Entscheidungsdatum: 11.10.2011
1. Der Ablehnungsantrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
1. Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1010/10 wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik vom 7. Mai 2010 (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz - WFStG, BGBl I S. 537). Sie rügen eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 88 Satz 2 GG geschützten Rechts der deutschen Geldeigentümer auf eine stabile Währung, weil das Gesetz den Bestand der durch Art. 123 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgestalteten Stabilitätsgemeinschaft gefährde, sowie eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil das Gesetz mit den primärrechtlichen Grundlagen der Europäischen Union und den Vorschriften zur Europäischen Währungsunion unvereinbar sei und einen ersten Schritt zu einer von Deutschland nicht mehr kontrollierbaren Automatik darstelle, mit der der Weg zu einer Haftungsgemeinschaft der Europäischen Währungsunion geebnet werde.
Die - teilweise personenidentischen - Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 1219/10 haben Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 22. Mai 2010 (BGBl I S. 627) sowie gegen die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates der Europäischen Union vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl Nr. L 118/1) erhoben und begehren ferner die Aufforderung der Bundesregierung, gemäß Art. 271 lit. b AEUV eine Klage gemäß Art. 263 AEUV gegen die Europäische Zentralbank wegen des Aufkaufs von Staatsanleihen seit dem 10. Mai 2010 zu prüfen. Sie machen geltend, die angegriffenen Vorschriften verletzten sie in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, weil sie eine Neuvereinbarung der primärrechtlichen Grundlagen der Europäischen Währungsunion darstellten, durch die unter Verletzung der in Art. 23 Abs. 1 GG normierten Integrationsverantwortung in unzulässiger Weise Hoheitsbefugnisse auf die Europäische Union übertragen würden. Ferner sehen sie sich in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, weil die beanstandeten Rechtsakte gegen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstießen und mit Art. 88 Satz 2 GG unvereinbar seien, indem sie die Stabilitätsgemeinschaft aussetzten und zu einer Haftungsgemeinschaft transformierten.
Die Verfassungsbeschwerden sind den gemäß § 94 Abs. 4, § 77 BVerfGG Äußerungsberechtigten bisher nicht zugestellt worden; über ihre Annahme ist noch nicht entschieden.
2. Im Verfahren 2 BvR 1219/10 haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. April 2011 beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG der Bundesregierung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, einem Antrag der Portugiesischen Republik auf finanzielle Unterstützung im Rahmen des Europäischen Finanzierungsmechanismus (EFSM) sowie der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität (EFSF) zuzustimmen und Gewährleistungen für Kredite zu übernehmen, die die EFSF zur finanziellen Unterstützung der Portugiesischen Republik aufnehmen werde. Der Antrag ist durch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2011 unter Verweis auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 9. Juni 2010 (BVerfGE 126, 158 <168 ff.>) abgelehnt worden.
3. Mit Schriftsatz vom 24. August 2011 haben die Beschwerdeführer den Richter Di Fabio gemäß § 19 Abs. 1 BVerfGG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. An seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung bestünden sowohl in der Sache als auch in der Person Zweifel.
a) Richter Di Fabio habe in der Zeit vom 3. April 2010 bis zum 30. Mai 2011 an zwölf - nach Ort, Zeit, Veranstalter und Thema näher bezeichneten - Veranstaltungen teilgenommen, die Bezüge zum Themenkomplex "Griechenland-Hilfe" und "Euro-Rettungsschirm" aufgewiesen hätten und anlässlich derer sich der Richter thematisch einschlägig geäußert habe. Die öffentlichen Äußerungen zeugten von einem Wunsch permanenter Präsenz in der politischen Öffentlichkeit. Die dadurch zum Ausdruck kommende mangelnde Zurückhaltung sei per se mit der Ausübung des Richteramtes am Bundesverfassungsgericht unvereinbar.
