Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere
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ärztliche Behandlung,
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zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
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Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
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medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.