen Antrag vom 29. Dezember 2015 nicht mitgeteilt, Nichtraucher zu sein, nicht hinreichend substantiiert und widerspruchsfrei entgegen. Der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt würde sich bei Kenntnis der vollständigen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt möglicherweise klarer darstellen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen auch insoweit nicht gerecht, als der Beschwerdeführer sich gegen eine aus zwei Disziplinarmaßnahmen gebildete "Gesamtdisziplinarmaßnahme" wendet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den angegriffenen Entscheidungen und den von den Gerichten angewendeten gesetzlichen Regelungen, aufgrund derer die Disziplinarmaßnahmen verhängt wurden, nicht hinreichend auseinander.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.