Geeignet, Zweifel an der sachlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu begründen, sei insbesondere seine Teilnahme am Liberalen Salon am 15. März 2011 zum Thema "Stabilität braucht Subsidiarität. Welche Perspektiven hat Europa?". Bereits das Format des politischen Salons sei unvereinbar mit dem Amt eines Bundesverfassungsrichters. In der Einladung des Generalsekretärs der FDP, Christian Lindner, zu der Veranstaltung werde der Richter mit den Worten zitiert: "Die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten in Haushaltsfragen muss herrschendes Organisationsprinzip bleiben." Eine solche Äußerung sei von Anfang an von den politischen Veranstaltern gewollt gewesen, der Generalsekretär habe das Programm wie folgt beschrieben: "Europa steht vor großen Aufgaben. Wie gelingt es, die Stabilität des EURO zu gewährleisten und einen wirksamen Krisenmechanismus zu entwickeln? Mit Udo Di Fabio, Beatrice Weder di Mauro und Werner Hoyer habe ich über Europas Zukunft diskutiert." Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts, der nach Amtsantritt seine politische Meinung zu bestimmten Fragen kundtue, unterliege hinsichtlich seiner Unvoreingenommenheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich einem strengeren Maßstab. Das gelte insbesondere, wenn bereits Verfahren anhängig seien. In diesem Fall habe sich jeder Richter einer politischen Meinungskundgabe zu den aufgeworfenen Fragen zu enthalten. Angesichts seiner herausragenden Bedeutung für die Verfahrensvorbereitung und -begleitung als Berichterstatter wäre Richter Di Fabio bei politischen Diskursen außerordentlich zur Zurückhaltung aufgerufen gewesen. Wenn der Berichterstatter hingegen zu einem politischen Thema spreche, das sich inhaltlich auf Verfahrensgegenstände beziehe, erscheine er durch seine Äußerungen als festgelegt.
Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters würden weiter besonders durch seinen Vortrag unter dem Titel "Welche Legitimationsgrundlagen erfordert eine EU-Stabilitätskultur?" anlässlich des 49. Kolloquiums der Walter-Raymond-Stiftung am 27./28. März 2011 zum Thema "Schuldenkrise und Governance der Europäischen Union: Legitimität, Funktionalität, Pluralität" geweckt, in dem er sich zu den normativen Grundlagen der Europäischen Währungsunion und den politischen Gefahren ihrer Missachtung, zum unerlässlichen Prinzip der Eigenverantwortung, zum Bail-out-Verbot des Art. 125 AEUV, zu denkbaren Alternativen bei Fortsetzung der Rettungspolitik und zur Heterogenität der Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion als einer Ursache der aktuellen Staatsschuldenkrise geäußert habe. Nach Ausführungen dazu, dass das vorrangige Ziel der europäischen Geldpolitik in Art. 127 AEUV klar auf die Preisstabilität und nicht auf die Ziele einer allgemeinen Wachstums- und Konjunkturpolitik festgelegt sei und dass Staaten, die mit ihrer haushaltspolitischen Verantwortung nicht so umgegangen seien, wie das dem ehrgeizigen Projekt der Wirtschafts- und Währungsunion entsprochen habe, die gesamte Union in Schwierigkeiten brächten, habe er dargelegt, dass Ähnliches auch für das Ansehen und die Kraft der Legitimation von Politik in den Mitgliedstaaten gelte, mit den Worten: "Erodieren aber die Legitimationsgrundlagen mitgliedstaatlicher Politik, dann wird Brüssel davon nicht im Sinne eines Nullsummenspiels als Erbe profitieren, sondern im komplementären Herrschaftsverbund von der Schwäche der Hauptstädte in Mitleidenschaft gezogen und womöglich Opfer einer allgemeinen Politikverdrossenheit, die sich gleichermaßen aus falschen Erwartungen des Publikums und aus falschen Versprechungen der politischen Akteure speist." Hinsichtlich seiner Äußerungen zum für einen konstruktiven Ausgleich der verschiedenen Prinzipien und Kräfte im europäischen Mehrebenensystem unerlässlichen Prinzip der Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten beanstanden die Beschwerdeführer insbesondere folgende Aussage: "Wenn ein einzelner Mitgliedstaat der Währungsunion seine Bonität herabgestuft sieht oder gar grundsätzlich einbüßt, entsteht ein Problem, das nach Solidarität zu rufen scheint. Denn seien wir ehrlich: Ein Währungsverbund außerhalb eines Zentral- oder Bundesstaates funktioniert nur, wenn die Mitglieder irgendwie vergleichbare wirtschaftliche Leistungsparameter erfüllen. Die Anleger nehmen politische Gemeinschaften unter Stabilitäts- und Haftungsrisiken jeweils als Einheit wahr. So entsteht in der Krise 'ein Druck zur Solidargemeinschaft', die aber ab einem gewissen Umfang im System demokratischer Staatslegitimation wie auch in den europäischen Verträgen gerade nicht erlaubt ist und die beim gegenwärtig absehbaren Entwicklungsstand der Union auch nicht auf eine höhere Ebene im Sinne einer Legitimation durch eine selbsttragende Konstruktion übertragen werden kann." Noch deutlicher habe er sich wie folgt zum Bail-out-Verbot positioniert: "Die europäischen Verträge sehen ein Bail-out-Verbot und das Verbot des Kaufs von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank auch deshalb vor, weil ansonsten die Stabilitätsgewähr durch Marktevaluation nicht mehr verhaltenssteuernd wirken kann. Denn der Zins für die Ausgabe von Staatsanleihen ist das Zuckerbrot für haushaltswirtschaftliche Solidität und die Peitsche für eine die Tragfähigkeit des Gemeinwesens übersteigende Schuldenpolitik." Schließlich habe er sich auch nicht gescheut, folgende für ihn denkbare Alternative aufzuzeigen: "Vielleicht wird eines Tages der Währungsverbund neu strukturiert werden müssen, wenn man den Euro als Einheitswährung verteidigen will, ohne dadurch das anspruchsvolle System demokratischer Legitimation im politischen Primärraum zu verletzen."
Ferner berufen sich die Beschwerdeführer auf näher bezeichnete Äußerungen des Richters bei Vorträgen auf Einladung der Stresemann-Gesellschaft e.V. an der Universität Mainz zum Thema "Europa - Eine Wirklichkeit sucht ihre Idee", bei einer Veranstaltung der Oldenburgischen Landesbank AG zum Thema "Grenzen der Wirksamkeit des Staates", beim Forum Frauenkirche der Stiftung Frauenkirche Dresden zum Thema "Freiheit und Ordnung in Europa" sowie anlässlich der 60-Jahrfeier der Wirtschaftskanzlei Noerr, Berlin, zum Thema "Markt und Recht".
Als aus dem Richteramt heraus erfolgende aktive politische Einmischungen im Prozess der außergerichtlichen Willensbildung seien Äußerungen des Richters zur Eurokrise in den Magazinen "Der Spiegel" und "FOCUS" sowie in seiner im September 2010 erschienenen Schrift "Wachsende Wirtschaft und steuernder Staat" zu qualifizieren. Der Richter setze bewusst sein Amt ein, um seine Autorität zu unterstreichen.
b) Die prozessuale Verhaltensweise des Richters in den anhängigen Verfahren gebe Anlass zur Besorgnis seiner Voreingenommenheit gegen die Person des Verfahrensbevollmächtigten oder die Beschwerdeführer selbst. Der Antrag auf einstweilige Anordnung im Verfahren 2 BvR 1219/10 sei fast ein Vierteljahr ignoriert worden. Auf zwei Sachstandsanfragen des Verfahrensbevollmächtigten, die erst beantwortet worden seien, nachdem er sich an den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts gewandt habe, habe der Richter am 14. Juni 2011 angekündigt, dass mit einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Kürze zu rechnen sei, obwohl die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zur "Portugal-Hilfe", die mit dem Antrag habe verhindert werden sollen, bereits am 16. Mai 2011 beschlossen worden sei. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, warum ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Richters bei telefonischen Sachstandsanfragen den Eindruck erweckt habe, dass neben den Pilotverfahren (2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10), über die am 5. Juli 2011 mündlich verhandelt worden sei, über die Verfahren der Beschwerdeführer beraten werde. Als Reaktion auf die Sachstandsanfrage vom 23. Mai 2011 und die darauffolgende Berichterstattung in den Medien scheine sich der Richter gegen eine Einbeziehung der Verfahren in die mit Pressemitteilung vom 9. Juni 2011 bekanntgegebene mündliche Verhandlung ausgesprochen zu haben. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer sei selbst die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung trotz Anmeldung am 10. Juni 2011 erst ermöglicht worden, nachdem er insistiert habe. Aus Sicht der Beschwerdeführer und ihres Verfahrensbevollmächtigten lasse sich die willkürliche Nichteinbeziehung nur dadurch erklären, dass sich der Richter durch "Erwägungen losgelöst vom schriftsätzlichen Sach- und Rechtsvortrag habe leiten" lassen.
4. Der abgelehnte Richter hat sich am 30. August 2011 dienstlich geäußert, er halte sich nicht für befangen. Die angeführten öffentlichen Stellungnahmen seien allgemein gehalten und ließen keine Schlussfolgerungen über den Ausgang des Verfahrens zu.
Bei allen von den Beschwerdeführern angeführten öffentlichen Äußerungen habe er die Beantwortung von Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit oder Europarechtsmäßigkeit der konkret angefochtenen Maßnahmen zurückgewiesen. Die allgemeine Darstellung des Rechtscharakters der Europäischen Union und speziell auch der Währungsunion sei den Richtern des Bundesverfassungsgerichts erlaubt. Dies gelte insbesondere für diejenigen Richter, die das Amt eines Hochschullehrers auch nach ihrer Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts weiterführten. Der Professor des öffentlichen Rechts vertrete sein Fachgebiet in der ganzen Breite des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, des Europarechts und der völkerrechtlichen Bezüge. Dass dieses Rechtsgebiet häufig eine Nähe zu politischen Sachthemen aufweise, liege in der Natur der Sache. Insofern könnten wissenschaftliche Äußerungen eines Lehrers des öffentlichen Rechts immer auch tagespolitisch rezipiert werden, daraus könne aber in den von den Beschwerdeführern angeführten Fällen nicht auf eine Vorfestlegung der Meinungsbildung des Richters geschlossen werden.
Die Beschwerdeführer haben zu der dienstlichen Äußerung Stellung genommen. Diese vermeide es, auf die in ihrem Befangenheitsantrag explizit zitierten Passagen seiner Vorträge einzugehen, die eine Vorfestlegung der Meinungsbildung des Richters Di Fabio darstellten und mit seiner Tätigkeit als Hochschullehrer und Professor des öffentlichen Rechts nichts zu tun hätten. Angesichts der Honorargebundenheit zahlreicher seiner Vorträge könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine abgeschlossene Meinungsbildung dem Erkenntnisstand in ihren Verfahren entspreche, sondern müsse angenommen werden, dass sie anderen Umständen geschuldet sei.
Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet.
1. Die 2. Kammer des Zweiten Senats ist für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch im Rahmen der Prüfung der Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93a BVerfGG zuständig (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Sie entscheidet mit dem vom Zweiten Senat für das Geschäftsjahr 2011 durch Beschluss vom 15. Dezember 2010 als Vertreter eines verhinderten ordentlichen Kammermitglieds gemäß § 15a Abs. 1 und 2 BVerfGG bestimmten Richter Huber (vgl. Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 19 Rn. 38).
2. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich "parteilich" oder "befangen" ist oder ob er sich selbst für befangen oder für unbefangen hält. Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 99, 51 <56>; 102, 122 <125>; 108, 122 <126>; 108, 279 <281>; 109, 130 <132>; stRspr).
a) Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG kann dabei nicht allein aus den Gründen hergeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung des § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG nicht zum Ausschluss von der Ausübung des Richteramts führen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte gerade auf diese Gründe dennoch ohne Weiteres eine Besorgnis der Befangenheit gestützt werden. Wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage (§ 18 Abs. 3Nr. 2 BVerfGG) können deshalb für sich genommen kein Befangenheitsgrund sein (vgl. BVerfGE 82, 30, 38; 98, 134, <137>; 101, 46 <51>; BVerfGK 11, 232 <233 f.>). Die Regelung korrespondiert damit, dass gemäß § 3 Abs. 4 BVerfGG die Tätigkeit eines Hochschullehrers anders als jede andere berufliche Tätigkeit mit der richterlichen Tätigkeit vereinbar ist und lediglich die Pflichten aus einem Dienstverhältnis als Hochschullehrer für die Dauer des Amtes als Richter am Bundesverfassungsgericht ruhen (§ 101 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Wenn es um die Beurteilung wissenschaftlicher Äußerungen geht, muss, damit eine Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann, deshalb etwas Zusätzliches hinzutreten, das über die in § 18 Abs. 3 BVerfGG als unbedenklich bezeichneten Tätigkeiten hinausgeht (vgl. BVerfGE 82, 30 <38>; 102, 122 <125>; 108, 122 <126>).
Berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters werden ferner nicht dadurch begründet, dass er im verfassungsgerichtlichen Verfahren auf rechtliche Bedenken gegen das Vorbringen eines Beteiligten hinweist (BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <89 f.>). Aus einem solchen Hinweis, der der rechtlichen Klärung, der Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Gewährleistung eines fairen Verfahrens dient, kann daher grundsätzlich nicht auf eine Vorfestlegung des Richters auf eine bestimmte Rechtsauffassung geschlossen werden. Von jeher wird von einem Richter erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil gebildet hat (vgl. BVerfGE 30, 149 <153>; 78, 331 <337 f.>; 82, 30 <38>).
Auch politische Äußerungen sind einem Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht grundsätzlich verwehrt. Das Grundgesetz und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht setzen voraus, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts politische Auffassungen nicht nur haben, sondern auch vertreten und gleichwohl ihr Amt im Bemühen um Objektivität wahrnehmen (BVerfGE 35, 171 <174>; 73, 330 <336 f.>; vgl. dazu auch Böckenförde, NJW 1999, S. 9 <15 ff.>). Das freie Wort zu politischen Vorgängen kann ihnen nicht abgesprochen werden. In einer politischen Stellungnahme als solcher kann ein Verfahrensbeteiligter im Allgemeinen daher vernünftigerweise keine Festlegung auf eine bestimmte Rechtsauffassung sehen (BVerfGE 35, 171 <174>; 73, 330 <337>).
b) Die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts werden danach nicht schon dadurch begründet, dass der Richter eine bestimmte wissenschaftliche Meinung, Rechtsauffassung oder politische Überzeugung hat und diese auch nach außen offenbart und vertritt. Sie scheiden damit allerdings als mögliche Befangenheitsgründe auch nicht von vornherein aus. Das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Richters kann durch solche Äußerungen gefährdet sein, wenn Umstände hinzutreten, die aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Befürchtung geben, der Richter sei bei der Entscheidungsfindung einem offenen rechtlichen Diskurs - sei es mit den Verfahrensbeteiligten, sei es im Rahmen der Beratung des Senats -, nicht mehr zugänglich und werde ihre Argumente nicht ernsthaft wägen (vgl. BVerfGE 46, 15 <17>).
Zweifel an der Objektivität des Richters können etwa berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (BVerfGE 35, 246 <254 f.>; 73, 330 <337>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2000 - 2 BvR 2352/99 -, juris) oder wenn Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem bei ihm anhängigen Verfahren stehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1986 - 2 BvR 508/86 -, NJW 1987, S. 429). Rechtlich erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters können auch dann aufkommen, wenn dessen wissenschaftliche Tätigkeit vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung eines am Verfahren Beteiligten bezweckte (BVerfGE 98, 134 <137 f.>; 102, 122 <125>; 108, 279 <281 f.>) oder der Richter eine von seiner eigenen abweichende Rechtsauffassung deutlich abwertend beurteilt hat (BVerfGE 20, 9 <16 f.>; 35, 246 <254>). Dasselbe kann bei sonstigen Äußerungen gelten, in denen die Umstände den Eindruck nahelegen, der Richter lasse sich für die Zwecke eines der Verfahrensbeteiligten vereinnahmen (Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 19 Rn. 24).
Dabei kann für den Richter in Bezug auf Äußerungen in der Öffentlichkeit umso mehr Anlass für Zurückhaltung und Mäßigung bestehen (§ 39 DRiG i.V.m. § 69 DRiG), je größer die zeitliche Nähe zu einem anhängigen Verfahren ist (vgl. BVerfGE 20, 9 <15 f.>; 73, 330 <337, 339>; 99, 51 <57>), weil der Eindruck der Vorfestlegung aus der maßgeblichen Sicht der Verfahrensbeteiligten um so eher entstehen kann, je enger der zeitliche Zusammenhang mit einem solchen Verfahren ist. Das Zeitmoment ist allerdings für die Beurteilung im Rahmen von § 19 BVerfGG nicht allein maßgeblich. Dies gilt, anders als die Beschwerdeführer meinen, auch mit Blick auf politische Stellungnahmen (a.A. Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 19 Rn. 24), zumal selbst wissenschaftliche Meinungsäußerungen im Verfassungsrecht wegen ihres Öffentlichkeits- und Politikbezugs, insbesondere wenn sie nicht im Wissenschaftsumfeld, sondern in einem Kreis vorgetragen werden, der vorzugsweise politisch interessiert ist, in ihrer Wirkung auf die Verfahrensbeteiligten vergleichbar sein können (vgl. BVerfGE 35, 246 <253>). Erforderlich ist vielmehr stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren (vgl. BVerfGE 35, 246 <253 f.>; Häberle, JZ 1973, S. 451 <454>).
3. Nach diesen Maßstäben geben die von den Beschwerdeführern beanstandeten Veröffentlichungen, Vorträge und Äußerungen des Richters Di Fabio diesen bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an dessen Unvoreingenommenheit in der Sache zu zweifeln. Dies gilt, ohne dass dies näherer Erörterung bedürfte, von vornherein für die pauschale - allein auf eine Verletzung des Gebots richterlicher Zurückhaltung gestützte - Unterstellung der Beschwerdeführer, bereits aus dem Umfang öffentlicher Äußerungen und der "Honorargebundenheit zahlreicher Vorträge des Richters Di Fabio" sei auf eine Vorfestlegung seiner Meinungsbildung zu schließen.
a) Dass Richter Di Fabio als Professor des öffentlichen Rechts publizistisch tätig ist und sich dabei in seiner im September 2010 erschienenen Schrift "Wachsende Wirtschaft und steuernder Staat" auch mit den aktuellen Problemen der Europäischen Union befasst hat, ist vor dem Hintergrund der Regelung des § 18 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ungeeignet, weil keine zusätzlichen, eine Voreingenommenheit auch nur entfernt nahelegenden Umstände dargetan sind. Die von den Beschwerdeführern beanstandeten Äußerungen in einem Interview des Magazins FOCUS knüpfen unmittelbar an eine Frage zu dieser Schrift an und sind in den von ihnen vorgelegten Bericht im Magazin "Der Spiegel" lediglich übernommen worden.
b) Die beanstandeten Vorträge des Richters Di Fabio rechtfertigen bei der gebotenen Gesamtwürdigung ebenso wenig rechtlich erhebliche Zweifel an seiner Objektivität, auch wenn sie während der laufenden Verfahren der Beschwerdeführer gehalten worden sind.
Die Teilnahme am 1. Liberalen Salon des Generalsekretärs der FDP am 15. März 2011 in Berlin ist -ungeachtet der Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Gebot richterlicher Zurückhaltung - nicht schon allein wegen der vom Veranstalter intendierten politischen Diskussion über die Zukunft Europas ein Grund, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Die Richter Di Fabio in der Einladung zu der Veranstaltung zugeschriebene Aussage "Die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten in Haushaltsfragen muss herrschendes Organisationsprinzip bleiben." geht von der derzeitigen Rechtslage aus, wie sie durch die Bestimmungen der europäischen Verträge im Einklang mit der Verfassung vorgegeben ist (vgl. BVerfGE 89, 155 <199 ff.>; 97, 350 <373>). Auch soweit man dem Zitat nicht nur eine Aussage zum Verfassungsrecht, sondern auch ein politisches Plädoyer für die Beibehaltung dieser Regelungen in der Zukunft entnehmen wollte, kann daraus unter keinem Gesichtspunkt auf einen Mangel an Unterordnung unter das geltende Recht und an Offenheit für die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Gesichtspunkte geschlossen werden. Andere Gründe für die Besorgnis der Befangenheit führen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung nicht an und ergeben sich auch nicht aus dem von ihnen vorgelegten Bericht des Generalsekretärs der FDP über deren Ergebnisse.
Soweit die Beschwerdeführer den Vortrag des Richters Di Fabio beim 49. Kolloquium der Walter Raymond-Stiftung am 27./.28. März 2011 beanstanden, geben sie Äußerungen wieder, die sich zwar mit den - gleichzeitig von den Beschwerdeführern zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerden gemachten - normativen Grundlagen der Europäischen Währungsunion befassen, die wirtschaftlichen Hintergründe dafür beleuchten und sich mit den Folgen ihrer Verletzung für die demokratische Legitimation des Handelns der Mitgliedstaaten und der Union auseinandersetzen. Weder die Art und Weise seiner allgemeinen, nicht die Verfassungs- oder Europarechtsmäßigkeit der konkret angefochtenen Maßnahmen behandelnden Darstellung noch der Veranstalter oder der Adressatenkreis des Vortrags geben jedoch Anlass zu der Befürchtung, der Richter werde sich bei der Beratung und Entscheidung über die von den Beschwerdeführern geführten Verfassungsstreitverfahren von anderen als rechtlichen Erwägungen leiten lassen oder es fehle ihm an der gebotenen Offenheit für eine juristische Auseinandersetzung über die dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundlagen.
Nichts anderes gilt für die weiteren von den Beschwerdeführern kritisierten Vorträge. Soweit sich diese mit der Perspektive des europäischen Integrationsprozesses und Überlegungen zu einer europäischen Freiheitsordnung an Stelle einer staatlichen Ordnung befasst haben, ist es fernliegend, daraus schließen zu wollen, der Richter werde bei den anstehenden Entscheidungen nicht zwischen der geltenden Rechtslage und möglichen zukünftigen Entwicklungen unterscheiden. Ein besonderes Interesse der jeweiligen Veranstalter oder Einladenden am Ausgang der Verfahren der Beschwerdeführer, aufgrund dessen wegen einer auch nur scheinbaren Nähe des Richters zu einer bestimmten Prozesspartei zumindest der Anschein entstehen könnte, er werde die anstehenden Rechtsfragen nicht mit der gebotenen Objektivität entscheiden, ist nicht erkennbar und machen die Beschwerdeführer selbst nicht geltend.
Allerdings stellen sie den Verdacht einer - zumindest versuchten - Annäherung an die Interessen der Privatwirtschaft in den Raum im Zusammenhang mit einem Vortrag beim Forum der Oldenburgischen Landesbank AG am 16. Juni 2010. Ausweislich der von den Beschwerdeführern vorgelegten Berichterstattung über diesen Vortrag ist der abgelehnte Richter dabei der Frage nach den Erwartungen an den modernen Staat als Garant für Sicherheit, für die Ordnung der Wirtschaft, für Umwelt- und Klimaschutz ebenso wie für Bildung, Integration, Wirtschaftswachstum, soziale Gerechtigkeit und internationale Konfliktlösung nachgegangen und hat er die Auffassung vertreten, die liberalen Grundlagen des Verfassungsstaates würden durch die Gefahr eines allzuständigen Regulierungsauftrags beschädigt. Ein sachlicher Bezug zu den in den anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen, der für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Person des Veranstalters Anlass geben könnte, an der sachlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, ist bei dieser Thematik nicht ansatzweise erkennbar.
4. Die Besorgnis der Befangenheit lässt sich schließlich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht aus der prozessualen Behandlung ihrer Verfassungsbeschwerden und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 2 BvR 1219/10 herleiten. Der Umstand, dass über diesen Antrag nicht bereits vor der Zustimmung der Bundesregierung, die sie mit dem Antrag verhindern wollten, entschieden worden ist, rechtfertigt nicht die Annahme, Zeitpunkt oder Inhalt dieser Entscheidung hätten auf unsachlichen Erwägungen des Berichterstatters beruht.
Die - auf in der Zeit von Dezember 2010 bis Mai 2011 eingeholte telefonische Auskünfte eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zum Stand der Bearbeitung gestützte - Vermutung, die Nichteinbeziehung der Verfahren der Beschwerdeführer in die mündliche Verhandlung am 5. Juli 2011 sei nach ihrer Sachstandsanfrage vom 23. Mai 2011 kurzfristig durch "Erwägungen losgelöst vom schriftsätzlichen Sach- und Rechtsvortrag" bestimmt worden, entbehrt auch aus der Sicht eines engagierten, gleichwohl Argumenten zweckmäßiger Verfahrensgestaltung zugänglichen Verfahrensbeteiligten jeder Grundlage. Es entspricht ständiger Übung der Senate des Bundesverfassungsgerichts, bei einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden, die denselben Sachverhalt betreffen, zunächst einige wenige als Pilotverfahren auszuwählen, in denen die äußerungsberechtigten Bundes- und Landesorgane beteiligt werden und eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Für den Verfahrensbevollmächtigten musste deshalb bereits die Tatsache, dass die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer den Äußerungsberechtigten bisher nicht zugestellt worden sind, ein deutlicher Hinweis darauf sein, dass diese nicht zu den Pilotverfahren gehören sollten.